Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.04.1960, Az.: 2 AZR 457/57
Darlegungslast; Beweislast; Erkrankung des Arbeitnehmers; Eigenes Verschulden; Entgeltsfortzahlung; Fälligkeit; Erkrankter Handlungsgehilfe; Ärztliches Attest; Einwand des Rechtsmißbrauchs; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.04.1960
- Aktenzeichen
- 2 AZR 457/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 15.07.1957 - V Sa 16/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 9, 163 - 169
- DB 1960, 699-700 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 1413-1414 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine Erkrankung des Arbeitnehmers auf dessen eigenem Verschulden beruht, trifft den Arbeitgeber.
2. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Entgeltsfortzahlung an erkrankte Handlungsgehilfen (HGB § 63) kann nicht einzelvertraglich von der Vorlegung eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht werden.
3. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs steht einem auf HGB § 63 gestützten Anspruch nicht schon deshalb entgegen, weil der Handlungsgehilfe seiner Vertragspflicht, die Tatsache der Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden und ggf. durch ärztliches Attest nachzuweisen, nicht nachgekommen ist. Der Einwand ist aber begründet, wenn der Handlungsgehilfe sich einer so schweren Vertragsverletzung schuldig gemacht hat, daß der Arbeitgeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen wäre und der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses des erkrankten Handlungsgehilfen nur auf der Tatsache beruht, daß der Arbeitgeber entweder aus Rücksichtnahme oder aus Unkenntnis die Kündigung unterließ.