Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.08.1988, Az.: BVerwG 5 C 78.84
Flurbereinigungsrecht; Vorläufige Besitzeinweisung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 78.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Münster - 20.09.1984 - AZ: 9 G 9/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr 5
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen und Vorbedingungen für den Erlaß einer vorläufigen Besitzeinweisung im Flurbereinigungsrecht.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. August 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgericht) vom 20. September 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner; die Beigeladenen tragen ihnen etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst.
Gründe
I.
Die Kläger, Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Saerbeck, wenden sich gegen die in diesem Verfahren ergangene Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung, soweit diese ihre Grundstücke betrifft.
Mit Bescheid vom 27. Juli 1983 ordnete der Beklagte die vorläufige Besitzeinweisung für das vorbezeichnete Verfahren an. Den Klägern wurden vier Besitzstücke zu Besitz- und Nutzung zugewiesen, darunter das rund 20 ha große Flurstück Flur 1 (neu) Block 21. Infolge der Zuweisung dieses Grundstücks vermehrten sich bei den Klägern die Flächen der Bodenklasse VII gegenüber dem Einlagebesitz um rund 16 ha. Auf den Widerspruch der Klägeränderte das Landesamt für Agrarordnung durch Bescheid vom 2. März 1984 diese Regelung: Anstelle einer Fläche von 8,34 ha in Flur 1 (neu) Block 21 erhielten die Kläger im Bereich einer Altbesitzfläche 8,29 ha zu Besitz und Nutzung zugewiesen. Außerdem bestätigte das Landesamt die Zuweisung der Altflurstücke Flur 43 Nrn. 62, 63 und 95, wie sie in dem die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung betreffenden flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren 9 D 709/83 vom Beklagten am 25. Januar 1984 unter gleichzeitigem Entzug von Besitz und Nutzung an einer Teilfläche von rund 3 ha des Flurstücks Flur 1 (neu) Block 21 angeordnet worden war. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Nachdem die Kläger deswegen Klage erhoben hatten, erließ der Beklagte unter dem 22. März 1984 eine Ergänzungsanordnung zur vorläufigen Besitzeinweisung. Darin wurden Besitz und Nutzung der Kläger an der ihnen verbliebenen Restfläche in Flur 1 (neu) Block 21 sowie an einer weiteren rund 4,53 ha großen Neubesitzfläche entzogen und statt dessen an anderen Grundstücken begründet. Auch dagegen legten die Kläger Widerspruch ein.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage, gerichtet darauf, die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 27. Juli 1983, den Widerspruchsbescheid vom 2. März 1984 und die Ergänzungsanordnung vom 22. März 1984 insoweit aufzuheben, als die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt seien, abgewiesen,
im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Klage sei zulässig. Ihre Unzulässigkeit folge nicht daraus, daß der Klageantrag auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide beschränkt sei. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Allerdings sei die vorläufige Besitzeinweisung zunächst fehlerhaft gewesen, weil es, als sie am 5. August 1983 bekanntgemacht worden sei, bei den Klägern an der nach § 65 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - gebotenen Bekanntgabe der neuen Feldeinteilung gefehlt habe. Darüber hinaus seien am 5. August 1983 zumindest für einen Teil der neuen Grundstücke der Kläger die Grenzen noch nicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in dieÖrtlichkeit übertragen gewesen. Diese Mängel seien jedoch dadurch geheilt worden, daß die örtlichen Absteckungen nachgeholt worden seien und den Klägern die neue Feldeinteilung am 24. August 1983 bekanntgegeben worden sei. Die Voraussetzung des § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, daß endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorlägen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststehe, sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 2. März 1984 erfüllt gewesen. Auch schwerwiegende Abfindungsmängel, die unter dem Gesichtspunkt des§ 44 Abs. 4 FlurbG ausnahmsweise die Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung nach sich ziehen könnten, seien jedenfalls durch die - teilweise vom Beklagten nachfolgend in der Örtlichkeit konkretisierten - Regelungen im Widerspruchsbescheid ausgeräumt worden, weil dadurch das Mehr an Flächen der Schätzungsklasse VII auf weniger als 5 ha verringert worden sei und eine offensichtlich unzumutbare Störung der tatsächlichen Nutzbarkeit der als Abfindung vorgesehenen Grundstücke deshalb nicht mehr vorgelegen habe.
