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§ 77 LBesGBW - Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

Zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln kann im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen ganz oder teilweise ein Fahrkostenersatz gewährt werden. Anwärter und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88) erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte.