Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1978, Az.: II ZR 97/77
Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Fehlen des Hinweises "GmbH & Co." bei einem Vertragsschluss; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsscheinhaftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1978
- Aktenzeichen
- II ZR 97/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.05.1977
- LG Krefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 71, 354 - 358
- DB 1978, 1684 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1979, 44-46
- JZ 1978, 646-647
- MDR 1979, 34 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2594 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1978, 2030 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmanns Rolf S., K.straße ..., D.
Prozessgegner
1. Kaufmann Wilfried Sc., G.straße ..., K.
2. Kaufmann Eckhard Sch., D. Straße ..., Kr.
Amtlicher Leitsatz
Zum Zeitpunkt, seitdem eine Rechtsscheinhaftung möglich ist, wenn jemand für eine GmbH & Co. unter einer Firma auftritt, die diese Gesellschaftsform nicht erkennen läßt (Erg. zu BGHZ 62, 216).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 1977 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagten betrieben unter der Firma "Sc. & Sch." eine offene Handelsgesellschaft, die sich mit Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs- und Klimaanlagen befaßte und am ... M. 1968 ins Handelsregister eingetragen wurde. Im Jahre 1971 gründeten sie die "W. & E. Sc. Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Diese trat als persönlich haftende Gesellschafterin in die offene Handelsgesellschaft ein, während die Beklagten die Stellung von Kommanditisten und Geschäftsführern der GmbH einnahmen. Die so entstandene GmbH & Co. KG führte das Unternehmen unter der bisherigen Firma fort. Die mit der Umwandlung zusammenhängenden Eintragungen in das Handelsregister wurden am 2. März 1972 vorgenommen.
Mit Schreiben vom 21. Januar 1975 bot der Kläger der Firma Sc. & Sch. eine Schornsteinanlage an. Am 12./13. März 1975 kam es zum Abschluß eines Vertrages über die Lieferung mehrerer Kamine. Für die Erteilung des Auftrags wurde ein Geschäftsbogen mit dem Aufdruck "Sc. & Sch." verwandt. Er trug die maschinengeschriebene Unterschrift "Sc. & Sch. Heizung + Sanitär + Lüftung + Klima" und den handschriftlichen Namenszug des Beklagten zu 1.
Im Mai 1975 wurden Anträge auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. gestellt, die im Juni 1975 mangels Masse zurückgewiesen wurden.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von 111.223,33 DM nebst Zinsen für seine Leistungen aufgrund des Vertrages vom 12./13. März 1975 in Anspruch. Er meint, die Beklagten hafteten kraft Rechtsscheins, da sie in ihrer Firma den Zusatz GmbH & Co. nicht gebraucht hätten und er keine Kenntnis von der Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft gehabt habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Die Beklagten haften schon deshalb persönlich, weil sie beim Vertragsschluß mit der Klägerin für ihr Unternehmen eine Firma benutzt haben, die keinen Hinweis darauf enthielt, daß es sich bei der Gesellschaft um eine GmbH & Co. handelte.
Der Senat hat bereits wiederholt, erstmals mit Urteil vom 18. März 1974 (BGHZ 62, 216), entschieden, daß in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 GmbHG und des § 4 Abs. 2 AktG die Firma einer Kommanditgesellschaft, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, einen Zusatz wie etwa "GmbH & Co." haben muß. Die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 GmbHG und des § 4 Abs. 2 AktG ist geboten, weil bei einer GmbH & Co., obwohl es sich bei ihr um eine Personengesellschaft handelt, ebenso wie bei der GmbH und bei der Aktiengesellschaft den Gläubigern nur eine beschränkte Vermögensmasse haftet und zum Schutz der Gläubiger diese Haftungsbeschränkung durch einen Zusatz in der Firma offenbart werden muß (vgl. BGHZ 62, 216, 226 f; BGHZ 65, 103, 105; BGH, Urt. v. 8.7.76 - II ZR 211/74 = WM 1976, 1084 u. v. 6.10.77 - II ZR 4/77 - WM 1977, 1405).
Die sich daran anknüpfende weitere Frage, ob das Auftreten unter einer Firma, die keinen auf die Gesellschaftsform einer GmbH & Co. hinweisenden Zusatz enthält, zu einer Rechtsscheinhaftung führt, ist bislang nicht abschließend entschieden worden. Der Senat hat eine solche Haftung wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 GmbHG bisher nur für den Fall bejaht, in dem ein GmbH-Geschäftsführer mit einer von einer GmbH geführten Personenfirma ohne mbH-Zusatz gezeichnet hatte (BGHZ 64, 11, 17). Aus denselben Gründen, die die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 GmbHG auf die Firma einer GmbH & Co. erforderlich machen, führt aber ein Auftreten im Geschäftsverkehr unter einer Firma ohne GmbH & Co.-Zusatz ebenso zu einer Rechtsscheinhaftung. Denn es wird gesetzwidrig der Anschein erweckt, dem Vertragspartner hafte zumindest eine Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
In den Entscheidungen BGHZ 62, 216, BGH WM 1976, 1084 und WM 1977, 1405 war im Ergebnis eine Rechtsscheinhaftung wegen des fehlenden Zusatzes "GmbH & Co." nur deshalb nicht gegeben, weil bis zum Erlaß des zuerst genannten Urteils vom 18. März 1974 weder von den Registergerichten noch von der Rechtsprechung der Zusatz "GmbH & Co." gefordert wurde und die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte jeweils vor diesem Tage abgeschlossen worden waren. Bis zum Bekanntwerden der Entscheidung vom 18. März 1974 konnte sich daher der Geschäftsverkehr nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß ein Unternehmen nicht in der Form einer GmbH & Co. betrieben wurde, wenn sich dies nicht aus der Firma ergab. Nachdem dieses Urteil nicht nur in der juristischen Fachpresse, sondern auch in den maßgeblichen Wirtschaftszeitungen und Zeitschriften veröffentlicht und besprochen und außerdem in den turnusmäßigen Mitteilungen der Industrie- und Handelskammern bekannt gemacht worden war, war den betroffenen Unternehmen zwar eine gewisse Übergangszeit einzuräumen, um sich rechtlich beraten zu lassen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Übergangszeit war aber jedenfalls bei Abschluß des Vertrages mit der Klägerin im März 1975 verstrichen. Sollte es den Beklagten nicht möglich gewesen sein, bis dahin die Ergänzung der Firma im Handelsregister eintragen zu lassen, so hätten sie, um der Rechtsscheinhaftung zu entgehen, mindestens im Geschäftsverkehr in geeigneter Weise auf ihre Gesellschaftsform hinweisen müssen, etwa durch Stempelaufdruck auf den Geschäftsbögen.
Die Rechtsscheinhaftung ist nicht nach § 15 Abs. 2 HGB ausgeschlossen, obwohl der Kläger aus dem Handelsregister die wahre Rechtsform der Firma Sc. & Sch. hätte ersehen können. Ein spezieller Vertrauenstatbestand, der die Berufung auf den Registereintrag rechtsmißbräuchlich erscheinen läßt, liegt allein schon dann vor, wenn eine GmbH & Co. im Geschäftsverkehr unter einer Firma auftritt, die keinen Hinweis auf ihre Gesellschaftsform enthält. Der Zweck des § 4 Abs. 2 GmbHG erfordert es, dieser Bestimmung bei ihrer entsprechenden Anwendung auf die GmbH & Co. Vorrang vor § 15 Abs. 2 HGB zu geben. Das Gesetz geht davon aus, daß es einem Geschäftspartner darauf ankommt, davon unterrichtet zu werden, wenn ihm keine natürliche Person mit ihrem Vermögen unbeschränkt haftet. Es verlangt deshalb für die Haftungsbeschränkung auf eine bestimmte Vermögensmasse eine erhöhte Publizität, die über die Eintragung ins Handelsregister hinausgeht. Die Haftungsbeschränkung soll bereits aus der Firma ersichtlich sein, ohne daß insoweit das Handelsregister eingesehen werden muß. § 4 Abs. 2 GmbHG würde in seiner Bedeutung ausgehöhlt, wenn jemand den getäuschten Vertragspartner auf die Eintragung ins Handelsregister verweisen und sich damit seiner gesetzlichen Pflicht, in der Firma auf diese Gesellschaftsform einer GmbH & Co. hinzuweisen, entziehen könnte. Wer im Geschäftsverkehr eine Firma benutzt, die keinen Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung enthält, erweckt in seinem Vertragspartner ein berechtigtes Vertrauen darauf, daß ihm nicht ausschließlich eine beschränkte Vermögensmasse haftet und er wegen dieser Frage das Handelsregister nicht einzusehen braucht.
Die Rechtsscheinhaftung trifft sowohl den Beklagten zu 1, der dem Kläger den schriftlichen Auftrag erteilt hat, als auch den Beklagten zu 2. Beide Beklagten waren als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH verpflichtet, die Eintragung des GmbH & Co.-Zusatzes zum Handelsregister anzumelden. Der Beklagte zu 2 ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, und er hat gemeinsam mit dem Beklagten zu 1 das Unternehmen weiter unter der irreführenden Firma "Sc. & Sch." betrieben. Er hat deshalb den Abschluß von Verträgen unter dieser Firma mit zu verantworten.
2.
Der Klage ist dennoch nicht ohne weiteres stattzugeben, weil die Beklagten im Schriftsatz vom 13. April 1977 behauptet und unter Beweis gestellt haben, der Kläger habe bereits im Jahre 1972 erfahren, daß sie, die Beklagten, ihre offene Handelsgesellschaft in eine GmbH & Co. KG umgewandelt hatten. Diese Behauptung ist erheblich, denn wenn der Kläger bei Vertragsabschluß wußte, welche Gesellschaftsform sich unter der Firma "Sc. & Sch." verbarg, bedarf er keines besonderen Schutzes; eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten kommt dann nicht in Betracht (vgl. BGHZ 64, 11, 18/19). Damit der Sachverhalt insoweit noch geklärt werden kann, ist die Sache auf die Revision hin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Schulze
Die Richter am Bundesgerichtshof Fleck und Bundschuh können urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel Dr.
Kellermann