Durch die aus verfahrensrechtlichen Gründen von der Anhängigkeit des vorliegenden Klageverfahrens miterfaßte Ergänzungsanordnung vom 22. März 1984 habe sich daran nichts geändert. Sie enthalte auch im übrigen keine Fehler, die eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigen würden. Nach ihrem Inhalt lägen die örtlichen Absteckungen für die Flächenänderungen vor. Zwar fehle die weitere Voraussetzung endgültiger Nachweise über Größe und Wert der von derÄnderung betroffenen Flächen, weil die entsprechenden Berechnungen auf graphischen Ermittlungen beruhten und wegen der damit verbundenen Fehlerquote von bis zu 2 % das Tatbestandsmerkmal "endgültig" nicht erfüllten. Die Ergänzungsanordnung wegen dieses Fehlers aufzuheben oder inhaltlich zu ändern, wäre jedoch mit Rücksicht darauf, daß sich Rückwirkungen auf andere Teilnehmer ergeben würden, unverhältnismäßig. Die Bekanntgabe der neuen Feldeinteilung schließlich sei mit der Zustellung der Ergänzungsanordnung verbunden worden, indem dieser eine Karte als Bestandteil beigefügt gewesen sei, in der Altbesitz und Einweisungsflächen eingetragen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese ihr Klagebegehren weiterverfolgen. Sie rügen eine Verletzung des § 65 FlurbG. Wie das Flurbereinigungsgericht unwidersprochen festgestellt habe, hätten die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Maßnahme nicht vorgelegen. Der Auffassung, daß dieser Mangel heilbar sei, könne nicht gefolgt werden. Unrichtig sei ferner, nur bei grober Unrichtigkeit der Besitzeinweisung im Hinblick auf die spätere Abfindung die Rechtswidrigkeit der Besitzeinweisung anzunehmen.
Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Bedenken gegen die Zulässigkeit des auf Kassation gerichteten Klageantrages seien allerdings nach wie vor nicht ausgeräumt.
Die Beigeladenen sind im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Nicht zu beanstanden ist, daß die Vorinstanz die Zulässigkeit der Klage bejaht hat. Daß die Kläger neben der Aufhebung nicht auch eine Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 27. Juli 1983, des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides und der Ergänzungsanordnung vom 22. März 1984 beantragt haben, macht die Klage nicht unzulässig. Ziel des gestellten Antrages ist es, im Wege der Anfechtungsklage (§ 140 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 <BGBl. I S. 546> - FlurbG -) den mit der vorläufigen Besitzeinweisung nach§ 65 Abs. 1 Satz 1 und § 66 FlurbG verbundenen Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung an den Einlagegrundstücken der Kläger und an den für sie als Abfindung vorgesehenen neuen Grundstücken rückgängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - <Buchholz 424.01 § 85 FlurbG Nr. 2 = RdL 1987, 130>). Diese Zielrichung findet in dem Aufhebungsverlangen zutreffenden Ausdruck. Wie im angefochtenen Urteil mit Recht ausgeführt ist, zwingt auch§ 144 FlurbG nicht dazu, die Klage statt dessen auf eineÄnderung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu richten.
Beizupflichten ist dem Flurbereinigungsgericht weiter darin, daß die Ergänzungsanordnung vom 22. März 1984 in das anhängige Klageverfahren einbezogen werden konnte, ohne daß insoweit das Verfahren über den von den Klägern erhobenen Widerspruch abgeschlossen sein mußte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es keiner erneuten Widerspruchsentscheidung, wenn die inhaltliche Änderung eines Verwaltungsaktes im Wege der zugelassenen Klageänderung in den Rechtsstreit einbezogen wird, dessen Gegenstand der Verwaltungsakt in seiner ursprünglichen Gestalt ist (BVerwGE 32, 243 <246 f.>; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 80.66 - <RdL 1971, 97/98> und 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - <NJW 1982, 2513/2514>). Dies gilt allerdings nur, wenn das geänderte Klagebegehren im wesentlichen denselben Streitstoff betrifft wie das ursprünglich durchgeführte Vorverfahren (Urteil vom 23. März 1982 <a.a.O.> mit weiteren Nachweisen) und wenn Sonderregelungen wie § 114 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -, der in den dort genannten Fällen den Erlaß von Widerspruchsbescheiden im Recht der Sozialhilfe an die vorherige beratende Beteiligung von sozial erfahrenen Personen bindet (s. dazu Senatsurteil vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - <Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 = NVwZ 1987, 412/413>), nicht entgegenstehen.
All diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt. Durch die Ergänzungsanordnung vom 22. März 1984 wurde die vorläufige Besitzeinweisung vom 27. Juli 1983 geändert, die die Kläger - nach Durchführung eines mit Widerspruchsbescheid abgeschlossenen Vorverfahrens - mit der am 15. März 1984 erhobenen Klage bereits angefochten hatten. Der Gegenstand dieser Klage und der die Ergänzungsanordnung betreffende Streitstoff sind weitgehend identisch. Hier wie dort geht es um die Beurteilung von Besitzregelungen, die, obwohl in mehreren Bescheiden enthalten, sachlich aufeinander aufbauen und derart miteinander verknüpft sind, daß sie nur als Einheit auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können. Schließlich sind hier Sondervorschriften nach Art des§ 114 Abs. 2 BSHG nicht zu beachten. Mit Recht hat deshalb das Flurbereinigungsgericht die Anfechtung der Ergänzungsanordnung vom 22. März 1984 als im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienliche Klageänderung zugelassen.
Im Ergebnis zutreffend hat es weiter entschieden, daß die Klage nicht begründet ist. Als die von den Klägern angegriffene vorläufige Besitzeinweisung im Anschluß an die schon im Widerspruchsbescheid verfügten Änderungen mit dem Erlaß der Ergänzungsanordnung vom 22. März 1984 ihre abschließende, für den Rechtsstreit maßgebliche Gestalt erhielt, waren sämtliche Voraussetzungen und Vorbedingungen erfüllt, von denen die Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung im Bereich des Flurbereinigungsrechts abhängig ist. Trotz der mit Bundesrecht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 144 Satz 1 FlurbG) nicht vereinbaren Erkenntnis des Flurbereinigungsgerichts, aus der von ihm angenommenen teilweisen Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen könnten sich wegen der anderenfalls eintretenden Rückwirkungen auf andere Teilnehmer prozessuale Konsequenzen nicht ergeben, erweist sich deshalb das angefochtene Urteil als richtig.
Nach § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in dieÖrtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht (Satz 1). Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und - für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung - auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern (Satz 2). Mit dieser Bekanntgabe, die von der öffentlichen Bekanntmachung der vorläufigen Besitzeinweisung als Wirksamkeitserfordernis dieses Verwaltungsaktes zu unterscheiden ist (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 3 FlurbG), wird die nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG geschaffene neue Feldeinteilung mit Außenwirkung den beteiligten Teilnehmern zugeordnet (s. auch § 66 Abs. 1 Satz 1 FlurbG: "den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger"). Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erhält so erst ihren teilnehmerbezogenen, für den jeweils Betroffenen erkennbaren Inhalt. Es müssen deshalb bei Erlaß einer solchen Besitzregelung nicht nur die Erfordernisse des § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG gewahrt sein. Notwendig ist vielmehr weiter, daß die neue Feldeinteilung den betroffenen Teilnehmern spätestens mit dem Ergehen der vorläufigen Besitzeinweisung eröffnet wird.
Mit Recht hat das Flurbereinigungsgericht angenommen, daß auch Abfindungsmängel ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer derartigen Besitzregelung führen können. Zwar wird bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende vorläufige Besitzeinweisung grundsätzlich nicht näher untersucht, ob die zugedachten Abfindungen wertgleich sind, weil insoweit dem Verfahren über Planwidersprüche nicht vorgegriffen werden darf (vgl. BVerwGE 59, 79 <85>). Doch schließt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, auch die vorläufige Besitzeinweisung selbst mit der Begründung anzufechten, daß zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Mißverhältnis bestehe oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führe (BVerwGE 71, 369 <372> mit weiteren Nachweisen). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, die von den Klägern mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind und deshalb das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, genügt die angefochtene vorläufige Besitzeinweisung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 2. März 1984 und die Ergänzungsanordnung vom 22. März 1984 gefunden hat, den vorangeführten rechtlichen Anforderungen. Ausgeräumt sind danach die Gründe, die das Flurbereinigungsgericht veranlaßt haben, in Erwägung zu ziehen, daß die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung ursprünglich unter dem Gesichtspunkt des§ 44 Abs. 4 FlurbG durch schwerwiegende Abfindungsmängel berührt gewesen sein könnte (vgl. zu letzterem Urteilsabdruck S. 17 f.). Es wurde nämlich die Flächenmehrung im Bereich der Bodenklasse VII, deren Ausmaß die Vorinstanz an Abfindungsmängel von entsprechendem Gewicht hat denken lassen (Urteilsabdruck S. 18 und 19), im Widerspruchsbescheid durch Neugestaltung der für die Kläger in Aussicht genommenen Abfindung von rund 16 ha auf weniger als 5 ha zurückgenommen. Damit war ein Abfindungsdefizit, das die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung hätte beeinträchtigen können, nach der Einschätzung des Flurbereinigungsgerichts nicht mehr zu besorgen (Urteilsabdruck S. 19). Daran hat sich, wie die Vorinstanz weiter festgestellt hat, durch die Ergänzungsanordnung vom 22. März 1984 nichts geändert (vgl. Urteilsabdruck S. 20, 21 f.). Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang mit der Revision dagegen wenden, daß ihnen durch die Ergänzungsanordnung die hofnahe Fläche "Wortkamp" entzogen worden sei, richtet sich ihr Vorbringen gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Sachverhaltswürdigung, ohne daß dabei revisionsrechtlich beachtliche Rügen erhoben worden wären. Es ist deshalb auch im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die von den Klägern angegriffenen Besitzregelungen nicht mehr wegen der von ihnen geltend gemachten Abfindungsfehler beanstandet werden können.
Nichts anderes gilt, was die Anordnungsvoraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG angeht. Nach den tatsächlichen Erkenntnissen des Flurbereinigungsgerichts waren zwar am 5. August 1983, als die vorläufige Besitzeinweisung vom 27. Juli 1983 bekanntgemacht wurde, zumindest für einen Teil der neuen Grundstücke der Kläger die Grenzen noch nicht in die Örtlichkeitübertragen (Urteilsabdruck S. 8). Doch sind die örtlichen Absteckungen insoweit später, jedenfalls bis zum 14. Februar 1984, nachgeholt worden (vgl. Urteilsabdruck S. 11). Auch die Besitzänderungen, die im Anschluß daran im Widerspruchsbescheid vorgenommen wurden, waren in der Örtlichkeit wohl nicht überall ausgewiesen; denn nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil wurden die Besitzregelungen, die in diesem Bescheid getroffen wurden, nur teilweise vom Beklagten nachfolgend in der Örtlichkeit konkretisiert (Urteilsabdruck S. 19). Es ist jedoch nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden, daß etwa nicht hinreichend konkretisierte Grundstücke in den neuen Besitzstand eingegangen sein könnten, wie er nach dem Ergehen der Ergänzungsanordnung vom 22. März 1984 für die Kläger insgesamt feststeht. Daß für die in dieser Anordnung bestimmten Flächenänderungen selbst die örtlichen Absteckungen vorgelegen haben, ist (auf S. 22 des Urteilsabdrucks) vom Flurbereinigungsgericht wiederum ausdrücklich festgestellt und von den Klägern nicht in Zweifel gezogen worden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lagen, als die angegriffene vorläufige Besitzeinweisung ihren maßgeblichen Inhalt bekam, auch endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vor. Bezogen auf den Stand der ursprünglichen Besitzregelung vom 27. Juli 1983, war dieses Erfordernis des§ 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zumindest bei Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 2. März 1984 gegeben (s. Urteilsabdruck S. 13). Die tatsächlichen Feststellungen, die das Flurbereinigungsgericht insoweit getroffen hat, sind auf die Angaben über Größe, Nutzungsart und Wertzahlen der vorgesehenen Abfindungsgrundstücke gestützt, die das Gericht den von ihm zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Block- und Blockteilsverzeichnissen für die neuen Fluren 1, 3 und 50 entnommen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 6, 11 und 13). Rechtlich ist dies nicht zu beanstanden (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 1971 - F OVG A 38/70 - <RzF 65 S. 29>, und Schwantag in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Aufl. 1985, § 65 Rdnr. 7). Nichts anderes gilt für die Auffassung der Vorinstanz, das Merkmal "endgültig" verlange nicht, daß die Flächen- und Wertnachweise bereits unanfechtbar feststehen. Erforderlich ist allein, daß die insoweit vorhandenen Unterlagen als Bestandteil des den Beteiligten vorzulegenden Flurbereinigungsplanes verwertet werden können (zutreffend OVG Lüneburg, Beschluß vom 25. März 1960 - F 3/60 - <OVGE 15, 430/431 = RdL 1960, 248>; OVG Koblenz. Beschluß vom 10. Dezember 1969 - 3 D 9/69 - <RzF 65 S. 25.1>; Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl. 1967, § 65 Anm. 1). Bei den vorerwähnten Verzeichnissen ist dies der Fall.
Auch für die Grundstücke, in deren Besitz die Kläger durch den Widerspruchsbescheid vom 2. März 1984 und die Ergänzungsanordnung vom 22. März 1984 eingewiesen wurden, sind Flächen und Wert endgültig nachgewiesen. Die Angaben dazu sind in dem Abfindungsheft enthalten, das der Beklagte der Ergänzungsanordnung als deren Bestandteil beigefügt hat. Sie können ohne weiteres in den Flurbereinigungsplan übernommen werden. Der Umstand, daß Fläche und Wert der in den Bescheiden vom 2. und 22. März 1984 neu zugewiesenen Grundstücke zum Teil - hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1984 gilt dies für das dort in Abschnitt II Nr. 1 des Verfügungsausspruchs aufgeführte Grundstück - auf der Grundlage graphischer Ermittlungen berechnet wurden, die, wie das Flurbereinigungsgericht unwidersprochen festgestellt hat, mit einer Fehlergröße von bis zu 2 % verbunden sind, berührt, anders als dies im angefochtenen Urteil dargelegt ist, nicht die "Endgültigkeit" der Flächen- und Wertnachweise, sondern die Genauigkeit der Flächenabmessung und damit letztlich den Wert der für die Flurbereinigungsteilnehmer vorgesehenen - nach Maßgabe der§ 65 und 66 FlurbG vorläufig vorweggenommenen - Abfindung. Unter diesem Blickwinkel wären Berechnungsfehler der hier in Rede stehenden Art nur zu berücksichtigen, wenn sie, wie schon ausgeführt, auf selten des betroffenen Teilnehmers offensichtlich zu derart schwerwiegenden Beeinträchtigungen führen würden, daß deren Beseitigung nicht bis zur Aufstellung des Flurbereinigungsplans zurückgestellt werden kann. Von solchen Beeinträchtigungen kann jedoch bei der genannten Fehlerquote von bis zu 2 % nicht ausgegangen werden. Meßungenauigkeiten dieser Größenordnung sind gegebenenfalls den Teilnehmern im Rahmen einer bloß vorläufigen Besitzeinweisung als vorübergehender Nachteil zuzumuten, darauf beruhende Nutzungsbeeinträchtigungen allerdings, wie - insoweit wieder zutreffend - auch das Flurbereinigungsgericht angenommen hat, nach § 51 Abs. 1 FlurbG auszugleichen (zu letzterem s. auch BVerwGE 59, 79 <85>; 66, 47 <49 f.>). Ob den Klägern ein solcher Ausgleichsanspruch zusteht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das Flurbereinigungsgericht hat deshalb mit Recht nicht geprüft, ob die Kläger infolge der vom Beklagten angewandten Methode der graphischen Ermittlung tatsächlich eine Nutzungseinbuße erlitten haben.
Zuzustimmen ist dem angefochtenen Urteil weiterhin darin, daß im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststand, als die streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung erging. Dieses Verhältnis ergibt sich hier aus dem Landabzug nach§ 47 FlurbG (vgl. Schwantag, a.a.O., § 65 Rdnr. 8), der sich ausweislich der vom Flurbereinigungsgericht in Bezug genommenen Unterlagen, darunter z.B. die vergleichende Zusammenstellung Alt-/Neubesitz vom 2. November 1983, spätestens zu diesem Zeitpunkt auf 3,5 % der Einlage belief. Daß diese Angabe im Zuge der Änderungen, die die ursprüngliche vorläufige Besitzregelung vom 27. Juli 1983 im Widerspruchsbescheid und in der Ergänzungsanordnung vom 24. März 1984 erfahren hat, gegenstandslos geworden sein könnte, ist nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht behauptet worden.
Mit dem Flurbereinigungsgericht ist schließlich davon auszugehen, daß den Klägern die neue Feldeinteilung entsprechend§ 65 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bekanntgegeben wurde. Hinsichtlich der Grundstücke, auf die sich die vorläufige Besitzeinweisung vom 27. Juli 1983 beziehen sollte, ist dies nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil (s. dort S. 8 und 11) zwar nicht bei der Bekanntmachung dieses Verwaltungsaktes am 5. August 1983, indessen schon kurze Zeit später, am 24. August 1983, geschehen. Ob den Klägern im Zusammenhang mit dem Widerspruchsbescheid vom 2. März 1984 auch die genaue Lage aller von diesem Bescheid erfaßten neuen Grundstücke eröffnet wurde, läßt sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Bekanntgabe ist aber jedenfalls bei Erlaß der Ergänzungsanordnung vom 22. März 1984 und damit zu dem Zeitpunkt, als die die Kläger betreffende Besitzregelung auf den aktuellen, hier angegriffenen Stand gebracht wurde, nachgeholt worden. Denn dieser Ergänzungsanordnung war, worauf mit Recht schon das Flurbereinigungsgericht hingewiesen hat (Urteilsabdruck S. 23), als Bestandteil eine Karte beigegeben, in die neben dem gesamten Altbesitz der Kläger auch alle Abfindungsgrundstücke (einschließlich der den Klägern schon vor dem Ergehen der Ergänzungsanordnung zugewiesenen Flächen) eingetragen waren. Diese Form der Bekanntgabe reichte aus. Es ist nicht zwingend geboten, die neue Feldeinteilung in der Weise bekanntzugeben, daß die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FlubG in der Örtlichkeit abgesteckten neuen Grundstücke "vor Ort" mit den Ordnungsnummern der Teilnehmer versehen werden. Die Bekanntgabe kann vielmehr auch so vorgenommen werden, daß die neue Feldeinteilung in Karten festgehalten wird und diese Karten entweder öffentlich, d.h. für jedermann zugänglich, ausgelegt (vgl. Schwantag, a.a.O., § 65 Rdnr. 9) oder den Beteiligten unmittelbar zugestellt werden. Soweit die neuen Grundstücke mit Einlagegrundstücken identisch sind, genügt ferner die bloße Mitteilung der alten katastermäßigen Grundstücksbezeichnungen. Daß auch auf den zuletzt genannten Wegen die Zuordnung der neuen Grundstücke zu ihren Empfängern erreicht werden kann und die Teilnehmer ausreichende Kenntnis von der sie betreffenden neuen Feldeinteilung erhalten können, zeigt der Fall der Kläger. Diese haben in jedem Stadium des Verfahrens die jeweilige Lage der für sie vorgesehenen (künftigen) Abfindung erkennen können.
Daß das angefochtene Urteil unter weiteren, bisher nicht erörterten Aspekten Bundesrecht verletzen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch die Kläger haben dazu nichts vorgetragen.
Kann die Revision danach keinen Erfolg haben, fallen die Kosten dieses Rechtsmittels nach § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO den Klägern als Gesamtschuldnern zur Last. Ein Anlaß, ihnen nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Dr. Fink
Dr. Hömig
Dr. Fink
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner