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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.12.1983, Az.: 7 AZR 421/82

Kündigungsschutzprozeß

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.12.1983
Aktenzeichen
7 AZR 421/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bamberg 27.07.1981 - 1 Ca 347/81
LAG Nürnberg 25.03.1982 - 5 Sa 88/81

Fundstellen

  • BB 1984, 1938
  • DB 1984, 2303
  • ZIP 1984, 1394-1396

Amtlicher Leitsatz

1. Auf der Grundlage der sich aus Halbs. 2 des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ergebenden abgestuften Darlegungslast hat der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozeß die Gründe darzulegen, die ihn zu der von ihm getroffenen Sozialauswahl veranlaßt haben; im übrigen trägt der Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Unrichtigkeit der Sozialauswahl (Bestätigung des BAG-Urteils vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82).

2. Legt der Arbeitgeber die von ihm angestellten Auswahlüberlegungen entgegen Leitsatz 1 nicht oder nicht vollständig dar, so ist der Arbeitnehmer von der ihm gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG obliegenden Darlegungs- und Beweislast insoweit befreit, als er ihr gerade aus diesem Grunde nicht genügen kann.