Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 66 Verf - Amtseid

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Die Mitglieder der Landesregierung leisten vor der Amtsübergabe vor dem Landtag folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung und Gesetz wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."

(2) Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung: "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.