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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1965, Az.: II ZR 165/63

Kollisionsschäden an zu reparierenden Schiffen; Auslegung eines Versicherungsvertrages hinsichtlich Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes; Ausschlus von Kollisionsschäden vom Versicherungsschutz; Zusammenstoß von Schiffen; Kollision eines Schiffes mit einem anderen schwimmenden oder festen Gegenstand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1965
Aktenzeichen
II ZR 165/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 29.05.1963

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat sich im Dezember 1952 für die Haftpflicht aus ihrem Betrieb für Schiffs- und Motorenreparaturen bei der Beklagten versichert. Am 3. Februar 1961 lag das Motorschiff "R." vor dem Betriebsgelände der Klägerin im Hafenbecken. Gegen 18 Uhr wollten die Arbeiter der Klägerin den reparierten Schiffsmotor probelaufen lassen. Die 650 PS starke Maschine sprang dabei sofort mit voller Kraft an und ließ sich nicht anhalten. Infolgedessen riß sich das ordnungsgemäß festgemachte Schiff los, geriet steuerlos in Fahrt und beschädigte eine auf dem Nachbargelände befindliche Krananlage.

2

Die Klägerin begehrt wegen dieses Schadensfalles von der Beklagten Versicherungsschutz. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil es sich um einen vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Kollisionsschaden handele.

3

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

4

I.

Bei Abschluß des Versicherungsvertrages, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde liegen, hatten die Parteien folgende "Besondere Bedingungen" vereinbart:

"In die Versicherung gilt eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin für solche Schäden, die sich ereignen an Motorschiffen während der Zeit, in der sich diese Schiffe wegen Motorreparaturen in Obhut der Versicherungsnehmerin befinden. Kollisionsschäden bleiben jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für alle übrigen Schäden an diesen Schiffen, für die die Versicherungsnehmerin auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts verantwortlich gemacht wird, wird Deckung gewährt nur in Hohe der tatsächlichen Reparaturkosten, wobei unter diesen Reparaturkosten die Selbstkosten zu verstehen sind, die der Versicherungsnehmerin aus Anlaß solcher Reparaturen erwachsen."

5

Diese Bedingungen finden nach Auffassung des Berufungsgerichts auf den vorliegenden Schadensfall keine Anwendung. Hier handele es sich zwar, so führt das Berufungsgericht aus, um einen Kollisionsschaden, aber nicht um einen Schaden, der an einem Schiff entstanden sei, das sich zur Reparatur in der Obhut der Klägerin befunden habe. Denn die Parteien hätten nur den § 4 I Nr. 6 AHB ändern und für die darin genannten "Ausschlußobjekte" eine näher bestimmte Deckungspflicht der Beklagten begründen wollen. Das komme eindeutig in dem ersten und dritten Satz der Besonderen Bedingungen zum Ausdrucke. Auch der dazwischen stehende Satz beziehe sich nur auf Kollisionsschäden an den zu reparierenden Schiffen. Das ergebe sich aus dem Zusammenhang und der Anknüpfung des folgenden, dritten Satzes "für alle übrigen Schäden an diesen Schiffen ...". Ein Kollisionsschaden, der, wie hier, nicht an einem Schiff, sondern durch ein Schiff im versicherten Betrieb entstanden sei, falle daher nicht unter die Ausschlußklausel.

6

Diese Auslegung ist möglich und verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. - Hierauf beschränkt sich die Überprüfung durch das Revisionsgericht, da es sich um Besondere Bedingungen handelt, die aus den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles erwachsen und den besonderen Interessen und Wünschen der Parteien angepaßt sind. - Die Auslegung des Berufungsgerichts ist daher für die Revision nicht angreifbar. Nichts anderes gilt für die Besonderen Bedingungen des Nachtrages Nr. 3 vom 24. Oktober 1954, die in Nr. 1 wörtlich mit den ursprünglich vereinbarten, oben wiedergegebenen Bedingungen übereinstimmen.

7

II.

Hiermit steht die Deckungspflicht der Beklagten jedoch noch nicht fest. Denn es bleibt zu prüfen, ob Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes durch den Nachtrag Nr. 5 vom 1. Oktober 1959 geändert worden sind. Hierzu hatte die Beklagte vorgetragen: Schon im Februar 1959 sei beim Verholen eines Schiffes, das die Klägerin zu reparieren hatte, die auf dem Nachbargelände befindliche Krananlage beschädigt worden. Die Beklagte habe sich seinerzeit auf Grund der Besonderen Bedingungen über Kollisionsschäden für leistungsfrei gehalten, den Schaden dann aber aus Kulanz unter der Bedingung reguliert, daß künftig Kollisionsachäden jeder Art vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Hiermit habe sich die Klägerin einverstanden erklärt, und zwar in einer Besprechung, die zwischen ihrem Geschäftsführer Rennig und dem Bezirksdirektor N. als Vertreter der Beklagten stattgefunden habe. Im Anschluß daran habe die Beklagte den Nachtrag Nr. 5 übersandt, dem die Klägerin nicht widersprochen habe. Die beigefügten Besonderen Bedingungen lauten u.a.:

"1.
Kollisionsschäden jeder Art sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.

2.
In die Versicherung gilt eingeschlossen die Haftpflicht der Versicherungsnehmerin für solche Schäden, die sich ereignen an Motorschiffen während der Zeit, in der sich diese Schiffe wegen Reparaturen in der Obhut der Versicherungsnehmerin befinden.

3.
Für alle Schäden an diesen Schiffen, für die die Versicherungsnehmerin auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts verantwortlich gemacht wird, wird Deckung ... gewährt.

4.
...

5.
..."

8

In dem Streit der Parteien, ob die vorstehenden Bedingungen, wie die Beklagte behauptet, Vertragsinhalt geworden seien, hat das Landgericht eine rechtswirksame Vereinbarung verneint, weil die Beklagte nicht der Vorschrift des § 5 Abs. 2 VVG genügt habe. Das Berufungsgericht hingegen ist auf diesen Streitpunkt gar nicht eingegangen. Der Revision, die diese Unterlassung rügt, ist zuzugeben, daß die Frage, ob die Parteien sich über die Geltung des Nachtrages Nr. 5 geeinigt haben, nur dann dahingestellt bleiben kann, wenn der hier streitige Schadensfall ohnehin nicht der Regelung des Nachtrages Nr. 5 unterliegen würde. In dieser Hinsicht wird in Zweifel gezogen, ob der Begriff "Kollisionsschäden" auch Schäden umfaßt, die, wie hier, dadurch entstehen, daß ein Schiff ungewollt und steuerlos in Fahrt gerät und alsdann nicht mit einem anderen Schiff zusammenstößt, sondern gegen eine feste Anlage fährt. Die Bedenken sind unbegründet.

9

Kollision und Kollisionsschäden sind keine festen Rechtsbegriffe. Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichnet mit "Kollision" einen konkreten Zusammenstoß und in übertragenem Sinne einen Widerstreit von Interessen, Rechten oder Pflichten (vgl. Duden-Etymologie 1963). Im Versicherungswesen (See- und Transportversicherung) wird das Wort Kollision in den Zusammensetzungen "Kollisionshaftung" und "-schäden" für die Folgen eines Schiffszusammenstoßes gebraucht (vgl. Ro Schmidt, Versicherungs-Alphabet 3. Aufl.). Der Versicherungsrechtsverkehr hält sich dabei aber nicht an die inhaltliche Beschränkung der §§ 734 ff HGB und 92 ff BSchG, die nur für den Zusammenstoß von Schiffen gelten, sondern spricht von Kollision auch beim Zusammenstoß eines Schiffes "mit anderen schwimmenden und festen Gegenständen aller Art". Für diese Fälle sieht z.B. die Kollisionsklausel für kleinere Fracht-Motorschiffe und Fracht-Segelschiffe (abgedr. bei Schlegelberger, Seeversicherungsrecht 1960, 270) die entsprechende Anwendung des § 78 der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen vor. In der Transportversicherung (Binnengewässer) ist in Erweiterung des § 129 Abs. 2 Satz 2 VVG nach den Besonderen Bedingungen für das Rhein- und für das Wesergebiet (jeweils Nr. 2, unter der Überschrift "Kollision mit festen und schwimmenden Gegenständen" und "Kollisionshaftpflicht") das Risiko der Kollision mit festen und schwimmenden Gegenständen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen eingeschlossen (abgedr. bei Finke, Werbung und Wettbewerb in der Versicherung (Transport), B I 33 Nr. 35 und 36).

10

Zu einer Kollision kann es allerdings nur kommen, wenn sich das Schiff bewegt und dabei mit einem festen Gegenstand zusammenstößt. Für eine Unterscheidung nach den fahrtauslösenden Ursachen gibt hingegen der Begriff der Kollision nichts her. Gerade die ungewollte Fahrt, die ein Schiff macht, weil z.B. seine Maschinen, aus welchem Gründe auch immer, ausfallen oder durchgehen, wird häufig zu einer Kollision führen, Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob derartige Schäden erst während der Fahrt eines Schiffes auftreten oder ein stilliegendes Schiff unerwartet in unkontrollierte Fahrt setzen.

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Unter die Kollisionsschäden im Sinne der Nr. 1 des Nachtrages Nr. 5 fällt daher auch ein Schaden, wie er hier entstanden ist. Hingegen reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht aus, um zu entscheiden, ob der Versicherungsschutz im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist. Fest steht allerdings, daß die einschlägige Sonderbedingung durch den Nachtrag Nr. 5 eine andere Fassung erhalten hat. Denn Kollisionsschäden werden jetzt unter Nr. 1 selbständig und unabhängig von den folgenden Nummern geregelt. Außerdem wird nicht mehr von Kollisionsschäden schlechthin, sondern von Kollisionsschäden jeder Art gesprochen. Als wichtiges Erkenntnismittel für den Zweck, den die Parteien mit diesen Änderungen verfolgt haben, bieten sich die vorausgegangenen Verhandlungen an. Erst wenn insoweit Klarheit besteht, können alle für die Auslegung der Sonderbedingung wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Auch kann dann erst beurteilt werden, ob die Parteien sich darüber geeinigt haben, die ursprünglich vereinbarten Bedingungen durch die Bedingungen des Nachtrages Nr. 5 zu ersetzen. Eine solche Änderung des Versicherungsvertrages war an keine Form gebunden und konnte auch mündlich vereinbart werden. Entsprach den getroffenen Vereinbarungen der später übersandte Nachtrag, so ist für eine Anwendung des § 5 Abs. 2 VVG kein Baum.

12

Unter den dargelegten Gesichtspunkten sind die tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen und alsdann erneut rechtlich zu würdigen. Hierzu wird die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

13

III.

Die Entscheidung über die Kosten hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Bukow
Fleck
Stimpel