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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.11.1980, Az.: 3 AZR 1050/78

Ersatzschule; Ersatzschulträger; Versorgungszusage; Versorgung; Zusage; Beamtenrecht; Versorgungspflicht; Ersatzhaushaltsträger; Schuldbeitritt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.11.1980
Aktenzeichen
3 AZR 1050/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 26.09.1978 - 6 Sa 1076/77

Fundstelle

  • VersR 1981, 1164

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Ersatzschulträger, der seinen Lehrkräften entsprechend § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen im Land Nordrhein-Westfalen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt hat, wird von der Versorgungsverpflichtung nicht frei, wenn er den Betrieb der Ersatzschule einstellt und der Kultusminister des Landes für die Auszahlung der Versorgungsbezüge einen Ersatzhaushaltsträger bestimmt.

2. Ob die Bestimmung eines Ersatzhaushaltsträgers zu einem Schuldbeitritt des Landes oder des Ersatzhaushaltsträgers führt, bleibt offen.