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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2024, Az.: 4 StR 476/23

Aufhebung des Adhäsionsausspruchs hinsichtlich der Feststellungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.2024
Aktenzeichen
4 StR 476/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 16398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:240424B4STR476.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 09.05.2023 - AZ: 21 KLs 1/23

Fundstelle

  • NStZ-RR 2024, 319

Verfahrensgegenstand

Geiselnahme u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Mai 2023 im Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Feststellungsentscheidung aufgehoben und auch insoweit von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn im Adhäsionsverfahren - auf sein Anerkenntnis - zur (teils gesamtschuldnerischen) Zahlung eines Schmerzensgelds verurteilt und zudem festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Neben- und Adhäsionskläger alle infolge des Tatgeschehens erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden, soweit "sie" nicht auf Dritte übergegangen sind, zu ersetzen; hinsichtlich weiter gehender Adhäsionsanträge hat es von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Während die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Adhäsionsausspruch teilweise nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Der Adhäsionsausspruch weist indes einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger N. alle infolge des Überfalls und der Geiselnahme vom 01.10.2022 bis zum 02.10.2022 in S. und V. erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen (Ziffer 4. des Urteilstenors). Zwar hat der Angeklagte diese von dem Adhäsionskläger insoweit mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Ansprüche gemäß § 406 Abs. 2 StPO anerkannt (...), aber sein in der Hauptverhandlung erklärtes Anerkenntnis entbindet das Tatgericht nicht von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 17. November 2018 - 4 StR 353/18 -, juris Rn 8). Insoweit mangelt es an der Begründung eines erforderlichen Feststellungsinteresses. Weder aus den Urteilsfeststellungen noch aus dem den Adhäsionsantrag begründenden Schriftsatz wird belegt, welche über den anerkannten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 30.000 € (...) hinausgehenden Schäden bereits entstanden sind und weshalb der Adhäsionskläger nicht in der Lage ist, diese nicht schon jetzt zu beziffern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 5 StR 152/19 - juris)."

3

Dem tritt der Senat bei.

4

2. Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten; auch die angeordnete Kostenlast des Angeklagten hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Nebenund Adhäsionsklägers entspricht der Billigkeit (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).

Quentin
Maatsch
Scheuß
Ri'inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin
Marks