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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2023, Az.: IX ZR 21/22

Bestimmen des Werts des Streitgegenstands einer erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.2023
Aktenzeichen
IX ZR 21/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 15056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:160223BIXZR21.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Waldshut-Tiengen - 29.06.2021 - AZ: 2 O 237/15
OLG Karlsruhe - 17.01.2022 - AZ: 3 U 37/21

Fundstelle

  • InsbürO 2024, 56

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland
am 16. Februar 2023
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 500 €.

Gründe

1

Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Nach den Angaben der Beklagten, die von der Antragstellerin nicht angegriffen worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wird auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen. Bei mangelnder Quotenerwartung ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, NJOZ 2014, 936 Rn. 9; vom 27. Juni 2019 - III ZR 190/18, ZInsO 2019, 1748 Rn. 3 mwN).

2

Die Befriedigungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens sind bei einer gegen den Insolvenzverwalter oder einen widersprechenden Gläubiger gerichteten Feststellungsklage gemäß § 182 InsO unerheblich. Insoweit liegt der Fall anders als bei der Klage gegen den widersprechenden Schuldner, auf die § 182 InsO nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, ZIP 2009, 435 Rn. 2 mwN; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 182 Rn. 4).

Schoppmeyer
Möhring
Röhl
Harms
Weinland