Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1978, Az.: VI ZR 237/76
Rechtfertigung eines Zweithandzuschlags zum Wiederbeschaffungswert ; Auswirkung der Anzahl der Voreigentümer bei der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen auf deren Verkaufspreis ; Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 237/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 11.10.1976
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 2359-2360 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 827 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1373-1374 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird bei Totalschaden eines Kraftfahrzeugs der Schadensberechnung der Preis für einen entsprechenden Gebrauchtwagen (Wiederbeschaffungswert) zugrunde gelegt, so ist in der Regel nicht auch noch ein "Zweithandzuschlag" zu gewähren.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1978
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und
der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines vom Erstbeklagten im Jahre 1975 verursachten Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch, bei dem sein Pkw (BMW 2002 Baujahr 1972 Kilometerstand: 50.821) total beschädigt wurde. Der Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten. Die Haftung der Beklagten zu 4/5 ist außer Streit. Der Kläger macht u.a. über den von dem Kraftfahrzeug-Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert von 8.000 DM hinaus einen Zuschlag von 10 % = 800 DM dafür geltend, daß er durch den Totalschaden die "Ersthandeigenschaft" seines Fahrzeugs verloren habe; ein zum Wiederbeschaffungspreis (gebraucht) gekaufter Ersatzwagen würde mit seiner, des Klägers, Eintragung im Kraftfahrzeugbrief zu einem "Zweithandwagen", was sich bei einem etwaigen späteren Verkauf wertminderndauswirke.
Beide Instanzen haben diesen Schadensposten abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, ein sog. Zweithandzuschlag zum Wiederbeschaffungswert sei nicht gerechtfertigt. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß sich die Anzahl der Voreigentümer bei der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen auf deren Verkaufspreis negativ auswirke und daß der Sachverständige diesem Umstand bei der Schätzung des Wiederbeschaffungswertes keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt habe (sein Gutachten gebe hierüber keinen Aufschluß), so werde dieser etwaige Nachteil jedenfalls dadurch ausgeglichen, daß der Wiederbeschaffungswert ohnehin erheblich über dem Zeitwert des beschädigten Kraftfahrzeuges liege; hinzu komme, daß es sich bei dem Wiederbeschaffungswert nur um einen geschätzten Betrag handele.
II.
Das angefochtene Urteil war im Ergebnis zu bestätigen.
1.
Allerdings trägt die Begründung die Entscheidung nicht.
Das Berufungsgericht meint offenbar mit seinem Hinweis auf § 287 ZPO, daß jeder geschätzte Betrag sich innerhalb einer Toleranzspanne halte, die als möglich in Betracht komme und darum diesen etwa berechtigten Bewertungsfaktor des Zweithandzuschlages mit abgelte. Dieser Gedanke greift indes nicht durch. Ziel jeder Schätzung muß sein, unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren den tatsächlich aufzuwendenden Betrag so genau wie möglich zu erfassen. Das Hinzutreten eines weiteren Bewertungsfaktors muß sich darum bei Anwendung einer richtigen Schätzungsmethode gegebenenfalls auf die Höhe des Betrages auswirken, auch wenn die einzelnen Posten der Schadensschätzung nicht angegeben zu werden brauchen. Aber auch dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Wiederbeschaffungswert umfasse stets auch den Nachteil einer möglichen Kaufpreisminderung beim Wiederverkauf des Ersatzwagens, kann nicht zugestimmt werden.
Der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Wiederbeschaffungswert eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist der Preis, den der Geschädigte aufwenden muß, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen nach gründlicher technischer Überprüfung (u.U. mit Werkstattgarantie) zu erwerben (Senatsurt. v. 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64 = NJW 1966, 1454 = VersR 1966, 830); er soll einen wirtschaftlich gleichwertigen Ersatz erhalten, der den Sachwertverlust ausgleicht. Der Wiederbeschaffungswert im eigentlichen Sinne erfaßt aber nicht auch den Schaden, der dem Geschädigten entstehen kann, wenn er bei einem (eventuellen) Wiederverkauf des Ersatzwagens deshalb einen geringeren Preis erzielt, weil es sich bei einem gebraucht gekauften Fahrzeug dann notwendigerweise stets um einen Zweithandwagen handelt (anders wohl Klimke NJW 1974, 2128).
2.
Im Ergebnis ist jedoch dem Berufungsgericht zuzustimmen. Nach Ansicht des Senats steht dem Geschädigten bei Totalschaden seines Kraftfahrzeugs nicht alsbald auch noch ein Anspruch auf Zahlung eines Zweithandzuschlages zu; er kann nicht einen entsprechenden Zuschlag zum Wiederbeschaffungswert verlangen (so zutreffend OLG Düsseldorf NJW 1977, 719; Klimke a.a.O.; Steffen in Krumme, Straßenverkehrsgesetz 1977 § 11 StVG Rdn. 16; Verkehrsgerichtstag 1978 [Entschließung des Arbeitskreises IV Ziffer 2 mit den Anmerkungen von Hörl in Verkehrsunfall 1978, 42 und dem Referat von Jordan]; anders OLG Köln NJW 1974, 2128; OLG Düsseldorf DAR 1974, 215).
a)
Allerdings kann die Anzahl der Besitzeintragungen im Kraftfahrzeugbrief den Wert eines Gebrauchtwagens bei dessen Wiederverkauf beeinträchtigen, weil das Kaufrisiko mit der Zahl der Voreigentümer des Wagens wächst. Es ist allgemein anerkannt, daß im Kraftfahrzeughandel ein Kraftfahrzeug aus 1. Hand höher bewertet wird als ein Kraftfahrzeug aus 2. Hand (so OLG Karlsruhe NJW 1971, 1809; LG Bonn NJW 1972, 1137; Hörl Verkehrsunfall 1978, 5, 7 und 1977, 153, 154; Henrichs NJW 1967, 1940, 1941; nach dem DAT-Gebrauchtwagenreport 1977 S. 17 sind zwei Drittel der Gebrauchtwagenkäufer der Ansicht, daß sich eine höhere Zahl von Vorbesitzern negativ auf den Wert eines Fahrzeugs auswirkt). Ob dieses Vorurteil der Käuferschaft begründet ist oder nicht, mag dahinstehen.
Jedoch stellt eine solche Minderung des Weiterveräußerungswertes des Ersatzfahrzeugs - anders als die Wertminderung, die auf der Minderbewertung eines reparierten Fahrzeugs als "Unfallwagen" beruht und sogleich zu einem zu ersetzenden Schaden des betroffenen Eigentümers führt (BGHZ 35, 396, 397) - nicht einen Mangel des Fahrzeugs dar, der diesem notwendig anhaftet; er ist, ähnlich wie der durch die Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs bedingte Nutzungsausfall (BGHZ 66, 239, 249), weder überhaupt noch der Höhe nach von Anfang an fixiert. Es besteht kein sachlicher Grund und würde zu einer insgesamt gesehen nicht gerechtfertigten Bereicherung der Geschädigten führen, müßte bei der Schadensabwicklung für total beschädigte Kraftfahrzeuge schon gleich stets ein Zweithandzuschlag gewährt werden. Vielmehr ist dieser Schaden dem Geschädigten als (adäquater) Folgeschaden nur dann zu ersetzen, wenn er sich bei einem späteren Wiederverkauf des Ersatzwagens tatsächlich vermögensrechtlich auswirkt. Es kommt daher darauf an, ob der Geschädigte sich mit dem Wiederbeschaffungswert überhaupt einen Ersatzwagen gekauft hat, diesen später wiederverkauft und dabei nur einen durch vom Käufer mit Recht geforderten Zweithandabschlag verminderten Kaufpreiserlös erzielt. Ob ein solcher Abschlag zu gewärtigen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles: dem Baujahr des Unfallwagens, seinem Allgemeinzustand, vor allem der Zahl der gefahrenen Kilometer und nicht zuletzt nach dem für diesen Wagentyp geltenden Verhältnis von Angebot und Nachfrage. All dies läßt sich aber erst dann beurteilen, wenn der Ersatzwagen wirklich verkauft worden ist.
Auch dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt, der Geschädigte könne bei einer Beleihung des Ersatzwagens infolge dessen Zweithand-Eigenschaft einen Nachteil erleiden, könnte nur bei konkretem Nachweis eines solchen, nicht selbstverständlichen Nachteils vermögensrechtliche Relevanz zukommen.
b)
Da der Kläger konkrete Umstände eines weiteren Schadens nicht dargetan, noch nicht einmal behauptet hat, überhaupt einen Gebrauchtwagen erworben zu haben, war somit die Abweisung des von ihm begehrten Zweithandzuschlages zu bestätigen.
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann ist in Urlaub. Dr. Weber