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§ 13 GOLReg - Vorherige Beratung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GOLReg,BB
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind vor ihrer Beratung durch die Landesregierung zwischen dem federführenden und den beteiligten Ressorts und der Staatskanzlei abzustimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, werden der Landesregierung erst dann zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt, wenn ein persönlicher Verständigungsversuch ihrer Vertreter ohne Erfolg geblieben ist.