Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1979, Az.: BVerwG 6 P 81.78
Wahl des Personalrats; Pflicht von Personalratsmitgliedern zur Annahme eines Vorstandsamtes; Aufnahme eines weiteren Mitglieds in den Vorstand bei Ablehnung des Amtes des Vorstandsmitgliedes durch alle Mitglieder einer in Betracht kommenden Liste mit Ausnahme eines Mitgliedes; Durchsetzung eines Kandidaten durch die Minderheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 81.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 19.11.1976 - AZ: 321 PV 76
- VGH Bayern - 27.01.1978 - AZ: 2 XVIII 77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1979, 242
- PersVertr 1980, 427
- ZBR 1979, 375
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Steht nur ein aus der zweitstärksten Liste gewähltes Personalratsmitglied für die Bildung des erweiterten Vorstandes zur Verfügung, dann kann der Personalrat die Aufnahme dieses Mitgliedes in den Vorstand nicht davon abhängig machen, daß es in einer Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Die Regelung des § 33 Satz 2 BPersVG schließt es nicht aus, daß ausnahmsweise ein nicht vom Vertrauen der Mehrheit des Personalrats getragenes Mitglied in den erweiterten Vorstand gelangt.
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 27. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In der Zeit vom 4. bis 6. Mai 1976 wurde der Personalrat bei der Oberpostdirektion Nürnberg (Hauptdienststelle) gewählt. Dabei wurden für den aus 11 Mitgliedern bestehenden Personalrat, den Beteiligten zu 1), 833 Stimmen abgegeben, von denen in der Gruppe Beamte 280 gültige Stimmen auf den Wahlvorschlag "Postverband/Christliche Gewerkschaft/Posthalterverband" (DPV) und 328 gültige Stimmen auf den Wahlvorschlag "Deutsche Postgewerkschaft" (DPG), in der Gruppe Angestellte 39 gültige Stimmen auf den Wahlvorschlag DPV, 105 gültige Stimmen auf den Wahlvorschlag DPG und 48 Stimmen auf den Wahlvorschlag "Freie Liste" entfielen. In der Gruppe Arbeiter fand Mehrheitswahl statt, bei welcher ein Bewerber des Wahlvorschlags DPG gewählt wurde. Dem Beteiligten zu 1) gehören demnach drei über Listen DPV, sieben über Listen DPG gewählte Mitglieder sowie ein über "Freie Liste" gewähltes Mitglied an.
Bei der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1) am 13. Mai 1976 wählten zunächst die Vertreter der Gruppen Beamte und Angestellte zu dem auf sie entfallenden Vorstandsmitglied. Mitglieder des Personalrats, die auf Wahlvorschlägen der DPG gewählt worden sind, und als eines der beiden weiteren Vorstandsmitglieder ebenfalls ein über einen Wahlvorschlag der DPG gewähltes Mitglied des Personalrats. Der Antragsteller, der über einen Wahlvorschlag DPV in den Personalrat gewählt worden war, erreichte bei der Wahl des zweiten weiteren Vorstandsmitglieds in zwei Wahlgängen keine Stimmenmehrheit. In einem dritten Wahlgang wurde das ebenfalls über einen Wahlvorschlag der DPV gewählte Mitglied des Personalrats Paul K. als weiteres Vorstandsmitglied gewählt. Paul K. wurde jedoch schon am 24. Mai 1976 von der Dienststelle wegversetzt. Bei der dadurch erforderlich gewordenen Nachwahl des weiteren Vorstandsmitglieds am 9. Juni 1976 kandidierte wiederum allein der Antragsteller, erhielt aber auch diesmal keine Stimmenmehrheit. Bis heute ist dieser Posten unbesetzt.
Am 9. Juli 1976 hat sich der Antragsteller an die Fachkammer gewandt und beantragt,
festzustellen, daß die Ablehnung seiner Wahl als zusätzliches Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 1) ungesetzlich sei,
hilfsweise,
den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, ein weiteres Vorstandsmitglied aus dem Wahlvorschlag "Postverband/Christliche Gewerkschaft/Posthalterverband" zu bestimmen und, sofern nur einer dazu bereit sei, diese Kandidatur anzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hat den Beteiligten zu 1) verpflichtet, sofern nur ein aus dem Wahlvorschlag des Deutschen Postverbandes gewähltes Personalratsmitglied zur Kandidatur als weiteres Vorstandsmitglied bereit sei, dieses zu wählen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt: Die Regelung des § 33 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzesüber den Schutz starker Wahlminderheiten könne dazu führen, daß ein Mitglied in den Vorstand gewählt werden müsse, das nicht das Vertrauen der Mehrheit des Personalrats genieße.
Der Beteiligte zu 1) hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach § 33 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) hat der Personalrat, der elf oder mehr Mitglieder hat, aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand zu wählen. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist gemäß § 33 Satz 2 BPersVG eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen. Da der in der Beamtengruppe eingereichte Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Deutscher Postverband/Christliche Gewerkschaft/Posthalterverband", aus dem der Antragsteller gewählt worden ist, mehr als ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hat, muß ein Mitglied des Personalrats dieser Liste zum weiteren Vorstandsmitglied gewählt werden.
