Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.10.1974, Az.: 4 AZR 1/74
Angestellter im Forstinnendienst; Anspruch auf Eingruppierung; Tarifliche Tätigkeitsmerkmale; Einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit; Vergütung; Fachkenntnisse; Vertagung; Landesarbeitsgericht; Ehrenamtliche Richter; Weiterverhandlung; Augenschein; Arbeitsplatzbesichtigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.10.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 1/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 28.09.1973 - 4 Sa 92/72
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- § 39 ArbGG
- § 144 ZPO
- § 551 ZPO
Fundstelle
- AP Nr 81 zu §§ 22, 23 BAT
Amtlicher Leitsatz
1. Es besteht kein Anspruch auf Eingruppierung durch den Arbeitgeber, da eine höhere Vergütung nicht von der Eingruppierung, sondern der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale abhängt.
2. Die organisatorische Verbindung von Tätigkeiten durch den Geschäftsverteilungsplan, die einheitliche Übertragung auf einen Angestellten und der innere Zusammenhang durch den Bezug auf die Aufgaben eines Forstamtes können die Annahme einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit rechtfertigen.
3. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern gegenüber gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
4. Beschließt das Landesarbeitsgericht bei einer Vertagung, mit den bisherigen ehrenamtlichen Richtern weiterzuverhandeln, ist bei Verhinderung eines der ehrenamtlichen Richter an seiner Stelle der nach der Reihenfolge der Liste nächstberufene ehrenamtliche Richter heranzuziehen. Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts bedarf einer Verfahrensrüge.
5. Die Einnahme des Augenscheins durch eine Arbeitsplatzbesichtigung zur Sachaufklärung und Unterstützung des Gerichts unterliegt bei unstreitigem Sachverhalt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts.