Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 22.06.1955, Az.: II 121/55 U

Voraussetzungen für die Gebäudeeigenschaft einer Baracke

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.06.1955
Aktenzeichen
II 121/55 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 61, 75 - 76
  • BStBl III 1955, 226
  • DB 1955, 744 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Gebäudeeigenschaft einer Baracke, die auf eingerammten Holzpfählen ruht.

Zusammenfassung

Zur Gebäudeeigenschaft einer Baracke, die auf eingerammten Holzpfählen ruht

Tatbestand

1

Der Eigentümer verkaufte eine auf dem Grund und Boden eines Dritten errichtete Baracke an den Beschwerdeführer (Bf.). Nach der Feststellung des Finanzgerichts handelt es sich um eine 15 m breite und 4,5 m tiefe Wohnbaracke aus Holz, die auf etwa 100 in den Boden eingerammten hölzernen Pfählen und fünf gemauerten Pfeilern ruht. Infolge des ziemlich starken Grundstücksgefälles ragen die Pfeiler an der Vorderseite der Baracke nur wenig, an der Hinterseite etwa 1 m aus dem Erdreich heraus.

Entscheidungsgründe

2

Das Finanzbericht hat die auf § 1 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziff. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gestützte Grunderwerbsteuerforderung des Finanzamts gebilligt. Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.), in der der Bf., wie bisher, die feste Verbindung der Baracke mit dem Boden in Abrede stellt, kann keinen Erfolg haben.

3

Da die Baracke auf fremdem Boden errichtet worden ist, hängt die Steuerpflicht davon ab, ob die Baracke ein Gebäude darstellt. Ein Gebäude ist nach der Rechtsprechung ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestatlet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats II 44/53 U vom 3. März 1954, Slg. Bd. 58 S. 575, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1954 III S. 130). Da die übrigen Merkmale unzweifelhaft erfüllt sind, hängt die Entscheidung davon ab, ob die Baracke mit dem Boden fest verbunden ist. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Vorentscheidung zu bejahen.

4

Der Senat hat in dem oben angeführter. Urteil entschieden, daß eine infolge ihrer Schwere auf einem Betonfundament ruhende Baracke als mit dem Boden fest verbunden zu erachten ist. Dann ist auch einer Baracke die feste Verbindung mit dem Boden zuzusprechen, die auf einem gemauerten Fundament oder auf gemauerten Pfeilern ruht. Der Senat trägt in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht keine Bedenken, die feste Verbindung auch im vorliegenden Fall zu bejahen, in dem die Baracke auf fünf gemauerten Pfeilern und auf eingerammten Holzpfählen ruht. Er würde sogar dann die feste Verbindung bejahen, wenn die Baracke nur von eingerammten Holzpfählen getragen würde.

5

Dem Umstand, daß die Pfähle wegen der Erdfeuchtigkeit dauernd überwacht und bei Fäulnis erneuert werden müssen, hat schon das Finanzgericht zutreffend keine die Entscheidung beeinflussende Bedeutung beigemessen. Der Bf. sagt selbst, daß die Rammpfähle solange mit dem Grund und Boden verbunden sind, bis sie abfaulen. Wenn auch Pfähle durch Zwischenschlagen von Keilen und dergl. wieder tragfest gemacht werden müssen, falls sie unter den Balken der Baracke ausweichen, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Natur des Untergestells der Baracke als eines festen Fundaments.

6

Hiernach erwies sich die Rb. als unbegründet.