Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.10.2025, Az.: B 4 AS 126/25 AR
Vertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.10.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 126/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:021025BB4AS12625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stralsund - 10.10.2024 - AZ: S 9 AS 62/24
- LSG Mecklenburg-Vorpommern - 25.07.2025 - AZ: L 10 AS 219/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 26.8.2025 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.