Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.10.1982, Az.: 2 AZR 570/80
Kündigungsschutzklage; Revision
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.10.1982
- Aktenzeichen
- 2 AZR 570/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Frankfurt 10.10.1979 - 7 Ca 387/78
- LAG Frankfurt 18.08.1980 - 11 Sa 10/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 41, 67 - 72
- JR 1984, 440
- MDR 1984, 82 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 254-255 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 1252-1253
Amtlicher Leitsatz
1. Über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist gemäß § 5 Abs. 4 KSchG durch Beschluß zu entscheiden. Wird gleichwohl über die nachträgliche Zulassung und über die Kündigungsschutzklage in gesetzeswidriger Weise einheitlich durch Urteil entschieden, so kann hiergegen sowohl die Berufung als auch die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
2. Wird nur das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, muß das Landesarbeitsgericht die Berufung, soweit sie sich gegen die Entscheidung nach § 5 KSchG richtet, als sofortige Beschwerde behandeln und über die nachträgliche Zulassung endgültig durch Beschluß entscheiden.
3. Entscheidet auch das Landesarbeitsgericht in fehlerhafter Weise über den Antrag nach § 5 KSchG und die Kündigungsschutzklage einheitlich durch Urteil und läßt außerdem die Revision zu, so schafft diese gesetzeswidrige Revisionszulassung keine weitere Überprüfungsmöglichkeit und ist trotz § 72 Abs. 3 ArbGG für das Bundesarbeitsgericht nicht bindend.