Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1979, Az.: BVerwG 1 C 61.77
Asylantrag wegen politischer Verfolgung in Ungarn; Nachfluchtgrund der drohenden Bestrafung im Heimatland wegen Verweigerung der rechtzeitigen Heimkehr; Nichtberuhen der Bestrafung auf der abweichenden politischen Überzeugung des Klägers; Republikflucht als asylbegründende politische Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 61.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 01.04.1977 - AZ: 315 XII 75
Rechtsgrundlagen
- § 28 des AuslG vom 28. April 1965
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- Art. 1 Buchst. A Nr. 2 GK
- § 205 des ungarischen Strafgesetzbuchs aus dem Jahre 1961
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 1977 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. September 1975 und die Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1972 und vom 21. Februar 1974 aufgehoben.
Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der 1938 geborene Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger gleichen Volkstums. Er reiste am 5. September 1970 ordnungsgemäß in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 10. September 1970 Asyl. Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wurde er am 1. November 1971 auf Betreiben seiner in Ungarn verbliebenen Ehefrau geschieden. Der Asylantrag blieb in den behördlichen und gerichtlichen Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte aus:
Vorfluchtgründe stünden dem Kläger nicht zur Seite. Er habe nichts dargetan, was ihn gezwungen habe, Ungarn aus Angst vor politischer Verfolgung zu verlassen. Eine antikommunistische Einstellung habe er nicht gehabt; in seiner Jugend habe er sogar als Mitglied der Organisation KJSZ mit dem Kommunismus sympathisiert. Einen Eintritt in die Kommunistische Partei, den ihm seine damalige Ehefrau zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation geraten habe, habe er nicht aus politischen, sondern aus persönlichen Gründen abgelehnt. Es sei ihm damals wirtschaftlich nicht schlechter gegangen als dem größten Teil der arbeitenden Bevölkerung Ungarns, und er habe von dem Parteieintritt wegen der damit verbundenen Verpflichtungen keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erwartet. Die Ablehnung des Parteieintritts habe ihm schon deshalb nicht angelastet werden können, weil nur etwa die Hälfte seiner Arbeitskollegen Parteimitglieder gewesen seien; er sei insoweit daher kein Außenseiter gewesen. Immerhin sei sein Reisepaß noch im Juli 1970 für 5 Jahre verlängert worden. Seine Ehe sei nicht an politischen Differenzen gescheitert, obwohl seine Ehefrau Kontakte zu einem Parteimitglied aufgenommen habe, sondern an familieninternen Auseinandersetzungen. Politische Verfolgung hätte der Kläger daher nicht zu befürchten brauchen, selbst wenn die von ihm behaupteten familieninternen Äußerungen über seine eigene Lage und die in Ungarn allgemein herrschenden Verhältnisse der politischen Polizei hinterbracht worden sein sollten.
Auch auf Nachfluchtgründe könne sich der Kläger nicht berufen. Er müsse zwar befürchten, bei einer Heimkehr nach Ungarn gemäß § 205 des ungarischen Strafgesetzbuchs aus dem Jahre 1961 wegen Verweigerung der rechtzeitigen Heimkehr mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft zu werden; diese Bestrafung gelte aber keiner abweichenden politischen Überzeugung des Klägers. Der Kläger sei bis zur Ausreise politisch nicht in Erscheinung getreten, und ihm werde nicht zum Vorwurf gemacht, nicht in die Kommunistische Partei eingetreten zu sein. Sein Wegzug aus Ungarn beruhe letztlich auf der Einsicht, den Anforderungen einer Parteimitgliedschaft aus menschlichen und politischen Gründen nicht gerecht werden zu können, und dem Wunsch, in einem freien demokratischen Staat auf wirtschaftlich sicherer Grundlage einen neuen Anfang zu machen. Es sei daher anzunehmen, daß bei einer Rückkehr des Klägers nicht etwa eine abweichende politische Überzeugung, sondern allein sein 1970 getätigter Entschluß bestraft werde, endgültig im Ausland zu bleiben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Er rügt fehlerhafte Anwendung der Vorschriften des Asylrechts und beantragt,
ihn unter Aufhebung der gerichtlichen und behördlichen Vorentscheidungen als asylberechtigt anzuerkennen.
Die Beklagte hat davon abgesehen, einen Antrag zu stellen.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision führt die Klage unter Aufhebung der angefochtenen behördlichen und gerichtlichen Vorentscheidungen zum Erfolg. Dem Kläger steht das nachgesuchte Asylrecht nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - zu; er hält sich aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb des Heimatstaates auf.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht zwar erkannt, daß der Kläger seinen Heimatstaat nicht schon aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat. Vorfluchtgründe (asylbegründende Tatsachen, die vor Verlassen des Heimatstaates eingetreten sind) stehen ihm daher nicht zur Seite. Die Überlegungen aber, mit denen das Berufungsgericht die von dem Kläger geltend gemachten Nachfluchtgründe verneint hat (asylbegründende Tatsachen, die sich erst nach Verlassen des Heimatstaates ergeben haben), halten der Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat insoweit die Voraussetzungen des Asylrechts nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 28 AuslG zu eng gesehen. Es hat die dem Kläger drohende Bestrafung nach § 205 des ungarischen Strafgesetzbuchs von 1961 (Verweigerung rechtzeitiger Heimkehr) nur deshalb nicht als Nachfluchtgrund anerkannt, weil diese Bestrafung nicht auf eine entsprechende abweichende politische Überzeugung des Klägers treffe. Der erkennende Senat hat demgegenüber mit den nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Urteilen vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - (BVerwGE 55, 82), - BVerwG 1 C 30.72 und BVerwG 1 C 25.75 -, fortgeführt im Urteil vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 5.73 -, in Abweichung von seiner vorangegangenen Rechtsprechung entschieden, daß für die Frage, ob eine befürchtete Verfolgung wegen politischer Überzeugung droht, allein die Gründe maßgeblich sind, aus denen der Verfolgerstaat die Verfolgung betreibt, und daß darüber hinaus nicht zu fordern ist, der Asylbewerber müsse die vom Verfolgerstaat angenommene Überzeugung auch tatsächlich besitzen. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter hätte daher nicht daran scheitern dürfen, daß das Berufungsgericht bei ihm eine gegen seinen Heimatstaat gerichtete politische Überzeugung vermißt hat.
