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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1951, Az.: III ZR 105/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1951
Aktenzeichen
III ZR 105/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 29.07.1950

Prozessführer

des Verbindungsmanns der De. F., Siegfried Do., W., U.straße ...,

Prozessgegner

die Stadt D., vertreten durch den Rat der Stadtgemeinde, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. Juli 1950 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 13. Mai 1947 fuhr der Kläger mit seinem Kleinkraftrad in D. auf der südlichen Zubringerstrasse zur Reichsautobahn in Richtung H.. Als er hinter der Kreuzung der Zubringerstraße mit der Kölner Landstraße einen PKW überholte, geriet er kurz danach in ein Schlagloch, kam ins Schleudern und stürzte. Dadurch zog er sich körperliche Verletzungen zu.

2

Er hat wegen seiner Unfallfolgen die Beklagte in Anspruch genommen. Diese habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht für diese Straße vernachlässigt und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht. Das Schlagloch sei ein gefährliches Verkehrshindernis gewesen. Die Beklagte habe dieses weder rechtzeitig ausbessern lassen, noch Warnzeichen angebracht. Der Kläger habe auf dieser Zubringerstraße mit solchen Hindernissen nicht zu rechnen brauchen. Der Kläger hat beantragt:

3

die Beklagte zur Zahlung eines Teilschadensbetrages von DM 499,87, eines vom Gericht zu bestimmenden Schmerzensgeldes und einer der Höhe nach vom Gericht zu bestimmenden lebenslänglichen Rente zu verurteilen, und ferner festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den infolge des Unfalls vom 13. Mai 1947 entstandenen und in Zukunft noch zur Entstehung kommenden Schaden zu ersetzen.

4

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, sie sei infolge des damals herrschenden Materialmangels nicht in der Lage gewesen, die Straße ordnungsgemäß auszubessern, es seien aber laufend, zuletzt am 2. und 9. Mai 1947, Ausbesserungsarbeiten an der Straße mit Behelfsmaterial vorgenommen worden. Der Unfall sei auf die Unachtsamkeit des Klägers zurückzuführen. Dieser sei angesichts der zahlreichen Schlaglöcher auf der Straße zu schnell gefahren und habe deshalb auch das große Schlagloch nicht rechtzeitig bemerkt.

5

Das Landgericht hat unter Begrenzung der Rentendauer bis zum 65. Lebensjahr der Klage dem Grunde nach zu einem Drittel stattgegeben. Es geht davon aus, daß die Beklagte an der Nichtausbesserung des Schlaglochs kein Verschulden treffe, wohl aber habe sie ihre Pflicht, die Verkehrsteilnehmer durch Tafeln zu warnen oder durch Absperren der Fahrbahn zu schützen, verletzt. Andererseits treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, weil er trotz der erkennbar schlechten Fahrbahn zu schnell gefahren sei.

6

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagte hat noch ausgeführt, sie habe damals auch keine Warntafeln beschaffen können. Unter den damaligen Verhältnissen hätten nicht alle Gefahrenstellen unter Kontrolle gehalten werden können. Von anderen Unfällen an der betreffenden Stelle habe die Beklagte nichts erfahren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen und die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.

7

Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und auszusprechen, daß die Rentenbeschränkung bis zum 65. Lebensjahr aufgehoben und die Feststellung der Rente nach Höhe und Dauer dem Nachverfahren überlassen bleibe.

8

Er hat noch weiterhin ausgeführt, das betreffende Schlagloch habe schon 2 bis 3 Wochen vor dem Unfall bestanden, die Beklagte hätte trotz Materialmangels die Zeit und Möglichkeit gehabt, das Schlagloch behelfsmäßig ausbessern zu lassen oder durch Abschrägung der Ränder des Schlaglochs die Hauptgefahr zu beseitigen.

9

Die Anbringung von Warntafeln oder roten Fahnen sei möglich gewesen. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, er habe seine Geschwindigkeit rechtzeitig gemindert, ein plötzliches Bremsen wäre bei der Eigenart der Straße nicht zweckmäßig, sogar gefährlich gewesen.

10

Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß ein Verschulden der Beklagten nicht festzustellen, der Kläger vielmehr allein schuldig sei.

11

Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte in Höhe von drei Vierteln des Klaganspruchs zu verurteilen, evtl. die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

1.

Die Revision rügt, daß die Frage des Verschuldens der Beklagten nicht ohne Verstoß gegen §286 ZPO beantwortet sei.

14

Das Berufungsgericht führt dazu aus, daß der Unfall zwar durch den schlechten Zustand der Straße, insbesondere das große Schlagloch an der Unfallstelle verursacht worden sei, die Beklagte aber den Beweis erbracht habe, daß sie an der nicht rechtzeitigen Beseitigung der Schäden kein Verschulden treffe. Es stellt fest, die Militärregierung habe damals das gesamte Straßennetz in Kategoriengruppen eingeteilt, die hier in Frage stehende südliche Zubringerstraße habe zur Klasse B 7 und damit zu einer der an schlechtesten versorgten Klassen gehört, bei denen Ausbesserungen erst hätten vorgenommen werden dürfen, nachdem die besser klassifizierten Straßen in Ordnung gebracht worden seien. Dementsprechend sei auch das Material zur Ausbesserung dieser Straße nicht rechtzeitig und nur in beschränktem Maße zugeteilt worden. Bis dahin habe die Straßenbauverwaltung die notwendigen Ausbesserungen nur mit behelfsmäßigem Material vornehmen können; solche Ausbesserungen seien zuletzt am 2. und 9. Mai 1947 erfolgt, eine tägliche Ausbesserung sei bei dem damaligen Mangel an Arbeitskräften und dem Umfang der 1947 noch vorhandenen Schadensstellen nicht möglich gewesen. Daß das betreffende Schlagloch schon etwa 3 Wochen vor dem Unfall bestanden habe, sei nicht festzustellen; selbst wenn dies aber der Fall gewesen sei, so schließe das eine zwischenzeitliche Ausbesserung mit behelfsmäßigem Material nicht aus, da dieses durch den Kraftfahrzeugverkehr möglicherweise inzwischen wieder beseitigt und der Schaden in seinem ursprünglichen Zustand wieder neu entstanden sein könnte. Auch aus der Tatsache, daß statt einer etwaigen behelfsmäßigen Ausfüllung des Loches dieses durch Abschrägen der scharfen Ränder hätte ungefährlich gemacht werden können, könne der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, da es insoweit im Ermessen der Beklagten gelegen habe, welche Maßnahme sie für zweckmäßiger gehalten habe, dieses Ermessen aber der Nachprüfung durch das Gericht nicht unterliege. Ein Ermessensmißbrauch sei nicht erkenntlich. Das Berufungsgericht führt noch weiter aus, daß sonstige Unfälle an dieser Stelle, mit Ausnahme des eines Jeep-Wagens, nicht festzustellen gewesen seien, es darauf aber auch nicht ankomme, da die Beklagte jedenfalls von etwaigen derartigen Unfällen ohne Verschulden nichts erfahren habe. Auch der Umstand, daß die Schadensstelle ausgerechnet am Tage nach dem Unfall mit dauerhaftem Material ausgebessert worden sei, könne nicht gegen die Beklagte ausgewertet werden, da diese Ausbesserung ohne Kenntnis von dem tags zuvor erfolgten Unfall und auf Grund einer erst kurz vorher erfolgten Materialzuweisung erfolgt sei. Da das Material erst habe aufbereitet werden müssen, habe die Ausbesserung nicht früher stattfinden können.

15

Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht begründet.

16

Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, daß die zur Sorge für die Verkehrssicherheit verpflichtete Gemeinde die geeigneten Anordnungen treffen muß, um die regelmäßige Unterhaltung und Beaufsichtigung der Straßen zu gewährleisten, und daß sie die Durchführung dieser Anordnungen fortlaufend durch eine Kontrolle der dafür bestellten Dienststellen sicherstellen muß. Sie tut nicht genug damit, daß sie geeignete Beamte bestellt, durch die sie sich nach §831 BGB entlasten kann, sondern hat in der bezeichneten Weise tätig zu werden. Diese Obliegenheit wahrzunehmen, ist Sache ihrer verfassungsmäßig bestellten Vertreter. Erfolgt ein Unfall auf Grund baulicher Mängel einer Straße, so obliegt der zur Verkehrssicherung verpflichteten Gemeinde auch die Beweislast dafür, daß sie kein Verschulden trifft (RGZ 53, 276 [281]; 89, 136; 95, 68; RG in JW 28, 1046). Andererseits darf sich das Gericht aber auch nicht mit dem Hinweis auf eine notwendige Verkehrssicherung begnügen, ohne zu prüfen, ob diese an sich erforderliche Sicherung überhaupt möglich war (RG in JW 20, 491).

