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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.04.1991, Az.: X R 166/90

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
03.04.1991
Aktenzeichen
X R 166/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 22296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 471

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig.

1. Mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch einen Angehörigen der in Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen ist die Einlegung der Revision unwirksam.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte (sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art.1 Nr.1 Satz 1 BFHEntlG).

Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (Beschluß des erkennenden Senats vom 2.März 1988 X B 101 87, BFH NV 1988, 588 m.w.N.).

Die Revision vom 29.Oktober 1990 ist als Erklärung der GmbH anzusehen. Sie wurde namens und in Vollmacht der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unter dem Briefkopf "Dr. ... und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" eingelegt. Den Schriftsatz hat der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. ..., der ausweislich des Briefbogens der Geschäftsführer der GmbH ist, unterschrieben. Dies und der Umstand, daß der Unterschrift der Zusatz "Dr. ... und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch:" vorangestellt ist, läßt erkennen, daß nicht der unterzeichnende Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, sondern die Gesellschaft die Revision namens der Kläger eingelegt hat.

Die Erklärung der GmbH kann nicht in eine solche des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr. ... umgedeutet werden. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, daß der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel einlegen will, das zu dem erkennbar von ihm erstrebten Erfolg führt. Dabei ist jedoch nur der Inhalt einer Erklärung der Umdeutung fähig, nicht auch die Person des Erklärenden (BFH-Beschluß vom 26.April 1989 I B 60 88, BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701 [BFH 26.04.1989 - I B 60/88] m.w.N.).

2

2. Außerdem ist die Revision auch unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb der --antragsgemäß bis zum 15.Dezember 1990 verlängerten-- Revisionsbegründungsfrist beim BFH eingegangen ist.