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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1987, Az.: BVerwG 5 B 152/86

Bewilligung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung; Rechtmäßigkeitsprüfung des Rückforderungsvorbehalts hinsichtlich bewilligter Ausbildungsförderung; Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 152/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 17489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 24.09.1986 - AZ: OVG Bf V 32/86

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe liegen nicht vor.

2

Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1980 (BVerwGE 60, 99). Nach dieser Entscheidung kann in Fällen, in denen Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, noch im Rahmen des Rechtsbehelfs, der sich gegen den Rückforderungsbescheid richtet, entschieden werden, ob es rechtmäßig war, Ausbildungsförderung nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bewilligen. Da nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) - BAföG - ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Rückforderung nur ergehen kann, soweit dies im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen ist, ist diese Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Bundesausbildungsförderungsgesetz die Leistung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung ausdrücklich vorsieht (vgl. §§ 24 Abs. 2 und 3, 50 Abs. 4, 51 Abs. 2 BAföG). Um mit diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang zu stehen, war die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen des §§ 24 Abs. 2 BAföG beim Erlaß des Vorbehaltsbescheides für den Bewilligungszeitraum von Januar bis Dezember 1975 vorgelegen haben, für die Entscheidung ausreichend, daß der Vorbehalt selbst rechtmäßig war. Die Klägerin verkennt, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem genannten Urteil sich in diesem Zusammenhang ausschließlich zur Rechtmäßigkeitsprüfung des Rückforderungsvorbehalts selbst geäußert hat und nicht zu der Frage, ob und welche anderen materiellrechtlichen Gründe bei der Auflösung des Vorbehalts gegen die Erstattungsforderung geltend gemacht werden können.

3

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.

4

Nicht klärungsbedürftig ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, in welchem Umfang das Amt für Ausbildungsförderung berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet ist, bei der abschließenden Entscheidung über die Bewilligung der unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten Ausbildungsförderung die Leistungsvoraussetzungen zu überprüfen. In den Fällen des § 24 Abs. 2 BAföG darf unter dem Vorbehalt der Rückforderung Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn der Einkommensbezieher - das sind die Eltern und/oder der Ehegatte des Auszubildenden - für den nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen ist und der Steuerbescheid noch nicht vorliegt (zum Begriff des Vorliegens des Steuerbescheides: vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - <Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6>). Über den Förderungsantrag wird dann unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse entschieden. Wenn Ausbildungsförderung insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG), dann bedeutet dies, daß nur das mangels Vorliegen des Steuerbescheides noch nicht abschließend feststellbare Einkommen des Einkommensbeziehers in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Berechnungszeitraum Anlaß für den Rückforderungsvorbehalt sein darf; auf alle übrigen Leistungsvoraussetzungen bezieht sich der Vorbehalt nicht. Erweist sich der Bescheid nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG aus anderen Gründen als der Änderung von Umständen, die in zulässiger Weise Anlaß für den Vorbehalt waren, als rechtswidrig, ist er nicht durch die Auflösung des Vorbehalts, sondern, soweit er den Auszubildenden begünstigt hat, nur unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (= Art. I des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - <SGB-VwVf> vom 18. August 1980 <BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218>) und, soweit er den Auszubildenden nicht begünstigt hat, nur unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X rücknehmbar. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die abschließende Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG können ausschließlich Einwendungen gegen die Feststellung des Einkommens im Sinne des § 21 BAföG in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Kalenderjahr berücksichtigt werden. So wie ein Rückforderungsanspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG entfällt, wenn Anlaß für den Vorbehalt und Anlaß für die Rückforderung nicht deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 16.86 -) kann der Auszubildende dem in Auflösung eines rechtmäßigen Vorbehalts geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht entgegenhalten, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei aus mit der Einkommensermittlung nicht zusammenhängenden Gründen rechtswidrig und zu seinen Gunsten zu ändern.

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Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner die Frage geklärt, unter welchen Voraussetzungen im öffentlichen Recht Ansprüche verwirkt sein können. Um Verwirkung annehmen zu können, muß nicht nur eine längere Zeit vergangen sein, während der der Gläubiger untätig gewesen ist; es müssen vielmehr auch besondere Umstände hinzutreten, die den Schluß rechtfertigen, daß die Geltendmachung des Anspruchs als verspätet anzusehen ist; und die Geltendmachung muß ferner nach den Umständen des Einzelfalls gegen Treu und Glauben verstoßen, also illoyal sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1966 - BVerwG 5 C 99.65 - <DVB1. 1966, 600>). Es genügt danach nicht allein, daß seit der Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist. Soweit in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang ein Zeitraum genannt wird, wie in dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - (FamRZ 1986, 399) von "nicht länger als vier Jahren" oder im Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 - von "fast sechs Jahren", ist er einzelfallbezogen, so daß ein von der Beschwerde erstrebtes höchstrichterliches Grundsatzurteil insoweit nicht ergehen kann.

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Die vorliegende Rechtssache gibt ferner keinen Anlaß, die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zu klären, ob Erstattungsforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG nur innerhalb der Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X geltend gemacht werden können. Denn der Beklagte hat mit den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht Einkommen des Auszubildenden, also der Klägerin, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung unter Rückforderungsvorbehalt nicht berücksicht worden war, sondern Einkommen ihrer Eltern angerechnet und den Erstattungsanspruch deshalb nicht auf die Nr. 3, sondern auf die Nr. 4 des § 20 Abs. 1 BAföG gestützt. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil vom 17. September 1987 entschieden, daß in sachlicher Hinsicht der Anwendungsbereich der §§ 45 und 48 SGB X durch § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X näher bestimmt wird. Danach gelten die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, darunter die §§ 44 bis 50, für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird, soweit sich aus dem Allgemeinen Teil und den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches nichts Abweichendes ergibt. Von den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthält allein § 20 Abs. 1 BAföG in der auf Art. II § 1 Nr. 2 SGB-VwVf beruhenden Neufassung eine abweichende Regelung. Sind - wie in dem genannten Urteil entschieden - die von § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG nicht erfaßten Fälle an die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuches gebunden, dann kann ein Erstattungsanspruch auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG gestützt werden, ohne daß die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuches erfüllt sein müssen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.