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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.12.1981, Az.: 4 AZR 301/79

Bearbeitung von Prüfungsangelegenheiten; Arbeitsvorgang; Beratung von Studenten; Anwachsen einer auszuübenden Tätigkeit; Anspruch auf höhere Vergütung; Mitbestimmung des Personalrats; Universität Freiburg; Vertretung durch Rektor

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.12.1981
Aktenzeichen
4 AZR 301/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 37, 155 - 172
  • PersV 1983, 514

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bearbeitung von Prüfungsangelegenheiten kann ein Arbeitsvorgang sein, zu dem auch die Beratung von Studenten gehört.

2. Das Anwachsen einer auszuübenden Tätigkeit bis zur Hälfte der Tätigkeit und darüber hinaus führt zum Anspruch auf höhere Vergütung ohne Mitbestimmung des Personalrats.

3. In Streitigkeiten zwischen Universitätsangestellten und dem Arbeitsvertragspartner Land Baden-Württemberg besteht keine gesetzliche Prozeßstandschaft der Universität.

4. Die Universität Freiburg trägt diesen Namen als gesetzlichen Namen und wird vom Rektor vertreten.