Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.09.2025, Az.: B 8 SO 27/25 BH
Vertretungszwang bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.09.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 27/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220925BB8SO2725BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hamburg - 17.03.2025 - AZ: L 4 SO 23/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag der klagenden Person, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. März 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der klagenden Person gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die klagende Person, ein Hermaphrodit, begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum von Juli 2020 bis einschließlich Juni 2021 ohne Berücksichtigung des Renteneinkommens.
Die Beklagte gewährte im genannten Zeitraum Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich rund 680 Euro (Bescheid vom 16.6.2020; Widerspruchsbescheid vom 31.8.2021) unter Berücksichtigung eines laufenden Einkommens aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (monatlicher Zahlbetrag rund 280 Euro). Die auf höhere Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung des Renteneinkommens gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Hamburg vom 26.3.2024; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Hamburg vom 17.3.2025). Zur Begründung hat das LSG unter Hinweis auf § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII ausgeführt, das Einkommen aus der Rente sei als Einkommen zu berücksichtigen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wendet sich die klagende Person mit ihrer Beschwerde und beantragt zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung dieses Verfahrens und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Renteneinkommen zur Deckung der Bedarfe einzusetzen ist (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 20.9.2023 - B 8 SO 22/22 R - BSGE 136, 295 = SozR 4-3500 § 82 Nr 15, RdNr 14). Damit ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG durfte in der Besetzung des Berichterstatters als Vorsitzender mit zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Gemäß § 153 Abs 5 SGG kann der Senat in den Fällen, in denen - wie hier - erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, durch Beschluss die Berufung dem berufenen Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Dies ist vorliegend durch Beschluss vom 30.9.2024 geschehen. Die Anhörung vor der Übertragung auf den Einzelrichter ist erfolgt. Ermessensfehler der Berufsrichter bei Fassung des Übertragungsbeschlusses können nur dann zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden fehlerhaften Besetzung der Richterbank führen, wenn sie von Willkür, sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung getragen werden (vgl nur BSG vom 21.12.2023 - B 5 R 1/22 R - BSGE 137, 219 = SozR 4-4200 § 11a Nr 8, RdNr 13 mwN). Dafür ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nichts ersichtlich.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die von der klagenden Person selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die klagende Person musste sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde die klagende Person in der Rechtsmittelbelehrung des LSG ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.