§ 22 VwVG LSA - Vermögensauskunft gegenüber Gerichtsvollziehern
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, auf Verlangen der Vollstreckungsgläubiger oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber Gerichtsvollziehern Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen, wenn sie die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleichen, nachdem sie die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Die Vollstreckungsbehörde kann Gerichtsvollzieher zusätzlich beauftragen, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Maßnahmen nach § 22b Abs. 1 und nach § 24 Abs. 2 durchzuführen.
(2) (weggefallen)
(3) Für das Verfahren gelten die §§ 802b bis 802j, § 807 und §§ 882b bis 882e der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften entsprechend.