Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1980, Az.: BVerwG 7 B 192.79
Schulwesen; Bestimmung des Unterrichtsstoffes; Schule; Gymnasiumszweig; Erziehungsauftrag; Mengenlehre; Grundschule; Mathematikunterricht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 192.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 24.01.1975 - AZ: 47 III 74
- VGH Bayern - 25.06.1979 - AZ: 89 VII 75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1981, 468 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1980, 335
- MDR 1981, 78 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1056 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Bestimmung des Unterrichtsstoffes in der Schule obliegt dem Staat. Ein altsprachlich-humanistischer Zweig des Gymnasiums ist grundgesetzlich nicht garantiert.- Zur Einführung der Mengenlehre im Mathematikunterricht der Grundschule.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Juli 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 21. September 1973, ihrem Sohn in der Grundschule anstelle des neuen Mathematikunterrichts mit der Mengenlehre, der nach dem Lehrplan vom 1. April 1971 eingeführt worden war, im früheren Sachrechnen zu unterrichten. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 1973 ab. Die von den Klägern daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 1973 ab. Im Berufungsverfahren stellten die Kläger, deren Sohn inzwischen das altsprachliche Gymnasium besuchte, folgende Anträge:
- 1)
es wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 11. Oktober 1973 und seiner Weigerung, den Sohn der Kläger anstelle der "neuen Mathematik" im elementaren Rechnen erster und zweiter Stufe in der Grundschule zu unterrichten, festgestellt.
- 2)
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Sohn der Kläger einen zur Hochschulreife führenden schultypischen Ausbildungsweg am altsprachlichen (humanistischen) Gymnasium ohne mathematisch-naturwissenschaftliche Spezialausbildung dergestalt anzubieten, daß
- a)
in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern als benoteten, versetzungsrelevanten Pflichtfächern nur die zur Wahrung der bestehenden staatlichen und sozialen Ordnung zwingend erforderlichen Allgemeinkenntnisse vermittelt werden,
- b)
entsprechend dem gewählten Schultyp des geisteswissenschaftlich-humanistischen Gymnasiums dem Sohn der Kläger im Rahmen eines geordneten Pflichtwahlunterrichts anstelle der nach oben a) entfallenden mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterrichtsstunden ein Unterricht in den traditionellen europäischen Kultursprachen und den bedeutendsten Weltsprachen neben dem bestehenden Pflichtkernunterricht in Deutsch, Latein und Englisch angeboten wird.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung durch Urteil vom 25. Juni 1979 zurück. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob neben dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG der Staat in der Schule gemäß Art. 7 Abs. 1 GG einen eigenständigen Erziehungsauftrag hat, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 34, 165 [BVerwG 05.11.1969 - V C 43/69] [183]; 41, 29 [44]; 47, 47 [71]), mit der das Berufungsurteil in Einklang steht, hinreichend geklärt. Danach gehören die organisatorische Gliederung der Schule, die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffes zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 -). Zwar darf das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als zulässig begrenzt werden; daraus kann jedoch kein Recht der Eltern abgeleitet werden, daß der Staat eine bestimmte, an den Wünschen der Eltern orientierte Schulform zur Verfügung stellen muß, was angesichts der Vielfalt elterlicher Bildungsvorstellungen auch nicht durchführbar wäre (vgl. BVerfGE 34, 165 [184 f.]; 45, 400 [415 f.]). Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen kann dort liegen, wo das Wahl- und Bestimmungsrecht der Eltern angesichts nur noch einer einzigen vorhandenen obligatorischen Schulform mit einem vom Staat einseitig festgelegten Bildungsziel obsolet wird und leerläuft (vgl. BVerfGE 45, 400 [416]). Dies trifft nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen für das differenzierte Angebot des Beklagten an gymnasialen Ausbildungseinrichtungen nicht zu. Die Kläger können daher aus Art. 6 Abs. 2 GG keinen Anspruch darauf herleiten, daß der Beklagte dem Sohn der Kläger die mit dem Berufungsantrag zu 2) erstrebte Ausbildung anbietet.
Eine der revisionsgerichtlichen Klärung zugängliche grundsätzliche Frage wirft auch nicht das Beschwerde vorbringen auf, die inhaltliche Ausgestaltung der von dem Beklagten am altsprachlichen Gymnasium angebotenen Unterrichtsfächer entspreche nicht mehr dem Schultyp des altsprachlich-humanistischen Gymnasiums. Die Schulform Gymnasium - und damit auch der altsprachlich-humanistische Zweig des Gymnasiums in seiner herkömmlichen Bezeichnung - ist weder grundgesetzlich garantiert noch bundesrechtlich einheitlich festgelegt (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 - [Abdr. S 17]; Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1978 - [DVBl. 1979, 354 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 62]). Das Grundgesetz enthält auch keinen Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen (BVerfGE 34, 165 [185]). Das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele sowie die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von dem Schüler erreicht werden, gehören zu dem dem elterlichen Bestimmungsrecht grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich (vgl. BVerfGE 45, 400 [415]). Dazu rechnet auch die von den Klägern beanstandete Gestaltung des Mathematikunterrichts an den Gymnasien, soweit dieser die Mengenlehre einbezieht.
Die Frage, ob die Einführung der Mengenlehre im Mathematikunterricht der Grundschule nach dem Lehrplan vom 1. April 1971 ein neues Unterrichtsfach gegenüber dem früheren Mathematikunterricht darstellte und deswegen als wesentliche Entscheidung im Schulwesen der gesetzlichen Grundlage bedurfte (vgl. BVerfGE 45, 400 [417 f.]; 47, 47 [78 ff.]; BVerwGE 47, 194 [197]; 47, 201 [203]; verneinend für Mengenlehre BayVerfGH, Entscheidung vom 28. März 1974 - Vf.7 - VII - 73 - [VerfGH 27, 47]), könnte im vorliegenden Fall allenfalls Bedeutung haben für den Berufungsantrag zu 1); diesen Antrag hat das Berufungsgericht indessen schon wegen Fehlens eines berechtigten Feststellungsinteresses als unzulässig beurteilt, so daß sich die genannte Frage nicht mehr stellt. Auch für das mit dem Berufungsantrag zu 2) verfolgte Begehren, mit dem die Kläger für ihren Sohn eine nach ihrer Ansicht "schultypische" Ausbildung am altsprachlichen (humanistischen) Gymnasium mit erweiterten Unterrichtsangeboten in Sprachen und ohne eine mathematisch-naturwissenschaftliche Spezialausbildung erstreben, hat die Frage, ob der Gesetzesvorbehalt im Schulwesen auch für die Festlegung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule, des allgemeinen Lernzielkatalogs und des Fächerkatalogs gilt, keine Bedeutung, wie in dem Berufungsurteil (Abdr. S. 19) zutreffend ausgeführt wird. Die Kläger könnten nämlich mit ihrem mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgten Begehren, den Beklagten zu einem andersartigen Unterrichtsangebot zu verurteilen, auch dann nicht durchdringen, wenn man eine gesetzliche Grundlage für die zu vermittelnden Bildungsinhalte verlangen wollte, weil die Kläger in diesem Fall den Erlaß einer Rechtsnorm verlangen würden, wofür der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist. Die Entscheidung des Senats vom 15. November 1974 - BVerwG 7 C 8.73 - (BVerwGE 47, 194) betr. Einführung der Sexualerziehung hat einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand, der insbesondere auch hinsichtlich des Klageantrags mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist; deswegen scheidet auch die von der Beschwerde gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von jener Entscheidung aus.
Soweit die Beschwerde Bezug nimmt auf Ausführungen in vorinstanzlichen Schriftsätzen, genügt dies nicht einer ordnungsgemäßen Begründung der Beschwerde, die § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorschreibt. Entsprechendes gilt für die Hinweise auf die Verfassungsbeschwerde der Kläger (BayVerfGH, Entscheidung vom 28. März 1974, a.a.O.), und das Normenkontrollverfahren der Kläger (BayVGH, Beschluß vom 24. Juni 1974 - Nr. 117 VII 73 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen