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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2025, Az.: 6 StR 382/25

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.2025
Aktenzeichen
6 StR 382/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:081225B6STR382.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 30.04.2025 - AZ: JKI KLs 607 Js 61787/24 jug

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Darstellung des Ergebnisses der DNA-Analyse, die auf die Mitteilung beschränkt ist, der Angeklagte könne als Mitverursacher einer an einem Tatwerkzeug gesicherten DNA-Spur "nicht ausgeschlossen werden", verfehlt nicht nur die insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 211/20; vom 12. August 2021 ? 2 StR 325/20, Rn. 5 ff.). Sie begegnet auch im Übrigen rechtlichen Bedenken. Denn der Umstand, dass der Angeklagte als Spurenverursacher nicht ausgeschlossen werden kann, lässt keinen Schluss auf seine Täterschaft zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 - 2 StR 141/16, Rn. 7; vom 27. Juni 2017 ? 2 StR 572/16, Rn. 15).

Überdies fehlt es an der Mitteilung der Umstände, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen in der Hauptverhandlung geführt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 6 StR 516/22, Rn. 5; vom 12. September 2023 - 4 StR 142/23, Rn. 5). Hierzu hätte insbesondere Anlass bestanden, weil der Zeuge den Angeklagten im Ermittlungsverfahren nicht wiedererkannt hat.

Der Senat schließt jedoch wegen der dichten Beweislage im Übrigen aus, dass das Urteil auf diesen Rechtsfehlern beruht, zumal der Angeklagte das Zusammentreffen mit dem Geschädigten eingeräumt hat.

Bartel
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi
Dietsch