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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.2023, Az.: BVerwG 1 WB 6.23

Anordnung des Verfahrensruhens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.2023
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 6.23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 39323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:200923B1WB6.23.0

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 20. September 2023 beschlossen:

Tenor:

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe

1

Der Antragsteller (Schreiben vom 31. August 2023) und das Bundesministerium der Verteidigung (Schreiben vom 15. September 2023) haben auf Anregung des Gerichts im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers übereinstimmend das Ruhen des vorliegenden Verfahrens beantragt. Das Ruhen des Verfahrens ist anzuordnen, weil die Beteiligten dies beantragt haben und anzunehmen ist, dass diese Anordnung zweckmäßig ist (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 173 VwGO und § 251 ZPO). Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller ist seit längerer Zeit erkrankt und nicht verwendungsfähig. Er hat auf ihn in der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten einschränkende Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas verwiesen. Davon ist auch die Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Verfahren betroffen. Über die Einleitung eines statusrechtlichen Dienstunfähigkeitsverfahrens hat der Dienstherr noch nicht entschieden. Das Ruhen des Verfahrens soll dem Antragsteller Zeit geben, sich nach dem Fortschritt seiner Genesung selbst oder durch die Wahl eines Prozessbevollmächtigten aktiv am Verfahren beteiligen zu können. Der Dienstherr erhält zugleich Gelegenheit, eine Entscheidung zur weiteren Verwendung des Antragstellers zu prüfen.

Dr. Häußler
Dr. Langer
Dr. Eppelt