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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 17.05.1983, Az.: 2 BvL 8/82

Anspruch auf Dienstzeitprämie ; Werbemaßnahme; Steuerung der Personallage; Steuerung der Personalstruktur; Änderung der Ausgangslage; Sparsame Haushaltsführung; Rücknahme

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
17.05.1983
Aktenzeichen
2 BvL 8/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 64, 158 - 175
  • DVBl 1983, 795-797 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 40 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1983, 733-734 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Dienstzeitprämien gehören nicht zur Besoldung. Sie sind Teil von Werbemaßnahmen des Dienstherrn zur Steuerung der Personallage und der Personalstruktur in bestimmten Bereichen des öffentlichen Dienstes. Der Anspruch auf eine Dienstzeitprämie vermittelt keine Rechtsposition, die von der institutionellen Garantie des Art. 33 V GG erfaßt würde.

2. Ändert sich in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen der Dienstherr Dienstzeitprämien ausgesetzt hat, die Ausgangslage für solche Maßnahmen, ist der Dienstherr im Interesse sparsamer Haushaltsführung gehalten, die der Werbung dienenden Gewährungen sachgerecht und unter Beachtung der durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen zurückzunehmen.