Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.11.1980, Az.: 3 AZR 1050/78
Ersatzschule; Ersatzschulträger; Versorgungszusage; Versorgung; Zusage; Beamtenrecht; Versorgungspflicht; Ersatzhaushaltsträger; Schuldbeitritt
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.11.1980
- Aktenzeichen
- 3 AZR 1050/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 26.09.1978 - 6 Sa 1076/77
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 414 BGB
- § 256 ZPO
- § 39 LBG NW
- § 1 Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen
- § 4 Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen
- § 5 Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen
- § 8 Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen
- § 11 Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen
Fundstelle
- VersR 1981, 1164
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Ersatzschulträger, der seinen Lehrkräften entsprechend § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen im Land Nordrhein-Westfalen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt hat, wird von der Versorgungsverpflichtung nicht frei, wenn er den Betrieb der Ersatzschule einstellt und der Kultusminister des Landes für die Auszahlung der Versorgungsbezüge einen Ersatzhaushaltsträger bestimmt.
2. Ob die Bestimmung eines Ersatzhaushaltsträgers zu einem Schuldbeitritt des Landes oder des Ersatzhaushaltsträgers führt, bleibt offen.