Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1990, Az.: VII ZB 11/90

Fristwahrungskontrolle; Rechtsmittelbegründungsfrist; Quittungsablauf; Fristenkalender; Ausgangskontrolle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1990
Aktenzeichen
VII ZB 11/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1992, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1991, 240
  • HFR 1991, 679-680 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 522-523 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 1197-1198 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine hinreichende Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze anhand von Quittungen, die das betreffende Gericht nach Eingang des Schriftsatzes ausstellt, ist nur dann gegeben, wenn und solange gewährleistet ist, daß die Quittungen vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist überprüft und jeweilige Fristen im Fristenkalender gestrichen werden.

2. Sind bei dieser Art der Ausgangskontrolle Rechtsmittelbegründungsfristen am letzten Tag der Frist nicht gestrichen, muß der Ausgang oder der Zugang des fristwahrenden Schriftsatzes durch zusätzliche geeignete organisatorische Vorkehrungen kontrolliert oder die fristwahrende Handlung gegebenenfalls vorgenommen oder vorsorglich wiederholt werden.

Gründe

1

I.

1. Die Kläger verlangen von der Beklagten wegen verschiedener Baumängel Ersatz des Schadens von insgesamt 40.000 DM nebst Zinsen.

2

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 30. März 1990 stattgegeben. Gegen das am 4. April 1990 zugestellte Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 4. Mai 1990 Berufung eingelegt und die Berufung am 18. Juni 1990 nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist begründet. Im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat er für die Beklagte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er im wesentlichen wie folgt begründet:

3

Er habe mit Schriftsatz vom 31. Mai 1990 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dieser Schriftsatz sei aufgrund eines Versehens der mit der Fristenkontrolle beauftragten Kanzleiangestellten D. zusammen mit anderer Post an eine Mandantin versandt worden. Diesen Sachverhalt habe er erst erfahren, als die Mandantin dei Verlängerungsantrag am 7. Juni 1990 zurückgesandt habe. Die Fristenkontrolle habe er in seinem Büro in der Weise organisiert, daß fristenwahrende Schriftsätze mit einem Formular versehen werden, auf dem die Eingangsstelle des Gerichts den Eingang des Schriftsatzes quittiere. Die entsprechende Frist werde nach Eingang der Quittungen in seinem Büro gelöscht.

4

2. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten durch Beschluß vom 16. Juli 1990 die Wiedereinsetzung versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

5

Den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten treffe ein Organisationsverschulden; seine Ausgangskontrolle genüge nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen; jedenfalls bei Verlängerungsanträgen, die erst am letzten Tag der Frist hinausgehen würden, biete sie keine hinreichende (Gewähr dafür, daß noch vor Fristablauf entdeckt werde, daß die fristwahrende Maßnahme nicht egriffen und ausgeführt worden sei. Für eine effektive Ausgangskontrolle sei es erforderlich, daß die Frist gestrichen werde, wenn die mit der Kontrolle beauftragte Kanzleiangestellte den Schriftsatz in das Postausgangsfach gelegt habe. Dadurch sei im Regelfall gewährleistet, daß das versehentliche Versenden des Schriftsatzes mit anderer Mandantenpost vor Fristablauf bemerkt werde.

6

3. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie ist der Ansicht, daß ihren Prozeßbevoilmächtigten kein Organisationsverschulden treffe, weil seine Ausgangskontrolle ausreichend sei.

7

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht zurückgewiesen (§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

8

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß ein Rechtsanwalt bei der Organisation der Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze die Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist bei normalem Geschäftsgang aller Voraussicht nach zu vermeiden (Beschluß vom 21. Februar 1990 - VIII ZB 5/90 m.N., nicht veröffentlicht, dokumentiert von Juris). Eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze bei laufenden Rechtsmittelbegründungsfristen ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt einen Fristenkalender führt und sicherstellt, daß die Frist erst gestrichen wird, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 = NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] = BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 3. und vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 89/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelbegründung 1 m.w.N.).

9

Die von einem Rechtsanwalt vorgesehene Ausgangskontrolle mit Hilfe der von der Eingangsstelle des Gerichts erteilten Quittungen genügt grundsätzlich diesen Anforderungen (BGH, Beschluß vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 = VersR 1987, 769 f = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 4). Bisher nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof die Frage, welche organisatorischen Vorkehrungen ein Rechtsanwalt bei dieser Art der mittelbaren Ausgangskontrolle anhand der Eingangsquittungen für die Fälle treffen muß, in denen die Rechtsmittelbegründungsfrist am letzten Tag der Frist nicht gelöscht ist.

10

Bei einer Ausgangskontrolle dieser Art ist eine hinreichend verläßliche Kontrolle nur gegeben, wenn der Rechtsanwalt dafür sorgt, daß sein Fristenkalender daraufhin überprüft wird, ob die ablaufenden Rechtsmittelbegründungsfristen gestrichen sind. Nur die Streichung einer Frist gibt verläßlich Auskunft darüber, daß der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und hinausgegangen ist, weil der Ausgang mittelbar durch die Bestätigung des Eingangs des Schriftsatzes kontrolliert wird. Folglich ist die Ausgangskontrolle bei dieser Organisation nur und in dem Zeitraum gewährleistet, in dem mit dem Rücklauf der Quittungen und der Streichung der Frist innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist zu rechnen ist. Ist eine Rechtsmittelbegründungsfrist am letzten Tag der Frist nicht gestrichen, muß der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig an das betreffende Gericht hinausgeht, oder daß auf andere Weise kontrolliert wird, daß er gefertigt und hinausgegangen ist.

11

Sind die Rechtsmittelbegründungsfristen am letzten Tag der Frist nicht gestrichen, ist eine ausreichende Ausgangskontrolle ohne diese Maßnahme nicht mehr gewährleistet, weil die an sich zuverlässige mittelbare Ausgangskontrolle anhand der Quittungen in diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. Aus der eingetragenen und nicht gestrichenen Frist kann der Rechtsanwalt oder eine von ihm beauftragte Kanzleikraft nicht ersehen, ob der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig gefertigt oder hinausgegangen ist. Die fehlende Streichung der Frist am letzten Tag der Frist ist vielmehr ein Anhaltspunkt dafür, daß der fristwahrende Schriftsatz möglicherweise nicht gefertigt und hinausgegangen oder an einen falschen Adressaten versandt worden ist. Entscheidet sich der Rechtsanwalt für die mittelbare Ausgangskontrolle durch die Quittungen der Gerichte, muß er durch zusätzliche organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß bei Fristen, die am letzten Tag der Frist noch nicht gelöscht sind, eine zusätzliche von den Quittungen unabhängige Ausgangskontrolle gewährleistet ist.

12

2. Die Organisation des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht; er hat keine Vorsorge durch geeignete Maßnahmen für eine Endkontrolle der am letzten Tag der Rechtsmittelfrist noch nicht gestrichenen Fristen getroffen. Dieser Organisationsmangel war auch ursächlich für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist. Hätte er eine derartige Kontrolle selbst oder durch eine beauftragte Kanzleikraft durchgeführt, wäre es ihm möglich gewesen, den Eingang seines Verlängerungsantrages bei Gericht zu überprüfen oder den Antrag vorsorglich erneut zu stellen.