Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.04.1988, Az.: III B 1/88
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Beschwerdeschrift
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 26.04.1988
- Aktenzeichen
- III B 1/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1990, 105
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, der das Finanzgericht (FG) nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.
Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift darzulegen. Eine Darlegung in diesem Sinne setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, daß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mindestens konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus eingeht (Beschluß des BFH vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479 mit weiteren Hinweisen). Diesem Erfordernis genügen die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) im Schriftsatz vom 14. Dezember 1987 nicht. Dort wird unsubstantiiert und ohne die vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage näher zu umschreiben, behauptet, die hier streitige steuerliche Behandlung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Auch dem nicht näher begründeten Hinweis auf eine beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige "Klage" und ein weiteres beim BFH anhängiges Verfahren läßt sich nicht entnehmen, worin der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht. Denn auch insoweit wird nicht die in jenen Verfahren vom BVerfG/BFH zu entscheidende Rechtsfrage konkret angesprochen. Diese Mängel der Beschwerdebegründung sind mit dem in § 115 Abs. 3 FGO normierten Begründungszwang nicht in Einklang zu bringen (Beschluß des BFH vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Dem Begründungszwang genügt auch nicht die pauschale Bezugnahme des Klägers auf seine Ausführungen im Schriftsatz an das FG vom 21. Juli 1987. Diese Bezugnahme wird nicht dem Zweck des Begründungszwanges gerecht, den BFH davon zu entlasten, selbst die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anhand der Akten ermitteln zu müssen (vgl. BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442) ohne Angabe von Gründen.