17

Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner Feststellungen mit Recht den Entlastungsbeweis für die Beklagte als erbracht angesehen, soweit es sich um die Frage der nicht rechtzeitigen Ausbesserung der Straße handelt.

18

Auszugehen ist von der allgemeinen Lage im Mai 1947. Durch den Krieg war ein großer Teil der Straßen zerstört oder beschädigt worden. Hinzu kommt, daß in den letzten Kriegsjahren und der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch die Unterhaltung der Straßen längere Zeit unterbleiben oder jedenfalls auf ein Mindestmaß beschränkt werden mußte, was ebenfalls zu einem allmählichen Verfall der Straßen führte. Die Beklagte, die ein größeres Straßennetz zu unterhalten hatte, stand also vor der Aufgabe, nicht nur die laufenden Schäden ausbessern, sondern auch die Schäden der vergangenen Jahre beseitigen zu müssen. Dazu bedurfte es zusätzlichen Materials und zusätzlicher Arbeitskräfte in erheblichem Maße. Die Lage auf dem Material- und Arbeitsmarkt stand aber - wie gerichtsbekannt - vor der Währungsreform im umgekehrten Verhältnis zu diesen zusätzlichen Bedürfnissen. Die Beklagte war also gezwungen, die ihr gestellte Aufgabe in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit zu erfüllen und infolgedessen andere, oft ebenfalls dringliche Aufgaben zurückzustellen oder nur behelfsmäßig zu erledigen. Wenn die Revision ausführt, die Verkehrsteilnehmer hätten schon 1947 mit einwandfreien Straßen rechnen können, so widerspricht das den allgemein bekannten Erfahrungen. Das Berufungsgericht brauchte daher auch auf den Antrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten hierüber einzuholen, nicht einzugehen. Die Bestimmung der Reihenfolge der Dringlichkeit ist eine Ermessensentscheidung der Verwaltung, die durch das Gericht nicht nachgeprüft werden kann. Überdies war die Beklagte an die von der Militärregierung vorgenommene Klassifizierung der Straßen gebunden. Jede vorzugsweise Ausbesserung einer Straße mußte auf Kosten einer anderen, ebenfalls ausbesserungsbedürftigen Straße gehen. Hier die richtige Wahl zu treffen, war ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörden. Deshalb geht auch der Vorwurf der Revision, die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, bei der Militärregierung eine bessere Klassifizierung der südlichen Zubringerstraße zu veranlassen, fehl.

19

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß eine Ausbesserung mit behelfsmäßigem Material möglich gewesen sei und ihre Unterlassung nur durch Mangel an Arbeitskräften entschuldigt werden könne, dieser aber im Berufungsurteil nicht hinreichend festgestellt werde. Auch das geht fehl. Das Vorderurteil konnte aus der Aussage des Zeugen Endtner, " ... es kam auch schon vor, daß wir eine Woche überschlugen, weil wir an einer anderen Stelle dringend benötigt wurden" sehr wohl auf einen Mangel an Arbeitskräften schließen. Außerdem stellt es im übernächsten Satz noch fest: "Darüberhinaus bestand damals für die Beklagte wegen der zeitbedingten Schwierigkeiten ein kaum behebbarer Mangel an Arbeitskräften für die hier in Frage kommende Tätigkeit" (S. 11 des Berufungsurteils).

20

Die Revision will ein Verschulden der Beklagten auch noch darin sehen, daß das Schlagloch zweifellos vorhanden gewesen sei, der verantwortliche Straßenmeister dies aber nicht bemerkt habe.

21

Eine ausdrückliche Feststellung darüber, daß der Straßenmeister das Schlagloch an der Unfallstelle vorher gesehen und seine Ausbesserung veranlaßt habe, fehlt allerdings. Das Berufungsgericht stellt aber fest, "daß der südliche Zubringer in seiner gesamten Länge ... also auch an der Unfallstelle laufend mit behelfsmäßigem Material ausgebessert worden ist". Daraus ist auch die Feststellung zu entnehmen, daß das Schlagloch an der Unfallstelle im Rahmen des Möglichen ausgebessert worden ist, soweit es nicht erst nach der letzten Ausbesserung vor dem Unfall entstanden ist. Mit dieser Feststellung wird dann aber auch die Beanstandung der Revision ausgeräumt, es sei für eine nicht nachprüfbare Ermessensentscheidung der Beklagten, entweder das Schlagloch behelfsmäßig aufzufüllen oder die scharfen Ränder abzuschrägen, kein Platz gewesen.

22

2.

Die Revision bemängelt ferner, in dem angefochtenen Urteil sei nicht ausreichend dargetan, daß die Beklagte alles unternommen habe, was unter den damaligen Verhältnissen zur Warnung der Straßenbenutzer möglich gewesen sei.

23

Das Berufungsgericht stellt dazu fest, die Beklagte habe keine Warntafeln aufstellen können, denn aufgestellte Holzschilder seien regelmäßig gestohlen worden und Blechschilder seien nicht vorhanden gewesen. Darüber, ob genügend getan worden sei, um die Lieferung von Blechschildern zu erreichen, hat das Berufungsgericht nicht Beweis erhoben, es vielmehr bei der entsprechenden Behauptung der Beklagten bewenden lassen, und zwar mit der Begründung, daß eine besondere Warnung der Verkehrsteilnehmer angesichts des schlechten Straßenzustandes nicht notwendig gewesen sei, da die Fahrer ja von selbst hätten merken müssen, daß auf dieser Straße Vorsicht geboten sei.

24

Diese letztere Ausführung des Berufungsgerichts ist allerdings nicht richtig. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß es zur Verkehrssicherungspflicht gehört, vor schlechten Straßenstellen zu warnen oder sie aber zu sperren (OLG Dresden in VAE 36, 277 und KG in VAE 36, 513). Schlaglöcher sind auch keine so leicht sichtbaren Verkehrshindernisse, daß sie für sich schon als Warnung dienen können. Es geht auch nicht an, sie als ausreichende Vorwarnung für weitere Schlaglöcher anzusehen. Insoweit ist die Beanstandung der Revision also begründet. Die Revision weist insbesondere auch mit Recht darauf hin, daß, wollte man dem Berufungsgericht folgen, eine Gemeinde, die ihre Straßen verwahrlosen läßt, gerade aus diesem Grunde noch von der Anbringung von Warnschildern absehen könnte - ein Ergebnis, das keinesfalls gebilligt werden kann.

25

Es kommt also für die Entlastung der Beklagten auf den Nachweis an, daß ihr die Anbringung von Warnzeichen nicht möglich war. Bezüglich der Anbringung von Holztafeln und roten Fahnen hat das angefochtene Urteil festgestellt, daß diese damals öfter gestohlen wurden und daraus gefolgert, daß aus der Unterlassung ihrer Aufstellung der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden könne, ihr insbesondere nicht zugemutet werden könne, immer wieder, evtl. bis zur Hingabe des letzten Holzschildes, Warnzeichen aufzustellen.

26

Diese Folgerung ist aber auf Grund der bisherigen Feststellungen zu weitgehend. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Schutz und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer den Vorrang haben und demgegenüber Erwägungen und Rücksichten zur Schonung des Materials zurückzutreten haben. Zur Entlastung der Beklagten müßte der Nachweis erbracht werden, daß der Vorrat an Holzschildern erschöpft war und auch keine Möglichkeit bestand, aus Behelfsmaterial, z.B. aus Kistendeckeln, Holzschilder anzufertigen. Falls es an Pflöcken fehlte, käme noch in Frage, ob die Schilder nicht auf andere Weise, z.B. - worauf die Revision hinweist - an der Tafel, die an der Straßenauffahrt steht, hätten angebracht werden können. Darüber sind noch keine Feststellungen getroffen worden.

27

Auf dieser an der Straßenauffahrt befindlichen Tafel "Nur für den Autoverkehr" eine Warnung anzubringen, wie das die Revision anscheinend verlangt, wäre allerdings nicht möglich gewesen, da eine solche Doppelbeschriftung auf demselben Schild den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht entsprochen und möglicherweise nur Verwirrung gestiftet hätte. Auch eine Beschriftung der Straße selbst, wie das die Revision erwägt, wäre zwar möglich, aber unzweckmäßig gewesen. Sie wäre nur bei Tag und nur für langsam fahrende Verkehrsteilnehmer lesbar gewesen, aber nicht diese, sondern die schnellfahrenden Kraftfahrer sollten ja gewarnt werden. Außerdem wäre eine solche Beschriftung der Straße in kürzester Zeit wieder weggewaschen und weggefahren worden.

28

Was die Aufstellung von Blechschildern betrifft, so hat das Berufungsurteil zwar festgestellt, daß solche nicht vorhanden waren. Es hat aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, ob die Beklagte auch alles getan hat, die fehlenden Blechschilder zu erlangen. Es hat diese Frage deshalb offen gelassen, weil es davon ausgeht, eine besondere Warnung sei angesichts der vielen Schlaglöcher nicht mehr nötig gewesen und es komme deshalb auf die Aufstellung der Schilder nicht an. Daß diese Auffassung fehl geht, ist bereits dargetan. Es sind deshalb hierüber ebenfalls noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

29

3.

Mit Recht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung nach §254 Abs. 1 BGB nicht ausreichend auf den beiderseitigen Grad der Verursachung abgestellt hat. §254 BGB setzt zwar ein Verschulden oder eine dem Verschulden gleichzusetzende Haftung der Beteiligten voraus. Bei der Bemessung der Ersatzpflicht ist aber entsprechend den Wortlaut des Gesetzes in erster Linie auf den Grad der Verursachung abzustellen (RGZ 156, 193 [202]; 164, 264 [268] und in ständiger Rechtsprechung). Dabei muß dem Begriff der "vorwiegenden Verursachung" eine Wertung in dem Sinne unterlegt werden, ob die betreffende Ursache nach gewöhnlichem Lauf der Dinge die Herbeiführung des Erfolgs mit größerer Wahrscheinlichkeit bewirkt hätte, wobei allerdings in zweiter Linie auch noch die sonstigen Umstände und damit auch der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sind.

30

Das Berufungsgericht sieht das Verschulden des Klägers als so vorwiegend ursächlich an, daß eine etwaige Mitverursachung der Beklagten völlig zurücktrete. Es läßt damit nicht klar erkennen, ob es bei seiner Abwägung bezüglich des Klägers das Verschulden oder die Verursachung in den Vordergrund stellt. Außerdem läßt es auch jede nähere Begründung für seine Feststellung, daß die Mitverursachung durch die Beklagte derart gering gewesen wäre, vermissen. Insbesondere fehlt es hierzu auch an ausreichenden Feststellungen über den Grad des Verschuldens der Beklagten, das bei der Bemessung des Schadensausgleichs ebenfalls mitberücksichtigt werden muß. Das Berufungsgericht konnte deshalb, ohne zu der Frage eines etwaigen Verschuldens der Beklagten genauere Feststellungen getroffen zu haben, die erforderliche Abwägung nicht nur auf Grund eines nur unterstellten, im einzelnen nicht begründeten angeblich leichten Verschuldens der Beklagten vornehmen.

31

4.

Die Sache war daher gemäß §565 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird noch nach den dargelegten Gesichtspunkten Feststellungen zu treffen haben, ob die Beklagte wirklich keinerlei Möglichkeit hatte, die Straßenbenutzer zu warnen. Bejaht es ein Verschulden der Beklagten, so ist eine Abwägung nach §254 BGB vorzunehmen. Dabei ist eingehend der Grad der Mitverursachung durch die Beklagte zu prüfen und ferner zu berücksichtigen, daß auch ein geringes Verschulden die Vornahme eines Ausgleichs nicht ausschließt (OGH in NJW 50, 693), wie ja selbst bei einer Haftung ohne Verschulden, so nach §1 HaftpflG, ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten nicht zum völligen Wegfall der Haftung des Schädigers führt (BGHZ 2, 355 und ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts).

Dr. Riese Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Bock Rietschel