Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1963, Az.: II ZR 128/61
Wirksamkeit einer Weisung über die Verwendung des Erlöses aus einem schwebenden Geschäftsverkauf; Zahlung eines Kaufpreises für eine Grundstück aus einem Aufbaudarlehen aus Lastenausgleichsmitteln; Pflichtverletzung wegen mangelnder Benachrichtigung über eine Nichtgewährung eines Aufbaudarlehens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 128/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.05.1961
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Reinicke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Mai 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte hatte der Inhaberin eines Reformhauses in K., Frau H., Kredit gewährt, der sich in Sommer 1959 auf etwa 27.000 DM belief. Die Beklagte lehnte es ab, ihr weiteren Kredit zu gewähren. Frau H. beabsichtigte den Verkauf ihres Geschäfts, Zunächst war die Klägerin als Interessentin mit ihr in Verbindung getreten, jedoch hatten sich die Verhandlungen zerschlagen. Dann schloß Frau H. am 18. September 1959 einen Kaufvertrag über das Geschäft mit den Eheleuten N. zum Preise von 35.000 DM. Der Kaufpreis sollte aus einem von den Eheleuten N. beantragten Aufbauderiehen aus Lastenausgleichsmitteln beschafft werden. Falls das Darlehen nicht bewilligt wurde, sollten beide Parteien ein Rücktrittsrecht haben.
Frau H. suchte für die Zeit bis zum Eingang des Kaufpreises ein Darlehen und wandte sich an die Klägerin, die ihr bereits während der Kaufverhandlungen mit ihr 5.000 DM in Teilbeträgen darlehensweise gegeben hatte, um kurzfristig weitere 15.000 DM als Darlehen von ihr zu 8 % Zinsen zu erhalten. Die Klägerin ging auf diesen Wunsch ein und suchte mit Frau H. am 28. September 1959 den Leiter der Beklagten, S. auf, um mit ihm zu besprechen, wie die Rückzahlung des erbetenen Darlehens aus dem Kaufpreis für das K. er Geschäft gesichert werden könnte. S. entwarf in dieser Besprechung ein Schreiben der Klägerin an die Beklagte, welches lautete:
"Frau Rosel H., M., wird von mir ein Betrag von DM 19.500,- zu 8 % Zinsen zur Verstärkung ihrer Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Die Ausleihung wird bis zum 31. Dez. 1959 befristet. Sollte eine Weiterbelassung dieses Betrages über diesen Termin hinaus in Frage können, wird der Sparkasse rechtzeitig Mitteilung gegeben; andernfalls ist er aus dem Verkaufserlös des K. er Geschäftes zurückzuzahlen."
Die Klägerin unterzeichnete dieses Schreiben und überwies an Frau H. auf das Konto bei der Beklagten den Betrag von 14.500 DM. Die Beklagte antwortete der Klägerin am 3. Oktober 1959. Dieses Schreiben lautet:
"Wir bestätigen den Eingang der Überweisung von 14.500,- DM zugunsten des Kontos K 2474 Frau Rosel H., M.. Weisungsgemäß werden wir den Gesamtbetrag des zur Verfügung gestellten Kredits von 19.500,- DM am 31.12.1959 an Sie zurückzahlen, sofern der Verkaufserlös des K. er Geschäfts bis zu diesen Zeitpunkt uns zur Verfügung steht."
Die Eheleute N. erhielten das Aufbaudarlehen nicht. Sie wurden als bereits eingegliederte Flüchtlinge angesehen. Frau H. verkaufte ihr Geschäft daraufhin ohne Warenbestand am 9. November 1959 an den Kaufmann P. für 20.000 DM, der für den Kaufpreis vier Dreimonatsakzepte an Frau H. gab. Diese reichte die Akzepte alsbald bei der Beklagten ein, die den Diskontbetrag dem Konto der Frau H. gutbrachte. Die Wechsel wurden Anfang Februar 1960 eingelöst.
Im Dezember 1959 teilte Frau H. der Klägerin der Verkauf an P. sowie den Fälligkeitstermin der von P. aus gestellten Wechsel mit. Auf Wunsch von Frau H.stundete die Klägerin das Darlehen bis zur Fälligkeit der Wechsel. Zur Rückzahlung des Darlehens kam es nicht, weil Frau H. in Januar 1960 das Vergleichsverfahren beantragte und anschließend in Konkurs fiel.
Die Klägerin erstrebt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betruges von 6.100 DM als Teilbetrag ihres Schadens, den sie dadurch erlitten haben will, daß Frau H. zur Rückzahlung des Darlehens außerstande ist. Sie macht geltend, die Beklagte habe ihr gegenüber die Verpflichtung übernommen, den bei der Sparkasse eingehenden Erlös aus dem Verkauf des K. er Geschäfts in Höhe des Darlehens an sie abzuführen. Die Beklagte habe daher die Wechsel P.s für sie verwahren und den eingegangenen Betrag an sie in Höhe von 19.500 DM abführen müssen. Die Beklagte habe ihr ferner die Verschuldung der Frau H. und die Ablehnung weiterer Kreditgewährung verschwiegen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Behauptungen der Klägerin bestritten und ist ihren Rechtsausführungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe durch Schreiben vom 3. Oktober 1959 an die Klägerin dieser bestätigt, sie werde der von Frau H. erteilten Weisung über die Verwendung des Erlöses aus dem schwebenden Geschäftsverkauf an die Eheleute N. Folge leisten. Damals hätten die Parteien angenommen, daß dieser Verkauf perfekt werden würde. Alleiniger Gegenstand der Vereinbarung vom 28. September 1959 sei die Zweckbindung des aus dem Kaufvertrag N. zu erwartenden Verkaufserlöses zugunsten der Klägerin gewesen.
Dieses Ziel sei auch durch die unwiderrufliche Weisung der Frau H. an die Beklagte erreicht worden, aus der die Klägerin ein eigenes Recht auf Auszahlung des anteiligen Erlöses erhalten habe. Auf einen anderweiten Verkauf des Geschäfts, der ohne eine Tätigkeit der Beklagten als Verwalterin eines Aufbaudarlehens abgewickelt wurde, habe sich die Verpflichtung der Beklagten nicht bezogen. Über einen an sie ausgezahlten Verkaufserlös habe Frau H. verfügen können. Die Beklagte habe nicht ohne neue Weisung von Frau H. den in ihren Besitz gelangten Verkaufserlös an die Klägerin abführen dürfen. Auch eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung der Klägerin über die Vermögenslage der Frau H. habe nicht bestanden. Die Beklagte habe keine falschen Angaben gemacht, die zur Hingabe des Darlehens geführt hätten.
II.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe es fehlsam unterlassen, das Schreiben vom 28. September 1959 unter den Gesichtspunkt einer Anweisung im Sinne der §§ 783 ff BGB zu prüfen. Sie geht irrig davon aus, daß auch Frau H. das Schreiben unterzeichnet habe (vgl. die Urschrift Hülle Bl. 81 GA). Das Schreiben blieb zudem bei der Sparkasse und wurde der Klägerin nicht ausgehändigt. Von der Annahme einer Anweisung gemäß § 784 BGB oder auch nur von der Übernahme der Verpflichtung dazu kann daher keine Rede sein. Auch ein selbständiges Schuldversprechen der Beklagten gegenüber der Klägerin ist mit Recht vom Berufungsgericht nicht für vorliegend erachtet worden. Das Schreiben von 3. Oktober 1959 ergibt, daß lediglich eine Weisung der Frau H. zur Weiterzahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Geschäfts bestätigt wird, sofern er bis zum 31. Dezember 1959 zur Verfügung stehe. Die Leistung wurde versprochen auf Grund einer als unwiderruflich zu betrachtenden Weisung des Berechtigten zur Auszahlung eines bestimmten Guthabens, dessen Entstehung von den Beteiligten erwartet wurde. Die Erklärung sollte also eine selbständige, vom Schuldgrund losgelöste Verpflichtung zur Leistung nicht begründen.
III.
Das Berufungsgericht hat die Erklärung dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf ein Guthaben bezogen habe, das durch den Verkauf an Niehrs nach Bewilligung eines Aufbaudarlehens voraussichtlich bei der Beklagten entstehen würde. Die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie geltend nacht, der dieser Auslegung zugrundeliegende Sachverhalt sei unter Verletzung des § 286 ZPO festgestellt worden, sind unbegründet.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt, wie er sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, sind die Beteiligten bei der Besprechung am 28. September 1959 davon ausgegangen, daß der Verkauf des Geschäfts an die Eheleute N. zum Preise von 35.000 DM perfekt werden würde und der Kaufpreis aus den Aufbaudarlehn gezahlt werden könne. Die Revision muß dies hinnehmen (§ 314 ZPO). Die Klägerin hat auch selbst vorgetragen, ihr sei bekannt gewesen, daß der LAG-Kredit den Käufern N. noch nicht bewilligt war. Sie gibt an, Direktor S. habe in der Besprechung geäußert, beantragte Flüchtlingsdarlehen hätten immer wenigstens 6 Wochen Laufzeit (Bl. 3 GA). Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten bestätigte Weisung der Frau H. habe sich nur auf den auf Grund dieses Vertrages eingehenden Kaufpreis bezogen, verstößt nicht gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und ist auch nicht unmöglich, wie die Revision meint.
IV.
Das Berufungsgericht hat auch die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte rechtsirrtumsfrei verneint. Wenn die Klägerin eine Auskunft der Beklagten über die Kreditwürdigkeit der Frau H. wünschte, so hätte sie dies der Beklagten deutlich erkennbar machen müssen. Ein solches Verlangen nach Erteilung einer Kreditauskunft ist nicht festgestellt. Die Beklagte war nicht gehalten, von sich aus der Klägerin zu erklären, daß Frau Hofmann keinen Kredit mehr von ihr erhalte. Die Beklagte hat auch keine Beratungspflicht gegenüber der Klägerin übernommen, auf Grund deren sie für eine möglichst vollständige Sicherung der Klägerin wegen ihres Darlehens hätte sorgen müssen.
V.
Auch die Verletzung einer etwa anzunehmenden Pflicht der Beklagten, die Klägerin alsbald davon zu benachrichtigen, daß das Aufbaudarlehen abgelehnt sei, könnte den Klaganspruch nicht rechtfertigen, denn das Unterbleiben einer solchen Benachrichtigung kann für den behaupteten Schaden nicht ursächlich geworden sein. Als die Klägerin spätestens im Dezember 1959 von Frau H. das Scheitern des Verkaufs an N. erfahren hatte, war sie bereit, Frau H. das Darlehen bis zur Fälligkeit der Proebsting-Wechsel zu stunden, ohne sich nach dem Verbleib dieser Wechsel zu erkundigen. Hieraus ergibt sich, daß die Klägerin die Nachricht vom Scheitern des Vertrags mit H. nicht zum Anlaß genommen hätte, sich von Frau H. eine andere Sicherung für ihre Darlehensforderung etwa durch Abtretung der Kaufpreisforderung aus einem anderweiten Verkauf, zu verschaffen. Sie vertraute ersichtlich darauf, Frau H. werde ihr zu gegebener Zeit das Darlehen mit Hilfe der ihr aus den Wechseln zufließenden Beträge zurückzahlen.
VI.
Das Berufungsgericht übergeht auch nicht zu Unrecht den Vortrag der Klägerin, der Direktor der Beklagten, S. habe die Verträge mit N. der Klägerin absichtlich nicht gezeigt, weil aus dem Zusatzvertrag eine beabsichtigte Täuschung der Behörde durch den Verkauf unbezahlter Ware ersichtlich gewesen sei. Aus dieser Behauptung folgt keine arglistige Täuschung der Klägerin über das Zustandekommen der Verträge mit Niehrs und die in Aussicht stehende Kreditbeschaffung durch den Lastenausgleich. Das Aufbaudarlehen ist auch nicht etwa deshalb abgelehnt worden, weil die Behörde getäuscht worden ist, sondern weil die Eheleute N. bereits als eingegliedert angesehen wurden.
VII.
Auch wenn unterstellt wird, daß die Beklagte den Gegenwert der Wechsel zur Abdeckung des Debets der Frau H. verwendet hat, kann kein Verstoß der Beklagten gegen § 826 BGB angenommen werden, den die Revision für verletzt hält. Bezog sich die Pflicht zur Abführung des Erlöses nicht auf den Kaufpreis aus der Veräußerung an P. so konnte Frau H. über seine Verwendung der Beklagten Weisung erteilen und diese verstieß nicht gegen die im redlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Auffassungen, wenn sie sie befolgte. Es war Sache der Klägerin, für die Sicherung ihres Darlehensanspruchs auch für den Fall zu sorgen, daß der Verkauf an N. nicht durchgeführt wurde.
VIII.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Reinicke
Dr. Bukow