Der Beteiligte zu 1) ist hierzu auch grundsätzlich bereit, meint aber, er brauche sich von der Minderheit einen Kandidaten nicht dadurch aufdrängen zu lassen, daß außer dem Antragsteller kein anderes Mitglied dieser Liste bereit sei, das Amt eines Vorstandsmitgliedes anzunehmen. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Eine Pflicht zur Annahme eines Vorstandsamtes besteht für die Personalratsmitglieder nicht (vgl. BVerwGE 16, 230 [234]). Lehnen alle Mitglieder der in Betracht kommenden Liste mit Ausnahme eines Mitgliedes das Amt des Vorstandsmitgliedes ab, dann bleibt dem Personalrat keine andere Wahl, als dieses Mitglied in den erweiterten Vorstand aufzunehmen. Dem steht nicht - wie der Beteiligte zu 1) meint - entgegen, daß in diesem Fall eine Wahl, die im eigentliche Sinne eine Auswahl unter mehreren Bewerbern voraussetzt, nicht stattfindet. § 33 Satz 2 BPersVG spricht zwar von der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder und geht damit von dem Regelfall aus, daß eine Auswahl unter mehreren Kandidaten möglich ist. Das schließt aber nicht aus, daß in Ausnahmefällen infolge Ablehnung der übrigen Mitglieder der Minderheitenliste oder mangels Vorhandenseins weiterer aus dieser Liste in den Personalrat gewählter Mitglieder nur ein Mitglied für den erweiterten Vorstand zur Verfügung steht und somit eine Wahl nicht stattfinden kann. Die "Wahl" beschränkt sich in diesem Fall auf die schlichte Aufnahme dieses einen Mitgliedes in den erweiterten Vorstand, ohne daß es dazu einer - ohnehin überflüssigen - Mehrheitsentscheidung des Personalrats bedarf. Dem Personalrat bleibt in Erfüllung der ihm in § 33 Satz 2 BPersVG auferlegten Pflicht nichts anderes übrig. Ebenso wie ein einziger Gruppenvertreter ohne Wahl Gruppenvorstandsmitglied nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BPersVG wird, weil die zwingende gesetzliche Regelung eine andere Entscheidung, die bei einer Wahl nach ihrem Wesen möglich sein muß, nicht zuläßt, schließt die zwingende Regelung des § 33 Satz 2 BPersVG eine andere Möglichkeit als die, den Antragsteller zum weiteren Vorstandsmitglied zu bestimmen, aus.
Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des § 33 Satz 2 BPersVG unter allen Umständen sicherstellen, daß starke Wählerminderheiten durch ein Personalratsmitglied im Vorstand vertreten sind. Diesem Willen des Gesetzgebers muß sich der Personalrat beugen und kann ihn nicht - wie im vorliegenden Fall - dadurch inhibieren, daß er trotz eines einzigen für das Vorstandsamt in Betracht kommenden Kandidaten eine Wahl durchführt, und die Aufnahme dieses Kandidaten in den Vorstand davon abhängig macht, daß er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Daß bei dieser Auffassung die Minderheit einen Kandidaten durchsetzen kann, der nicht das Vertrauen der Mehrheit des Personalrats besitzt, entspricht der gesetzlichen Regelung, die in § 33 Satz 2 BPersVG enthalten ist. Eine vergleichbare Situation kann auch bei der Bestimmung des Vorsitzenden eintreten, wenn nur ein Vorstandsmitglied bereit ist, das Amt anzunehmen (vgl. hierzu BVerwGE 5, 309 [311]). Vom Zweck des § 33 Satz 2 BPersVG gesehen ist es auch nicht sachwidrig, wenn die Minderheit, die geschützt werden soll, einen gewissen Einfluß hat und dadurch ein Personalratsmitglied ihres Vertrauens in den Vorstand bringen kann. Die Auffassung des Beteiligten zu 1) hingegen führt nicht nur zur Unterbesetzung des Vorstandes, sondern auch zur Beseitigung des Minderheitenschutzes.
Es steht rechtlich außer Frage, daß der Gesetzgeber die - in Ausnahmefällen eine Wahl ausschließende - Bestellung von Vorstandsmitgliedern vorschreiben kann. Die Durchsetzung wesentlicher Grundsätze des Personalvertretungsrechts, wie das Gruppenprinzip oder der Minderheitenschutz (vgl. zum letzteren auch § 17 Abs. 3 BPersVG), rechtfertigt die Einschränkung der grundsätzlich bestehenden freien Wahl der Vorstandsmitglieder.
Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, daß die Verpflichtung des Beteiligten zu 1), die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß ausgesprochen hat, dahin zu verstehen ist, daß der Antragsteller in den erweiterten Vorstand aufzunehmen ist. Einer Wahl im eigentlichen Sinne bedarf es dazu nicht.
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim