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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1987, Az.: IVb ZB 59/86

Antrag auf gerichtliche Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit einem ehelichen Kinde; Beendung des gerichtlichen Verfahrens durch eine vor dem Familiengericht abgeschlossene Elternvereinbarung über das Umgangsrecht; Erfordernis der Billigung der Vereinbarung durch das Gericht im Interesse des Kindeswohls; Konkludente Zurücknahme eines Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1987
Aktenzeichen
IVb ZB 59/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.03.1986

Fundstellen

  • FamRZ 1988, 277
  • NJW-RR 1989, 195-196 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ein Verfahren über die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem ehelichen Kind kann nicht unmittelbar durch eine vor dem Familiengericht abgeschlossene Elternvereinbarung über das Umgangsrecht beendet werden, aber durch einverständliche (hier: konkludent erklärte) Beschwerde-Rücknahme in der Rechtsmittelinstanz.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 23. September 1987
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 1986 wird auf Kosten des Vaters zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.500 DM.

Gründe

1

I.

Die am ... geborene Daniela K. stammt aus geschiedener Ehe. Durch Ziffer III. des Scheidungsverbundurteils vom 24. April 1979 ist u.a. das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kinde bis zum 31. Dezember 1981 ausgeschlossen worden.

2

Im August 1982 hat der Vater beim Amtsgericht - Familiengericht - beantragt, das Umgangsrecht in der Weise zu regeln, daß er das Kind jeweils am ersten Wochenende eines Monats von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, in den ersten zwei Wochen der Sommerferien und am zweiten Feiertag von Weihnachten, Ostern und Pfingsten von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich nehmen kann. Nach Anhörung des Kindes hat das Amtsgericht den Antrag auf Kosten des Vaters zurückgewiesen.

3

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde hat der Vater sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Im Termin vom 6. März 1985 vor dem beauftragten Richter des Oberlandesgerichts haben die Eltern folgende Vereinbarung geschlossen:

I.
Die Mutter verpflichtet sich, aus der von der Sachverständigen Frau Dipl.-Psych. Klingler noch zuzuleitenden Liste möglicher Psychotherapeuten - parallel zur Frage der Deckung der hierfür anfallenden Kosten durch die Krankenkasse - einen geeigneten Therapeuten auszuwählen und mit diesem in Kontakt zu treten, um zusammen mit dem Kind Daniela bei diesem - oder einem auch von selten Frau K. selbst auszuwählenden Psychotherapeuten - eine Psychotherapie zu beginnen. Sinn und Zweck dieser Therapie soll sein, die psychische Vorbereitung und Stabilisierung der Tochter auf den ersten Kontakt mit ihrem Vater in die Wege zu leiten, soweit dies mit den Wünschen und Bedürfnissen des Kindes Daniela aus psychotherapeutischer Sicht in Übereinstimmung zu bringen ist.

Die Mutter ist bereit und verpflichtet sich, insoweit diese Psycho-Therapie mit allen Kräften zu unterstützen.

II.
Nach Beginn der Therapie sollte - wenn möglich - spätestens um die Jahreswende 85/86 in Gegenwart des die Therapie leitenden Therapeuten der erste Gesprächskontakt zwischen dem Vater und der Tochter stattfinden.

Danach soll schrittweise eine Ausweitung des Umgangsrechts des Vaters mit der Tochter unter weiterer psycho-therapeutischer Beobachtung stattfinden; zuletzt wird angestrebt, daß die Tochter das Umgangsrecht mit dem Vater allein ausübt. Endstufe sollte sein, daß sich die Tochter jeweils pro Monat ein Wochenende beim Vater aufhält. Von einer Ferienregelung sehen die Parteien vorerst ab.

III.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst; die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben.

4

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 1986 hat der Vater beim Oberlandesgericht die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt, hilfsweise eine Entscheidung über seine Beschwerdeanträge.

5

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen und die erneute Beschwerde des Vaters als unzulässig verworfen.

6

Mit der weiteren Beschwerde begehrt der Vater die Aufhebung dieser Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

7

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

8

1.

Die gerichtliche Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit einem ehelichen Kinde erfolgt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 ZPO). Ein solches kann durch einen Vergleich nur beendet werden, wenn das Rechtsverhältnis, das er betrifft, der Verfügungsbefugnis der Beteiligten unterliegt. Da die Ausübung des Umgangsrechts nach § 1634 BGB dem Wohle des Kindes entsprechen muß, kann aber nicht von einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis der Eltern ausgegangen werden. Nach herrschender Ansicht, die der Senat teilt, kann daher eine vor dem Familiengericht abgeschlossene Elternvereinbarung über das Umgangsrecht das gerichtliche Verfahren nicht unmittelbar beenden. Zusätzlich muß das Gericht vielmehr in geeigneter Weise zum Ausdruck bringen, daß es die Vereinbarung im Interesse des Kindeswohls billigt; nur dann kommen auch spätere Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG in Betracht (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. Rdn. 23 vor §§ 8 bis 18; Zöller/Philippi ZPO 15. Aufl. § 621 Rdn. 23; BayObLGZ 1965, 355, 358; OLG Stuttgart FamRZ 1979, 342; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 429, 430; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 90, 91).

9

2.

Das Rechtsmittelverfahren in einer solchen Sache kann jedoch dadurch unmittelbar beendet werden, daß der Rechtsmittelführer im Rahmen der Vereinbarung mit dem anderen Elternteil sein Rechtsmittel zurücknimmt (oder darauf verzichtet). Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine Beschwerderücknahme braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, wenn der Beschwerdeführer nur klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt, daß er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des Beschwerdegerichts beenden will. Wenn der Vater hier am 6. März 1985 vor dem beauftragten Richter des Oberlandesgerichts eine sein Beschwerdebegehren jedenfalls vorerst erledigende Vereinbarung mit der Mutter des Kindes abschloß, war dies zugleich als Erklärung gegenüber dem Gericht zu werten, daß er sich an diese Vereinbarung halten wolle und demgemäß eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über seine entgegenstehenden Rechtsmittelanträge nicht mehr begehre. Daß er den Willen hatte, das Beschwerdeverfahren nicht mehr fortzusetzen, ergibt auch die Kostenregelung in Ziffer III. der Vereinbarung, die nur unter der Voraussetzung einer Instanzbeendigung verständlich ist. Somit ist im angefochtenen Beschluß zu Recht von einer Beendigung des Beschwerdeverfahrens infolge der Elternvereinbarung vom 6. März 1985 ausgegangen worden.

10

3.

An seine konkludent erklärte Beschwerderücknahme war der Vater gebunden und konnte sie später nicht mehr widerrufen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 19 Rdn. 110). Daß er mit Schriftsatz vom 27. Februar 1986 ungeachtet dessen auf einer Verbescheidung seiner Beschwerdeanträge bestanden hat, hat das Oberlandesgericht zu Recht als unzulässige Wiederholung des Rechtsmittels gewertet. Die Unzulässigkeit folgt schon daraus, daß im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 27. Februar 1986 die einmonatige Anfechtungsfrist (§§ 621e Abs. 3, 516 ZPO) längst verstrichen war.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.500 DM.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp