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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1978, Az.: 5 StR 804/77

Voraussetzungen der zulässigen Ablehnung eines Antrags auf Augenscheinseinnahme; Wirkung der Schließung der Beweisaufnahme mit Einverständnis aller Verfahrensbeteiligter auf die Verletzung der Aufklärungspflicht; Wirkungen der Ablehnung einer kommissarischen Vernehmung durch den Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) auf die Pflicht eines Gerichts zum Hören eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1978
Aktenzeichen
5 StR 804/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 30.08.1977

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Monteur Martin D ... geborenen B... aus B...

geboren am ... 1932 in H... zur Zeit in Untersuchungshaft,

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Schwurgericht - vom 30.August 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Die Ablehnung des Antrags auf Augenscheinseinnahme in der Wohnung K... ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob das Schwurgericht diesem Antrag nachgehen wollte, war seinem pflichtgemäßen, nicht durch § 244 Abs.3 StPO eingeengten Ermessen überlassen. Anhaltspunkte dafür, daß dessen Grenzen überschritten sind, liegen nicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben, weil angesichts der dem Landgericht vorgelegten und in Augenschein genommenen Lichtbilder und des Inhalts der Aussage der Zeugin K... die vermißte Augenscheinnahme zur Wahrheitsfindung nicht geboten war.

3

2.

§ 245 Satz 1 StPO ist schon deshalb nicht verletzt, weil alle Verfahrensbeteiligten sich mit der Schließung der Beweisaufnahme einverstanden erklärt haben, nachdem der Vorsitzende die Zeugin A... in einer früheren Sitzung mit dem Hinweis entlassen hatte, "daß sie im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt erneut schriftlich geladen werde (Niederschrift vom 17.8.1977,S.5)" (§ 245 Satz 3 StPO).

4

Die gleichzeitig erhobene Aufklärungsrüge scheitert daran, daß die Revision das erwartete Beweisergebnis nicht mitteilt.

5

3.

Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die auf Antrag beschlossene Vernehmung des Zeugen Prof.G... nicht durchgeführt hat, greift nicht durch. Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 244 Abs.3 StPO rügen will, fehlt es auch hier an einer hinreichenden Mitteilung des Inhalts des gestellten Beweisantrags (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Ein Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO ist nicht dargetan. Der Zeuge, der in Ostberlin wohnt, war über das Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow ordnungsgemäß geladen. Da er dennoch zur Hauptverhandlung nicht erschiene war, konnte das Schwurgericht davon ausgehen, daß der Versuch, den Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören, gescheitert war. Von der allenfalls noch in Betracht kommenden Vernehmung des Zeugen durch einen ersuchten Richter in Ostberlin brauchte sich das Landgericht nach der bisherigen Beweislage nichts zu versprechen. Der Angeklagte hatte selbst seine Anwesenheit auf dem Laubengelände am Nachmittag des 4.Dezember 1975 im Vorverfahren eingeräumt. Er ist dort von den Eheleuten K... noch bei Tageslicht gesehen worden (UA S.43). Berücksichtigt man noch den Inhalt des Fernschreibens der Volkspolizei über den Zeitpunkt der Ausreise aus Ostberlin, so durfte das Gericht davon ausgehen, daß eine Kommissarische Vernehmung des Zeugen Prof.G... für die Wahrheitsfindung nicht erforderlich war.

6

4.

Die Angriffe der Revision gegen die Verlesung des in der DDR gefertigten Fundortuntersuchungsprotokolls, des Protokolls über kriminaltechnische Tatortarbeit und des Berichts des Kriminalistischen Instituts der DDR sind unbegründet.

7

Die Verlesung dieser Urkunden war nach § 251 Abs.2 StPO zulässig. Das Gericht durfte aus dem Schreiben des Generalstaatsanwalts der DDR vom 15.8.1977 entnehmen, daß die Polizeiangehörigen der DDR, die die genannten Protokolle verfaßt hatten, "in absehbarer Zeit" nicht gehört werden konnten. Entgegen der Ansicht der Revision lag in dieser Auskunft des Generalstaatsanwalts der DDR, in der die Angabe schon der Personalien verweigert wurde, auch die Ablehnung einer kommissarischen Vernehmung. Das Landgericht war bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, einen weiteren Versuch in dieser Richtung zu unternehmen. Deshalb vermag die Revision aus den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.September 1977 - 4 StR 230/77 - (NJW 1978, 113, 114) dargelegten Grundsätzen nichts herzuleiten.

8

Die übrigen Verfahrensangriffe sind offensichtlich unbegründet.

9

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem ganzen Umfange geprüft. Hierbei ist ein Fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten.

10

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.