Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1957, Az.: VIII ZR 212/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1957
- Aktenzeichen
- VIII ZR 212/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 25.11.1955
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die durch Bewirtschaftsanordnungen auf dem Gebiet der Ernährungswirtschaft vorgeschriebene Ausstellung eines Schlußscheines über Veräußerungsgeschäfte betreffend Nutz- und Zuchtvieh bildete kein Formerfordernis im Sinne von § 125 BGB. Ein unter Nichtbeachtung der Vorschriften über die Schlußscheinpflicht geschlossenes derartiges Geschäft ist auch nicht nach § 134 BGB nichtig.
(Hier entschieden für den Schlußschein über den Verkauf von Nutz- und Zuchtvieh gem §§ 20 ff der Anordnung des Direktors der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Bewirtschaftung und Marktregelung auf dem Gebiet der Vieh- und Fleischwirtschaft vom 22. September 1948, ABl ELF 1948, 161).
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Großmann und
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Dorschel und Dr. Mezger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 25. November 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Viehhändler.
Der Kläger verkaufte dem Beklagten im November 1948 als Zucht- oder Nutztiere 17 Stück Rindvieh. Über den Verkauf füllte der Kläger ein Blatt aus einem Block aus, der Vordrucke für Rechnungen und Schlußscheine und für die entsprechenden Durchschriften enthielt. Die vom Kläger vorgelegte Durchschrift lautet:
| Werner B. | Rechnung und Schlußschein | |
|---|---|---|
| Pferde-, Vieh - Schweinehandlung | ||
| H. (...) | ||
| 10.XI.48 | ||
| für S., H. | No 01546 | |
| 19 eingetragene Rinder und Kühe | 27.597,- DM | |
| Lieferung gem. Begleitpapiere | ||
| Käufer: | Verkäufer: | |
| (Unterschrift fehlt) | gez. B. |
Auf der Rückseite befindet sich der Vermerk:
Von den 19 Tieren wurden 2 Kühe zu je 1.450,- DM zurückgenommen.
Der vom Beklagten beauftragte Fuhrunternehmer N. holte die Tiere beim Kläger ab und brachte sie in das Gebiet von Rheinland-Pfalz. Mit einem Schreiben vom 20. November 1948 beanstandete der Beklagte, daß eine große Zahl der gelieferten Tiere nicht trächtig sei, und erklärte, die Tiere würden in den Bezirksschlachthöfen verwertet und der Erlös werde dem Kläger vergütet werden.
Der Beklagte hat auf den Kaufpreis keine Zahlung geleistet. Er hält den Kaufvertrag für nichtig, da über den Verkauf nicht der vorgeschriebene amtliche Schlußscheinvordruck und für die Ausfuhr in die französische Besatzungszone nicht der erforderliche Transportbegleitschein ausgestellt worden seien und da der Verkauf gegen Preisvorschriften verstoßen habe.
Der Kläger hat wegen seiner Kaufpreisforderung gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbefehl über 24.697 DM nebst Zinsen erwirkt. Auf den Einspruch des Beklagten und nach Verweisung an das Landgericht hat dieses den Vollstreckungsbefehl aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Vollstreckungsbefehl insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte in ihm verurteilt worden ist, an den Kläger 22.722,55 DM nebst Zinsen zu zahlen, und hat den weitergehenden Klageanspruch abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Im Revisionsrechtszuge ist nur noch die Frage im Streit, ob der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen Formvorschriften oder gesetzliche Verbote, nämlich Bewirtschaftungsvorschriften oder Preisvorschriften, nichtig ist.
Das Berufungsgericht sieht den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag als wirksam an.
Die gegen diese Auffassung erhobenen Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
I.
Fehlen eines Schlußscheins.
