Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1991, Az.: BVerwG 4 B 1.91
Kegelzentrum; Allgemeines Wohngebiet; Kerngebiet; Sondergebiet; Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes; Mischgebiet; Unbeplanter Innenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 1.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 18.03.1988 - AZ: 2 A 198/86
- OVG Niedersachsen- 26.07.1990 - AZ: 1 OVG A 75/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 52, 64
- BauR 1991, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1991, 1160 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1992, 76-77 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 982-983 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1992, 7-9
- UPR 1991, 389-390
- ZfBR 1991, 273-274
Amtlicher Leitsatz
Auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 sind im allgemeinen Wohngebiet nicht Sportanlagen jedweder Art allgemein zulässig. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietes, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden.
§ 34 Abs. 2 BauGB ist nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im unbeplanten Innenbereich richtet sich deshalb auch dann nach § 34 Abs. 1 BauGB, wenn die nähere Umgebung entweder einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet entspricht.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Ein Kegelzentrum mit 12 Bahnen und einem gastronomisch genutzten Raum ist einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Dies ergibt sich aus dem Umfang des Kegelzentrums und dem Besucherverkehr.
- 2)
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO geregelten Baugebiete, so findet § 34 Abs. 2 BauGB nur Anwendung. Entspricht die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet, so richtet sich die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes nach § 34 Abs. 1 BauGB. Sind großflächige Einzelhandelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 BauGB) nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig und entspricht sowohl die nähere Umgebung nicht den Merkmalen eines Kern- oder Sondergebietes, als daß auch eine Zuordnung zu sonstigen Baugebietstypen nicht möglich ist, so ergibt sich keine Rechtfertigung der Beurteilung dieser großflächigen Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 2 BauGB.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt im Zusammenhang mit den Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht, daß die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gegeben sind.
1.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin verpflichtet, den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen, wenn auf dem für die Betriebserweiterung vorgesehenen Grundstück eine Baulast des Inhalts bestellt wird, daß auf diesem Grundstück kein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb errichtet werde. Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt, die bauliche Nutzung in der maßgeblichen näheren Umgebung, in der die Klägerin ihr Vorhaben der Erweiterung eines Einzelhandelsgeschäfts von 573,65 qm auf insgesamt 940,15 qm verwirklichen wolle, lasse sich keinem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete zuordnen. Eine Qualifizierung als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) scheide im Hinblick auf die prägende Wirkung des benachbarten großen Kegelzentrums und der von diesem ausgehenden störenden Geräuschimmissionen - u.a. durch Zu- und Abfahrtsverkehr der Besucher aus einem größeren Einzugsbereich - aus. Das klägerische Vorhaben sei deshalb nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Unter der Voraussetzung der Bestellung einer Baulast mit dem erwähnten Inhalt füge es sich in seine Umgebung ein; insbesondere gehe dann von ihm keine negative Vorbildwirkung mehr aus.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Prüfungsmaßstab und macht geltend, daß nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) - BauNVO 1990 - Anlagen für sportliche Zwecke in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig seien. Es bedürfe deshalb rechtsgrundsätzlicher Klärung, ob eine Kegelsportanlage in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig oder unzulässig sei und ob allein schon das Vorhandensein einer Kegelsportanlage dazu führe, daß die Eigenart der näheren Umgebung nicht mehr nach § 34 Abs. 2 BauGB einem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet werden könne.
Mit diesen Fragestellungen kann die Beklagte keine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erreichen. Zutreffend weist die Beklagte allerdings darauf hin, daß der Rahmen der Zulässigkeit von Anlagen für sportliche Zwecke in allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 gegenüber dem vorher geltenden Recht erweitert worden ist. Auch eine Kegelsportanlage kann als Anlage für sportliche Zwecke nach dem nunmehr anzuwendenden Recht in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sein. Ob das Berufungsgericht diese im Ansatz veränderte Rechtslage seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat, erscheint nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht eindeutig. Dagegen könnte sprechen, daß das Berufungsgericht lediglich für die in der näheren Umgebung weiterhin anzutreffenden drei Tennisplätze mit einem Gebäude für einen Umkleideraum ausführt, deren Vorhandensein lasse sich gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 nicht als Argument gegen die Einstufung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet verwenden, während das Gericht für die Kegelsportanlage hingegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 überhaupt nicht erwähnt.
Mit ihrem Begehren auf Zulassung der Revision kann die Beklagte aber jedenfalls nach dem auch im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren § 144 Abs. 4 VwGO nicht durchdringen. Denn das angegriffene Urteil erweist sich, soweit es § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO als Grundlage der Beurteilung des klägerischen Vorhabens ablehnt, zumindest im Ergebnis als richtig:
Auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 sind in allgemeinen Wohngebieten nicht Sportanlagen jedweder Art allgemein zulässig. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang gebietstypisch sein und dürfen die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (vgl. BR-Drs. 354/89 S. 45; Gaentzsch, BauNVO 1990, § 4 Erl. 2 <S. 58>; Fickert/Fieseler, BauNVO <6. Aufl. 1990>, § 4 Rn. 7.1). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die die Beschwerde keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat und von denen deshalb auch das Revisions- und Beschwerdegericht auszugehen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die hier vorhandene Kegelsportanlage jedenfalls nicht als eine solche zu beurteilen, die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Es handelt sich nämlich um ein Gebäude mit einer Anlage mit 12 Bahnen und einem gastronomisch genutzten Raum. Ein solches "Kegelzentrum" ist schon wegen seines Umfangs und wegen des damit verbundenen großen Eingangsbereichs, der einen erheblichen Besucherverkehr erwarten läßt, mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht ferner festgestellt, daß von dem Zu- und Abgangsverkehr zu dem rückwärtig gelegenen Kegelzentrum wesentliche Störungen auf die ebenfalls rückwärts ausgerichteten Ruhe- und Erholungsbereiche der angrenzenden Wohnbebauung ausgehen. Dies gelte insbesondere angesichts der über die normalen Geschäftszeiten hinausreichenden Öffnungszeiten der Anlage sowie wegen ihrer erheblichen Größe. Wenn das Berufungsgericht aus diesen tatsächlichen Feststellungen über das Kegelzentrum und seine Auswirkungen auf die Umgebung den Schluß gezogen hat, daß es einer Zuordnung der näheren Umgebung des Vorhabens der Klägerin als (tatsächliches) allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) entgegenstehe, so werden dadurch jedenfalls im Ergebnis keine klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 auf Anlagen für sportliche Zwecke aufgeworfen.
2.
Das Berufungsgericht hat eine Einstufung der näheren Umgebung des klägerischen Vorhabens als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) im Hinblick auf die weit überwiegende Wohnbebauung abgelehnt. Die Beschwerde wirft hierzu im Hinblick auf die gleichzeitige Ablehnung eines allgemeinen Wohngebiets wegen der Störungen durch das Kegelzentrum die von ihr für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage auf, ob ein derart strukturiertes Gebiet wirklich als "diffuses", nicht zuzuordnendes Gebiet angesehen werden könne oder ob es nicht wenigstens als "entweder allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet" zu behandeln sei, soweit und solange die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im Räume steht, die - wie hier im Falle großflächiger Einzelhandelsbetriebe. - der Art nach weder im allgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet zulässig seien, sondern nach der Wertordnung der Baunutzungsverordnung nur in ganz besondere Gebiete hineingehörten.
Auch aus diesem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Vielmehr folgt unmittelbar aus den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, daß § 34 Abs. 2 BauGB für den von der Beklagten ins Auge gefaßten, mehrere Baugebietstypen alternativ umfassenden Zulässigkeitsrahmen keinen Raum läßt. Die Beurteilang der Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach anhand der Baunutzungsverordnung setzt gemäß § 34 Abs. 2 BauGB voraus, daß die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Dieses schon nach dem Wortlaut der Norm angezeigte Ergebnis ist vom Gesetzgeber auch so gewollt. Die weitere bauliche Entwicklung soll hinsichtlich der Art der Nutzung in einem unbeplanten Gebiet nur dann allein an die Vorgaben der Baunutzungsverordnung für die jeweiligen Baugebietstypen gebunden sein, wenn die maßgebliche nähere Umgebung nach der dert vorhandenen Nutzungsstruktur auch einem dieser Baugebietstypen entspricht und sich dementsprechend fortentwickeln soll. Ist das nicht der Fall, greift für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben in unbeplanten Gebieten die generelle und flexiblere Regel des § 34 Abs. 1 BauGB ein (vgl. auch Schlichter/Hofherr, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 34 Rz. 46; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB <3. Aufl. 1991>, § 34 Rz. 47). Für die Beurteilung der Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe in unbeplanten Gebieten gilt nichts anderes. Der Umstand, daß sie nach § 11 Abs. 3 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, rechtfertigt nicht, sie im unbeplanten Bereich immer dann nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, wenn die nähere Umgebung jedenfalls nicht den Merkmalen eines Kerngebiets oder eines Sondergebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe entspricht, sich im übrigen aber keinem der sonstigen Baugebietstypen eindeutig zuordnen läßt (vgl. Krautzberger a.a.O. Rz. 49; zur Beurteilung der Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes nach § 34 Abs. 1 BauGB vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 6 u. 7.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 120 = NVwZ 1987, 1078 mit weiteren Nachweisen).
3.
Die Beschwerde wendet sich des weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß von dem Vorhaben der Klägerin als solchem keine Wirkungen ausgehen würden, die geeignet seien, städtebaulich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Gegen die tatrichterliche Prognose, daß sich durch die beantragte Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes die Immissionslage der benachbarten Wohnbebauung nicht merklich verschlechtern werde, macht die Beschwerde geltend, der vom Berufungsgericht hierfür zugrundegelegte Vergleich der bauordnungsrechtlich nach der Erweiterung erforderlichen Zahl von Stellplätzen mit den bereits vorhandenen Stellplätzen sei nicht geeignet, verläßliche Aussagen über die zu erwartende Zunahme des an- und abfahrenden Verkehrs zu stützen. Mit diesem Vorbringen wird weder eine grundsätzliche und klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage der Auslegung des revisiblen Rechts noch ein Verfahrensmangel in der gebotenen Weise substantiiert bezeichnet. Vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insoweit in einer für die begehrte Revisionszulassung unbeachtlichen Kritik an der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht.
Die Beschwerde meint allerdings in ihrer weiteren Begründung, das Berufungsgericht sei bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit das klägerische Vorhaben einen stärkeren Anlieferverkehr auslöse und ob der zu erwartende Kundenverkehr Anwohner mit höherem Verkehrslärm als bisher belaste, von zwei näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Diese Rüge ist unzulässig, weil die behauptete Divergenz nicht ausreichend bezeichnet worden ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F. = § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO F. 1991). In der Beschwerdebegründung werden nämlich keine abstrakten entscheidungstragenden Rechtssätze zur Frage des Einfügens eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes nach § 34 Abs. 1 BauGB (BBauG) im Hinblick auf den von ihm ausgelösten Verkehr einander gegenübergestellt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht eine merkliche Mehrbelastung durch Zu- und Abgangsverkehr zu dem erweiterten Einzelhandelsbetrieb anhand des Vergleichs der vorhandenen und der zukünftig notwendigen Stellplätze verneint hat. Damit greift die Beschwerde aber im Gewand der Abweichungsrüge nur die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall an (vgl. zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Abweichung BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260 und vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32).
Auf welchem Wege das Tatsachengericht sich die erforderlichen Grundlagen für die Beurteilung der Frage verschafft, ob von einer Erweiterung eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes eine das Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB hindernde Mehrbelastung der Anlieger durch Verkehr verursacht wird, entzieht sich ferner auch einer rechtsgrundsätzlichen Klärung, sondern ist vom Gericht im Rahmen der §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 VwGO nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall zu entscheiden. Die Rechtssache hat deshalb auch nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Es ist jedenfalls aus Gründen des revisiblen Rechts nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ein Tatsachengericht verkehrsmäßige Mehrbelastungen der Anwohner auch durch Vergleiche der vorhandenen und der hinzukommenden Stellplätze für das Unternehmen abschätzt bzw. ausschließt.
Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind unsubstantiiert und rechtfertigen deshalb gleichfalls nicht die Zulassung der Revision. Die erforderliche Begründung hat ein Urteil gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO immer dann, wenn die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe - wenn auch kurz und knapp - angegeben sind. Das ist hier ersichtlich der Fall. Daß sich das Berufungsgericht für seine Prognose, von dem klägerischen Vorhaben würden keine merklichen Mehrbelastungen der benachbarten Wohnbebauung durch zusätzlichen Zu- und Abgangsverkehr ausgehen, im wesentlichen auf den Vergleich der Stellplätze gestützt hat und die Beklagte dies nicht für ausreichend erachtet, nimmt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht die Eigenschaft einer dem § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügenden Begründung. Soweit die Beschwerde bemängelt, daß das Berufungsgericht keine weiteren Untersuchungen und Ermittlungen vorgenommen habe, unterläßt sie es darzulegen, welche Beweismittel das Berufungsgericht hätte heranziehen müssen und welches für die Entscheidung erhebliche Ergebnis eine solche weitere Sachaufklärung voraussichtlich gehabt hätte.
4.
Das Berufungsgericht hat eine negative Vorbildwirkung des klägerischen Vorhabens für den Fall der Eintragung einer Baulast ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und dem vorliegenden Kartenmaterial sei die streitige Erweiterung nicht als Berufungsfall für die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe in der näheren Umgebung außerhalb des Baugrundstücks geeignet. Auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der negativen Vorbildwirkung wendet sich die Beklagte mit der auf alle drei Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerde.
Die Beschwerde kann auch insoweit keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat - wie bereits erwähnt - eine das Baugrundstück überschreitende negative Vorbildwirkung, auf die es für die Entscheidung gemäß dem Hilfsantrag der Klägerin mit Rücksicht auf die Baulast allein noch ankam, aus tatsächlichen Gründen gerade verneint. Die Beschwerde hält die hierzu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts zwar für tatsächlich und rechtlich unzutreffend, ohne jedoch insoweit einen durchgreifenden Grund für eine Zulassung der Revision vorzutragen. Mithin ist für die Prüfung der Frage, ob die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der negativen Vorbildwirkung geltend gemachten Zulassungsgründe erheblich sind, die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen. Danach kommt es auf die unter 4. der Beschwerdeschrift vorgetragenen vermeintlichen Abweichungen und grundsätzlichen Rechtsfragen für ein erstrebtes Revisionsverfahren nicht an.
Abgesehen davon könnte die Beschwerde aber auch dann nicht durchgreifen, wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, wonach die negative Vorbildwirkung umfassend zu prüfen sei.
Soweit die Beschwerde auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt wird, fehlt es in der Beschwerdebegründung an der Darlegung, mit welchem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt haben soll. Der Beschwerdebegründung läßt sich lediglich entnehmen, daß das Berufungsgericht nach Auffassung der Beklagten den vorliegenden Fall anders hätte entscheiden und eine negative Vorbildwirkung hätte bejahen müssen. Das Berufungsgericht hat merkliche Verkehrsmehrbelastungen infolge der Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes nicht etwa aus Rechtsgründen ausgeschlossen oder für unerheblich angesehen, sondern lediglich aufgrund der tatsächlichen Stellplatzverhältnisse verneint. Damit steht es in seinem rechtlichen Ansatz nicht im Widerspruch zum Beschluß des Bundesverwaltungserichts vom 4. Juni 1985 - BVerwG 4 B 102.85 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 105), in dem übrigens nicht für eine Erweiterung eines vorhandenen Einzelhandelsbetriebes, sondern für dessen Neuerrichtung mit einer Verkaufsfläche von etwa 940 qm davon ausgegangen ist, "es liege auf der Hand", daß ein solches Vorhaben zu erhöhten Immissionsbelastungen der benachbarten Wohnbebauung und von daher nach seiner Genehmigung bei dann zu erwartenden weiteren Genehmigungen zu weiteren Immissionsbelastungen der Umgebung führen werde.
Die auf Seite 16 bis 17 der Beschwerdebegründung formulierten Fragen zur Vorbildwirkung eines rahmenüberschreitenden Vorhabens lassen sich nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles beantworten; ihnen fehlt deshalb die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Schließlich wird auch mit den Darlegungen auf Seite 17 ff. der Beschwerdebegründung weder eine Divergenz in entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätzen noch ein Verfahrensmangel in der gebotenen Weise bezeichnet.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.
Sommer
Dr. Lemmel