Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.04.1984, Az.: 2 AZR 67/83
Kündigungsschutzklage; Nachträgliche Zulassung; Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.04.1984
- Aktenzeichen
- 2 AZR 67/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 25.06.1982 - 3 (12) Sa 5098/81
- LAG Düsseldorf 22.12.1982 - 12 Sa 1213/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 45, 298 - 305
- DB 1984, 1835
- JR 1986, 44
- MDR 1984, 876-877 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2488 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist stets ein Hilfsantrag für den Fall, daß die Klage verspätet ist. Nur wenn das Gericht die Klage für verspätet hält, darf es über den Antrag entscheiden.
2. Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage dient allein der Klärung der Frage, ob die verspätete Klageerhebung verschuldet ist. Daraus ergibt sich, daß allein die Feststellungen über die Verspätung und das Verschulden im Beschluß über die nachträgliche Zulassung der inneren Rechtskraft fähig sind, nicht aber andere Vorfragen, mit denen sich das Gericht im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf nachträgliche Zulassung befaßt