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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1995, Az.: I ZR 85/94

Begriff der Wohnungsvermittler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1995
Aktenzeichen
I ZR 85/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1995, 880 (Volltext mit red. LS)
  • WRP 1995, 809 (Volltext mit amtl. LS) "Wohnungsvermittler"

Amtlicher Leitsatz

Ein Unternehmen, das gegen Entgelt Mietwohnungssuchwünsche mit Telefaxschreiben an Makler und Hausverwalter sendet und es diesen überläßt, den Wohnungssuchenden ein Angebot zu machen, fällt mit seiner Tätigkeit nicht unter das WoVermittG, das an dem Leitbild des Nachweis- und Vermittlungsmaklers ausgerichtet ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann,
Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck
am 9. März 1995
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts H. vom 31. März 1994 wird nicht angenommen.

  2. 2.

    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht unter das Wohnungsvermittlungsgesetz fällt. Die Beklagten sind keine Wohnungsvermittler im Sinne des § 1 Abs. 1 WoVermG. Die dort gegebene Begriffsbestimmung ist in bewußter Anlehnung an die Tätigkeitsmerkmale des § 652 Abs. 1 BGB erfolgt und entspricht damit dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden gesetzlichen Leitbild des Nachweis- und Vermittlungsmaklers, wenn auch gegenständlich auf Mietverträge über Wohnräume beschränkt (vgl. Amtl. Begr., BT-Drucks, VI/1549, S. 12; OLG Hamm NJW-RR 1986, 640, 641 [OLG Hamm 07.01.1986 - 4 U 349/85]; Baader/Gehle, Wohnungsvermittlungsgesetz, 1993. § 1 Rdn. 1; Palandt/Thomas, BGB, 54. Aufl., Einf. vor § 652 Rdn. 15).

  3. 3.

    Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Beklagten weder eine Vermittlungs- noch eine Nachweistätigkeit ausgeübt. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß der Schutzzweck des Wohnung s Vermittlungsgesetzes kein anderes Ergebnis rechtfertigt, insbesondere auch keine analoge Anwendung des § 2 Abs. 4 WoVermG.

  4. 4.

    Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).

  5. 5.

    Streitwert: 100.000,00 DM.

Teplitzky,
Erdmann,
Mees,
Ullmann,
Starck