Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.05.1960, Az.: 1 AZR 268/57
Verhandlungsleiter; Ausfertigung des Schiedsspruches; Zustellung an Streitparteien; Tarifschiedsgericht; Aufhebungsklage; Tarifauslegungsstreit; Bindungswirkung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.05.1960
- Aktenzeichen
- 1 AZR 268/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 14.03.1957 - (7) 3 Sa 513/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 8 zu § 101 ArbGG 1953
- DB 1960, 1252
- SAE 1961, 185
Amtlicher Leitsatz
1. Erst mit der Zustellung einer von dem Verhandlungsleiter unterschriebenen Ausfertigung des Schiedsspruches an jede der Streitparteien ist der Schiedsspruch endgültig erlassen und wirksam.
2. Die Feststellungen des Schiedsspruches eines Tarifschiedsgerichts i.S. des ArbGG § 101 Abs. 1 haben die gleiche Wirkung wie ein arbeitsgerichtliches Urteil. Sie entfalten auch für die einzelnen tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer materielle Rechtskraft. Das gilt bei einem Tarifauslegungsstreit selbst dann, wenn der Schiedsspruch über die Tarifnorm, die er auslegen soll, hinausgeht. Es bleibt den Tarifparteien die Möglichkeit der Aufhebungsklage.
3. An der Rechtskraft des Schiedsspruches nimmt nur die Entscheidung über den durch die Klage erhobenen Anspruch (Tenor) teil. Die Rechtskraft erstreckt sich nicht auf die Entscheidungsgründe; doch können diese zur Klarstellung der Entscheidung herangezogen werden. Letzteres gilt dann nicht, wenn das Schiedsgericht in einem Tarifauslegungsstreit sich in den Gründen nicht mit der eigentlichen Auslegung einer Tarifnorm, sondern mit deren Anwendung in bestimmten Einzelfällen befaßt und bestimmte Arbeitsplätze bewertet. Insoweit tritt für den Streit zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer keine Bindungswirkung ein.