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§ 1 GKWG - Wahlzeit und Wahltag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Amtliche Abkürzung
GKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Die Vertretungen der Gemeinden und der Kreise werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlzeit beginnt jeweils am 1. Juni.

(2) Die Gemeindewahlen und die Kreiswahlen finden im letzten Maimonat einer Wahlzeit an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Sonntag statt.

(3) Im Fall der Auflösung einer Vertretung nach § 44 der Gemeindeordnung oder nach § 39 der Kreisordnung und bei Neubildung einer Gemeinde oder eines Kreises ist binnen drei Monaten an einem von der Kommunalaufsichtsbehörde zu bestimmenden Sonntag für den Rest der Wahlzeit zu wählen.