§ 69 KWO - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
1Der Wahlvorstand belässt dem Wähler die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl. 2Dies gilt nicht, wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.