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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1988, Az.: BVerwG 5 B 73/88

Sozialleistungen besonderer Art; Anspruch auf Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch des vorleistenden Leistungsträgers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 73/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.01.1988 - AZ: 4 A 165/86

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Rotter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 217,10 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Revision nicht zugelassen; denn die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin (ausschließlich) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (s. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die von ihr formulierte erste Frage,

3

ob es sich bei Leistungen, die gemäß § 43 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB-AT) erbracht werden, um Sozialleistungen besonderer Art handelt, die dem vorleistenden Leistungsträger ausschließlich Erstattungsansprüche gemäß § 102 Sozialgesetzbuch-Verwaltungsverfahren (SGB-VwVf) einräumen, oder ob Leistungen nach § 43 SGB-AT Leistungen des materiellen Rechts der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches sind, wenn auch mit dem Charakter von vorläufigen Leistungen,

4

ist entgegen ihrer Ansicht nicht klärungsbedürftig; denn § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I dient (lediglich) dazu, von einem Hilfesuchenden Nachteile abzuwenden, die sich mit Rücksicht auf die institutionelle Gliederung des Sozialleistungssystems daraus ergeben können, daß Streit darüber besteht, welcher Sozialleistungsträger zuständig ist. Dagegen muß der Anspruch des Hilfesuchenden auf eine bestimmte Sozialleistung feststehen (s. dazu BT-Drucksache 7/868, S. 29). Es gibt keine "namenlosen" Sozialleistungen. Träfe dies zu - wie die Klägerin meint -, dann wäre nicht zu verstehen, daß sie ihr Erstattungsbegehren gerade gegen den Beklagten richtet. Sie hält aber diesen für erstattungspflichtig, weil sie meint, die Hilfesuchende habe gegen diesen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach Maßgabe der §§ 39 Abs. 1 Satz 1 und 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Von Anfang an ging es nur darum, ob der Hilfesuchenden diese Eingliederungshilfe oder etwa Jugendhilfe zu gewähren war, nicht aber um ein "Neutrum".

5

Die - zweitens - gestellte Frage,

"ob Streitigkeiten wegen Erstattungsansprüchen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 102 ff. SGB-VwVf von § 4 der von den Sozialhilfe- und Jugendhilfeträgern geschlossenen Fürsorgerechtsvereinbarung (FV) vom 26. 05. 65 erfaßt werden oder ob wegen dieser Streitigkeiten die Verwaltungsgerichte zuständig sind",

6

betrifft allein die Anwendung und Auslegung der soeben genannten Vereinbarung durch das Oberverwaltungsgericht. Dabei handelt es sich aber nicht um revisibles Recht. Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. voraus, daß im Revisionsverfahren in Anwendung von revisiblem Recht eine höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten ist, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden kann.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 217,10 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rotter