Ob der Kläger asylberechtigt ist, hängt somit davon ab, ob ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht, vor der Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 1 Buchst. A Nr. 2 GK schützen soll, also eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (vgl. BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]). Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt dabei nicht voraus, daß eine derartige Verfolgung bereits in die Wege geleitet worden ist (s. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 35.71 -, DVBl. 1977 S. 107). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO), daß der Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn befürchten muß, nach § 205 des ungarischen Strafgesetzbuchs aus dem Jahre 1961 mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft zu werden. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer - wie der Kläger - das Land auf erlaubte Weise verlassen hat, aber trotz behördlichen Auftrags nicht zurückkehrt oder auf andere Weise den Entschluß zum Ausdruck bringt, endgültig im Ausland zu bleiben; als Nebenstrafe ist auch Vermögenseinziehung statthaft (vgl. Jescheck-Kielwein, Sammlung Außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher Übersetzung, Bd. LXXXIII 1964). Eine derartige Bestrafung wegen sog. Republikflucht stellt asylbegründende politische Verfolgung dar. Zu der Strafvorschrift des § 205 ungarisches Strafgesetzbuch hat der erkennende Senat im Urteil vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - (BVerwGE 39, 27 [28 ff.]) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt:
"Ob eine Bestrafung wegen Republikflucht kriminellen, oder politischen Charakter hat, läßt sich nicht allgemein beantworten, sondern, ist jeweils Zweck und Maß der Strafe sowie den Umständen der 'Tatbegehung' zu entnehmen. Dabei läßt sich der in erster Linie maßgebliche Strafzweck nicht ermitteln, ohne die Eigenart des Staates in Betracht zu ziehen, von dem die Bestrafung ausgeht. Worauf es im Hinblick auf das Asylrecht insoweit ankommt, hat das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen umschrieben: 'In einer Reihe von Staaten wird zur Durchsetzung und Sicherung politischer und gesellschaftlicher Umwälzungen die Staatsgewalt in einer Weise eingesetzt, die den Grundsätzen freiheitlicher Demokratie widerspricht' (BVerfGE 9, 174 [BVerfG 04.02.1959 - 1 BvR 193/57] [180]). Dies gilt insbesondere für solche weltanschaulich totalitären Staaten, bei denen die politische Herrschaft alle Lebensbereiche durchdringt und für einzelmenschliche Freiheiten keinen Raum läßt. In ihnen kann, wie es in dem Gutachten des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge heißt, z.B. 'der Unterfall ..., der eine von der herrschenden Schicht abweichende politische Gesinnung hat, ... seiner persönlichen Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit eigentlich niemals sicher sein' (RzW 1968, 150 [154]).
Zu dieser Art von Staaten zählt die Ungarische Volksrepublik. Die von ihr ausgehende Bestrafung des Klägers wegen Republikflucht diente dem Zweck, die politische Herrschaft des Kommunismus in Ungarn zu sichern. Sie ist nicht vergleichbar mit Strafen, durch die auch in Rechtsstaaten dem unerlaubten Grenzübertritt gewehrt wird. Die dafür maßgebenden Straftatbestände sollen nicht grundsätzlich die Ausreise oder den Aufenthalt im Ausland verhindern. Sie sollen sicherstellen, daß dabei bestimmte Ordnungsvorschriften eingehalten werden. So wird z.B. nach § 12 des deutschen Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I S. 290) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland unter Mißachtung der dafür ergangenen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 DM geahndet. Für die Straftatbestände der Republikflucht nach dem Strafkodex der Ungarischen Volksrepublik von 1961 ist es dagegen kennzeichnend, daß mit ihnen das Verlassen des Staatsgebietes und der Aufenthalt im Ausland grundsätzlich verhindert werden sollen. Die Ungarische Volksrepublik gestattet die Ausreise und den Aufenthalt im Ausland nur von Fall zu Fall unter politischen Gesichtspunkten. Die Bestrafung der Republikflucht hat die gleiche Aufgabe wie Mauern, Stacheldraht, Minenfelder und Schießbefehle. Sie soll eine 'Abstimmung mit den Füßen' verhindern. Dem entsprechen sowohl das allgemein angedrohte als auch das ... verhängte Strafmaß."
Da somit die dem Kläger im Falle der Rückkehr gemäß § 205 des ungarischen Strafgesetzbuchs von 1961 drohende Bestrafung ihrer Zielsetzung nach politische Verfolgung ist, war der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Dr. Dickersbach Meyer