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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1990, Az.: 4 StR 663/89

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Fristversäumnis des Verteidigers bei nicht rechtzeitig gewährter Akteneinsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1990
Aktenzeichen
4 StR 663/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 30.06.1989

Verfahrensgegenstand

Volksverhetzung

Prozessführer

1. Jürgen Helmut M. aus D., dort geboren am ... 1955

2. Volker H. aus H., geboren am ... 1954 in C.

3. Gisbert R. aus G., dort geboren am ... 1965

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 16. Februar 1990
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten R., ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich geltend gemachte Verfahrensrügen nicht rechtzeitig begründet. Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt worden ist.

    Das Vorliegen eines solchen Falles behauptet der Verteidiger. Dies trifft aber nicht zu:

    Das Urteil des Landgerichts ist dem Verteidiger am 30. August 1989 zugestellt worden (Bd. III Bl. 233 a d.A.). In der - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist am 25. September 1989 bei Gericht eingegangenen - Revisionsbegründungsschrift vom 20. September 1989 hat der Verteidiger gerügt, daß ihm die Strafakten bisher trotz Abmahnung nicht zugeleitet worden seien. Damit hätte sich der Verteidiger nicht begnügen dürfen, sondern sich darum bemühen müssen, die Akten bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft - der sie zwischenzeitlich zugeleitet waren - einzusehen. Jedenfalls durfte der Verteidiger nach der Versendung des Schriftsatzes vom 20. September 1989 den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht ohne weiteres hinnehmen. Dies hat er aber getan. Ihm sind die Akten, wie eine Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 29. September 1989 und ein Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts vom selben Tage ergeben (Bd. IV Bl. 64 d.A.), nach diesem Tage zugeleitet worden. Bei Zugang der Akten war der Rechtsanwalt jedoch in Urlaub, wie einem Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 3. Oktober 1989 zu entnehmen ist (Bd. IV Bl. 117 d.A.). In einem solchen Fall liegt ein Ausnahmefall, in dem Wiedereinsetzung zur Begründung von Verfahrensrügen gewährt werden kann, nicht vor. Im übrigen sind die Verfahrensrügen auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Schriftsatzes offensichtlich unbegründet.

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Juni 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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