Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.12.1983, Az.: 7 AZR 421/82
Kündigungsschutzprozeß
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.12.1983
- Aktenzeichen
- 7 AZR 421/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bamberg 27.07.1981 - 1 Ca 347/81
- LAG Nürnberg 25.03.1982 - 5 Sa 88/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1984, 1938
- DB 1984, 2303
- ZIP 1984, 1394-1396
Amtlicher Leitsatz
1. Auf der Grundlage der sich aus Halbs. 2 des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ergebenden abgestuften Darlegungslast hat der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozeß die Gründe darzulegen, die ihn zu der von ihm getroffenen Sozialauswahl veranlaßt haben; im übrigen trägt der Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Unrichtigkeit der Sozialauswahl (Bestätigung des BAG-Urteils vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82).
2. Legt der Arbeitgeber die von ihm angestellten Auswahlüberlegungen entgegen Leitsatz 1 nicht oder nicht vollständig dar, so ist der Arbeitnehmer von der ihm gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG obliegenden Darlegungs- und Beweislast insoweit befreit, als er ihr gerade aus diesem Grunde nicht genügen kann.