Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1972, Az.: 5 StR 281/72
Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Wirtschaftssachverständigen über den Wert von Aktien in ihrem Ausgabezeitpunkt; Täuschung der Käufer von Aktien bei Vorspiegelung falscher Tatsachen durch unwahre Behauptungen über konkrete gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse; Irrtum über den Geschäftszweck und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und über den derzeitigen Wert der ihnen angebotenen Aktien bei den Kaufinteressenten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1972
- Aktenzeichen
- 5 StR 281/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 18.01.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Armin E. aus B., dort geboren am ... 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt
und die Richter Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster
in der Sitzung vom 17. Oktober 1972,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten
und Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Januar 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensbeschwerden
1.
Die Rüge, die Strafkammer habe die vom Angeklagten gestellten, als Beweisanträge bezeichneten Anträge vom 27. und 28. Dezember 1971 (Anlage IX zum Protokoll vom 29.12.1971 und Anlage I zum Protokoll vom 6.1.1972) zu Unrecht abgelehnt, ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Die Revisionsbegründung teilt den Inhalt dieser Anträge nur unvollständig und teilweise unrichtig mit. Die in ihr enthaltenen Bezugnahmen auf Anlagen zum Sitzungsprotokoll sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
Den Beweisantrag des Verteidigers, das Gutachten eines Wirtschaftssachverständigen darüber einzuholen, daß der Ausgabepreis von 10 bzw. 12,50 US-Dollar je Aktie ihrem Wert im jeweiligen Ausgabezeitpunkt entsprochen habe, hat die Strafkammer abgelehnt, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Diese Begründung war nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zulässig. Zwar hat die Strafkammer ihre Sachkunde im Urteil nicht besonders ausgewiesen. Das war hier aber nicht erforderlich, weil sich auch ohne wirtschaftliche Spezialkenntnisse beurteilen ließ, daß die Aktien "zu keiner Zeit auch nur annähernd 10 Dollar wert" waren (UA S. 23).
Unter diesen Umständen gebot auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht, den beantragten Sachverständigenbeweis zu erheben.
3.
Die anderen Aufklärungsrügen sind gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, da entweder das Beweisthema oder das Beweismittel nicht angegeben ist (BGHSt 2, 168).
II.
Sachrüge
Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Die Feststellungen tragen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Käufer der Aktien in allen 33 Fällen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen entweder selbst getäuscht oder von seinen Vertretern als unvorsätzlich handelnden Tatmittlern täuschen lassen.
Zwar ergeben unrichtige Werturteile und unzutreffende Voraussagen künftiger Ereignisse noch keine Täuschungshandlung. Dazu ist vielmehr erforderlich, daß der Täter unwahre Behauptungen über konkrete gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse aufstellt. Das hat der Angeklagte jedoch getan.
Die von ihm verbreiteten Erklärungen, hinter der Muttergesellschaft stünden finanzstarke, einflußreiche Geschäftsleute, die Aktien seien eine gute Kapitalanlage, würden bald emittiert, von Banken und an der Börse gehandelt werden, im Kurs erheblich steigen und dem Erwerber beim Wiederverkauf hohe Gewinne bringen, enthielten nicht nur unzutreffende Voraussagen einer künftigen Entwicklung. Vielmehr lag darin zugleich die unwahre Behauptung, daß es sich um ein kapitalkräftiges, auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen handele, dessen Marktchancen in Bank- und Börsenkreisen günstig beurteilt würden, und die Aktie im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls den geforderten Preis von 10 bis 13,50 US-Dollar wert sei.
Durch diese Täuschungen erregte der Angeklagte bei den Kaufinteressenten einen Irrtum über den Geschäftszweck und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und über den derzeitigen Wert der ihnen angebotenen Aktien.
2.
Dieser Irrtum veranlaßte die Getäuschten, Aktien zu kaufen. Sie haben durch das Eingehen und die Erfüllung der Kaufverträge einen Vermögensschaden erlitten, weil sie für ihre Leistung keine gleichwertige Gegenleistung erhielten. Die ihnen versprochenen und in den meisten Fällen auch gelieferten Aktienzertifikate waren nahezu wertlos.
Der Angeklagte hatte nämlich die nach panamesischem Recht errichtete "T.-W. I. S. Corp. Ltda. S.A." eigens dazu gegründet, um sich auf unredliche Weise die für seinen luxuriösen Lebensstil erforderlichen Geldmittel zu verschaffen (UA S. 5, 73), und durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages jeden Einfluß der anderen Aktionäre auf die Geschäftsführung ausgeschlossen (UA S. 6-8). Dasselbe Ziel verfolgte er mit der Gründung der Berliner Tochtergesellschaft. Diese wurde zwar als ein unabhängiges, fondsneutrales Vertriebsunternehmen für ausländische Investmentanteile bezeichnet. Ihr eigentlicher Zweck war es jedoch, Aktien der Muttergesellschaft zu vertreiben (UA S. 14). Dementsprechend nahm der Angeklagte - abgesehen von dem vergleichsweise unbedeutenden Verkauf von Anteilen an ausländischen Investmentfonds (UA S. 19, 68) - mit beiden Gesellschaften keine der in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen angegebenen Geschäftstätigkeiten auf. Er verkaufte vielmehr mit hohem Kostenaufwand Aktien der panamesischen Muttergesellschaft. Die von den Aktienkäufern geleisteten Geldbeträge verwandte er fast ausschließlich für die Errichtung und Unterhaltung großzügig ausgestatteter Büro- und Verkaufsräume, für Personalunkosten, Werbezwecke und seine private Lebenshaltung. Bei dieser Anlage des Unternehmens und der von niemandem kontrollierten Geschäftsführung des Angeklagten war eine Gewinnerzielung von vornherein unmöglich.
Daher konnte auch keine europäische Bank nach entsprechender Prüfung die Emission von Aktien dieser ihr Kapital in sinn- und uferlosen Investitionen verschwendenden überseeischen Gesellschaft übernehmen. Ebenso war eine Zulassung zum Börsenhandel ausgeschlossen. Der wirtschaftliche Wert einer Beteiligung an diesem Unternehmen in Form von stimmrechtslosen "Vorzugsaktien" war schon zur Zeit ihres jeweiligen Erwerbs minimal. Sie war auf jeden Fall nicht den vom Angeklagten geforderten Preis wert. Dabei kommt es auf den vom Landgericht angestellten Vergleich zwischen den Aktiva und Passiva des Unternehmens oder des Angeklagten nicht an. Entscheidend ist allein, daß nach dem vom Angeklagten verfolgten Plan eine Gewinnerzielung unmöglich, vielmehr der Verlust des durch die Aktienausgabe erworbenen Eigenkapitals von Anfang an vorauszusehen war.
3.
Zur inneren Tatseite hat die Strafkammer alle Merkmale des Betrugsvorsatzes und die Bereicherungsabsicht des Angeklagten ausreichend dargelegt. Es ist kein Widerspruch, wenn sie feststellt, der Angeklagte habe gewußt, daß weder eine Bankenemission noch eine Zulassung zum Börsenhandel zu erwarten war (UA S. 59, 67), dabei jedoch die Einschränkung macht, daß er im Mai 1970 wenige Tage an eine Emission der Aktien durch eine Pariser Bank (nicht aber an eine Zulassung zum Börsenhandel) geglaubt haben möge (UA S. 59, 60).
4.
Ob der Angeklagte im Fall 21 (Woisin) zu Recht als Alleintäter verurteilt worden ist oder ob hier der Vertreter P. Mittäter war, wofür der im Urteil festgestellte Verkaufszeitpunkt sprechen könnte, kann dahinstehen. Denn es ist ausgeschlossen, daß die irrige Annahme einer Alleintäterschaft in diesem Fall die Höhe der Strafe beeinflußt haben könnte.
5.
Das Landgericht beurteilt die Tat als besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 StGB). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Urteil hervorgehobenen Umstände, insbesondere die sorgfältige Planung und zielstrebige Ausführung der Tat, der in allen Fällen angerichtete hohe Schaden und die mitunter schwerwiegenden Folgen für die betrogenen Aktienkäufer, unterscheiden die Tat von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen so sehr, daß die Annahme berechtigt erscheint, der ordentliche Strafrahmen reiche nicht aus.
Auch sonst ist gegen die Strafzumessung nichts einzuwenden. Wenn das Landgericht dem Angeklagten vorwirft, er sei durch keine unverschuldete Not zu seiner Tat getrieben worden, so will es damit ersichtlich die Eigensucht des Angeklagten und die Stärke des bei der Tat aufgewendeten Willens kennzeichnen. Daß er keine Reue über den von ihm angerichteten finanziellen und moralischen Schaden empfindet, durfte es strafschärfend berücksichtigen, auch wenn er eine strafrechtliche Schuld leugnete.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Siemer
Herrmann
Fleischmann
Schuster