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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1996, Az.: VI ZB 10/96

Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus übergegangenem Recht wegen eines Verkehrsunfalls; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das zweite Versäumnisurteil; Ausschließliche Statthaftigkeit der Berufung gegen zwei ergangene Versäumnisurteile; Auswirkungen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung auf das Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Einfluss der Kenntnis des Rechtsmittelsystems der Zivilprozeßordnung eines Rechtsanwalts auf die Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtmittelbelehrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1996
Aktenzeichen
VI ZB 10/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 16.04.1996

Fundstelle

  • VersR 1996, 1522-1523 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Innungskrankenkasse H.,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Manfred S., Postfach ..., H.,

Prozessgegner

Sascha P., S. 6, H.,

Amtlicher Leitsatz

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung seitens des Gerichts rechtfertigt die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Rechtsanwalts an der Fristversäumung nur dann, wenn sie zu einem unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum geführt hat. Das ist nur dann der Fall, wenn der vom Gericht verursachte Irrtum nachvollziehbar und verständlich erscheint.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Dressler und Dr. Greiner
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. April 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Gegenstandswert: 1.667,99 DM.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Sie hat gegen den Beklagten einen für vollstreckbar erklärten Mahnbescheid über einen Betrag von 16.890,65 DM nebst Zinsen erwirkt. Der Vollstreckungsbescheid ist unter der früheren Anschrift des Beklagten zugestellt worden am 14. Februar 1995. Der Beklagte hat sich mit dem für einen Widerspruch vorgesehenen Formular am 8. März 1995 gegen den Anspruch der Klägerin gewendet. Zu dem hierauf vom Landgericht Göttingen verfügten Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagte unter seiner ursprünglichen Anschrift mittels Ersatzzustellung geladen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits ist der Beklagte nicht erschienen. Das Landgericht hat hierauf mit einem als zweites Versäumnisurteil bezeichneten Urteil den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten, soweit die Klägerin nicht ihre Klage (teilweise) zurückgenommen hatte. Dieses Urteil ist dem Beklagten an dessen neue Anschrift durch Niederlegung zur Post am 31. August 1995 zugestellt worden. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung seitens des Gerichts mit folgendem Inhalt:

"Da Ihnen die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung noch unter Ihrer alten Anschrift zugestellt worden ist, haben Sie die Möglichkeit, über einen hier zugelassenen Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, sofern sie die Terminsladung zum 20. Juli 1995 nicht erhalten haben."

2

Mit Schriftsatz eines beim Landgericht G. zugelassenen Prozeßbevollmächtigten hat der Beklagte am 20. September 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klageerwiderung beim Landgericht beantragt. Dieses wies den Beklagten mit Beschluß vom 11. Dezember 1995 darauf hin, daß gegen das 2. Versäumnisurteil nicht der Einspruch zum Landgericht, sondern nur die Berufung zum Oberlandesgericht gegeben sei. Dieser Hinweis wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 13. Dezember 1995 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1995, beim Berufungsgericht am selben Tag eingegangen, legte der Beklagte Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

3

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 16. April 1996 den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt, die Entscheidung über die Berufung aber zurückgestellt, um dem Beklagten Gelegenheit zur Rücknahme der Berufung zu geben. Gegen diesen ihm am 23. April 1996 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 7. Mai 1996 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Beschlusses, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die sofortige Beschwerde begehrt.

4

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung versagt.

5

1.

Nach § 233 ZPO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).

6

Vorliegend spricht vieles dafür, daß dem erstinstanzlich beauftragten Anwalt des Beklagten die Fristversäumnis anzulasten ist. Dieser hat verkannt, daß gegen ein zweites Versäumnisurteil nur das Rechtsmittel der Berufung statthaft (§ 513 Abs. 2 ZPO) und seine Beseitigung nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreicht werden kann.

7

Zwar ist der Bevollmächtigte des Beklagten möglicherweise durch die falsche Rechtsmittelbelehrung, in der die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages aufgezeigt wurde, irregeleitet worden. Auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Bevollmächtigten einer Partei jedoch nicht in jedem Falle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 1992

  • X ZB 18/91 - NJW 1992, 1700, 1701; vom 20. April 1979
  • IV ZR 84/78 - NJW 1979, 1414; vom 10. Mai 1974
  • IV ZB 2/74 - VersR 1974, 975; vom 15. Dezember 1971
  • IV ZB 69/71 - VersR 1972, 201 und vom 12. Januar 1963
  • VIII ZB 35/62 - NJW 1963, 713, 714;

8

- vgl. noch BayVerfGH NJW 1984, 2454), sondern nur dann, wenn sie zu einem unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum geführt hat. Von einem Rechtsanwalt muß die Kenntnis des Rechtsmittelsystems der Zivilprozeßordnung erwartet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 40/85 - VersR 1985, 1183, 1184). Äußerungen von Richtern, die - wie hier - nicht im Einklang mit diesem System stehen, vermögen einen Irrtum des Anwalts nur zu entschuldigen, wenn der vom Gericht mitverursachte Irrtum nachvollziehbar und daher verständlich erscheint - wie etwa in ungewöhnlichen verfahrensrechtlichen Situationen, welche nicht sicher zu beantwortende rechtliche Zweifelsfragen aufwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576, 577) oder in Fällen, in denen die Rechtsmittelzuständigkeit fraglich sein kann und das Gericht sie selbst unzutreffend beurteilt hat (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 185/88 - VersR 1989, 603, 604 und vom 23. September 1993 - Lw ZR 10/92 - NJW 1993, 3206). Daran fehlt es, wenn ein richterlicher Hinweis oder eine Rechtsmittelbelehrung offenkundig falsch war und daher nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte.

9

Vorliegend spricht dafür, daß die Rechtsbehelfsbelehrung in dem wiedergegebenen Sinne offenkundig falsch war, daß nach Erlaß eines zweiten Versäumnisurteils eine sinnvolle Wiedereinsetzung gegen irgendwelche Fristen, die zuvor versäumt worden sein könnten, schlechterdings nicht denkbar ist. Ein Rechtsanwalt, der sich dennoch auf eine abweichende richterliche Äußerung verläßt und von dem sinnlosen Rechtsbehelf eines Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer richterlichen Frist zur Stellungnahme zur Anspruchsbegründung Gebrauch macht, handelt regelmäßig nicht unverschuldet.

10

2.

Ob hier die Rechtsbehelfsbelehrung durch die Berichterstatterin des Landgerichts in dem erwähnten Sinne geeignet war, zu einem entschuldbaren Irrtum auf Seiten der beklagten Partei oder gar ihres Anwalts zu führen, kann jedoch letztlich dahinstehen. Erforderlich wäre jedenfalls gewesen, daß die Partei auf den durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung geschaffenen Tatbestand vertraut und dieses Vertrauen auch betätigt hätte. Jedenfalls hieran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist (§ 234 Abs. 1 ZPO) entsprechend der (fehlerhaften) Rechtsbehelfsbelehrung Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Ob dies darauf beruht, daß die Partei sich erst zu spät an einen Anwalt gewendet hat oder ob dieser zu spät tätig wurde, kann offen bleiben, denn der Partei wäre ein etwaiges Verschulden ihres Anwalts zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

11

Nach allem kann sich der Beklagte nicht auf die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des Landgerichts berufen, so daß die sofortige Beschwerde auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO entsprechend) zurückzuweisen war.

12

Dementsprechend war das Begehren des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) zurückzuweisen.

Groß
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Dressler
Dr. Greiner