Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.2000, Az.: BVerwG 11 BN 1.00
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob es dem kommunalen Satzungsgeber verboten ist, im Erhebungsgebiet für den Kurbeitrag Ortsteile zusammenfassen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 BN 1.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 29266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 07.09.1999 - AZ: 9 K 4398/98
- nachfolgend
- BVerwG - 27.09.2000 - AZ: BVerwG 11 CN 1.00
Rechtsgrundlage
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Februar 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. September 1999 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
In dem angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Art. 3 Abs. 1 GG es dem kommunalen Satzungsgeber verbietet, im Erhebungsgebiet für den Kurbeitrag Ortsteile zusammenfassen, deren Angebot an Fremdenverkehrseinrichtungen entsprechend der verschiedenen Charaktere der Ortsteile (hier: Nordseebad und Erholungsort) qualitative Unterschiede aufweist.
Vallendar
Prof. Dr. Rubel