1.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag verstoße, obwohl der Beklagte den vom Kläger ausgeschriebenen Schlußschein nicht mit unterschrieben hat, nicht gegen eine gesetzliche Formvorschrift, ist im Ergebnis beizutreten. Nach § 25 der auf Grund des § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948 (WiGBl 37) erlassenen Anordnung des Direktors der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Bewirtschaftung und Marktregelung auf dem Gebiet der Vieh- und Fleischwirtschaft vom 22. September 1948 (ABl ELF 1948, 161) - im folgenden als "Bewirtschaftungsanordnung" bezeichnet - mußte über jeden Verkauf von Nutz- und Zuchtvieh ein Schlußschein ausgestellt werden. Zur Ausstellung war der Käufer verpflichtet, Käufer und Verkäufer hatten den Schlußschein zu unterschreiben. Als Schlußschein war ein amtlicher Vordruck zu verwenden. Diese Erfordernisse erfüllte der nur vom Kläger ausgestellte und unterschriebene Schlußschein allerdings nicht. Mit den in der Bewirtschaftungsanordnung enthaltenen Bestimmungen über den Schlußscheinzwang war aber noch nicht für den Abschluß eines Kaufvertrages über Zucht- und Nutzvieh die Schriftform vorgeschrieben. Davon, daß ein Rechtsgeschäft der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, kann nur gesprochen werden, wenn nach dem Gesetz das Rechtsgeschäft erst und nur dadurch zustande kommt, daß seine sämtlichen Teile in einer von den Vertragsschliessenden unterschriebenen Urkunde aufgenommen werden. Eine solche Vorschrift enthält indessen die Bewirtschaftungsanordnung nicht. Der Schlußschein ist nach der genannten Bestimmung vielmehr über den unabhängig von ihm zustande kommenden Vertrag auszustellen. Er enthält eine Bestätigung des Vertrages, dient dagegen nicht dazu, dem Kaufvertrag erst Rechtswirksamkeit zu verleihen. Das ergibt sich einmal aus der allgemeinen einleitenden Vorschrift des § 20 der Bewirtschaftungsanordnung, wonach der Verkäufer jederzeit durch Vorlage eines Schlußscheines oder einer Verkaufsabrechnung einen Nachweis über das von ihm verkaufte Vieh erbringen können muß. Der Schlußschein hat schon hiernach die Bedeutung einer Beweisurkunde. Dafür spricht auch seine Herkunft aus der Marktregelung, Der Schlußscheinzwang wurde in der Ernährungswirtschaft in weitem Umfange schon im Jahre 1934 und in den folgenden Jahren eingeführt, so für den Handel mit Nutz- und Zuchtvieh durch die auf Grund des § 1 Nr. 5 der Verordnung vom 22. November 1935 (RGBl I 1353) erlassene Anordnung Nr. 2 des Beauftragten des Reichsnährstandes zur Regelung des Verkehrs mit Nutz- und Zuchtvieh vom 11. September 1936 (RNVBl 469). Die Hauptbedeutung des Schlußscheinzwanges lag damals wie später darin, einen Überblick über den Warenverkehr zu geben und die Überwachung des Handels im Interesse der Ernährung des Volkes zu gewährleisten. Es war nicht die Aufgabe des Schlußscheines, die Vertragsbedingungen festzulegen und ein Vertragsverhältnis zur Entstehung zu bringen; vielmehr sollte den damaligen Organen der Marktordnung wie später den Ernährungsämtern die Kenntnis von dem erfolgten Vertragsschluß vermittelt und ihnen die Überwachung und Lenkung des Warenverkehrs ermöglicht werden. Von den Ausfertigungen des Schlußscheins erhielt nach § 26 der Bewirtschaftungsanordnung ein Stück die für den Verkäufer, ein Stück die für den Käufer zuständige untere Landesbehörde. Der Schlußschein für Nutz- und Zuchtvieh diente diesen Behörden lediglich zur Kontrolle, wie sich aus der Nr. III des Erlasses über Schlußscheine für Schlachtvieh und Nutz- und Zuchtvien vom 29. Oktober 1948 (ABl ELF 290) ergibt. Er stellte sich für den Verkäufer, dessen Gemeinde, Kreis und Land als Unterlage für die Entlastung bezüglich des Viehliefersolls dar und bildete die Anerkennung des Käufers, seiner Gemeinde, seines Kreises und Landes, sich für das Liefersoll mit dem gekauften Tier belasten zu lassen. Die Gründe, die sonst für den Erlaß von Formvorschriften maßgebend sind, hatten dagegen bei den Geschäften, für die aus Gründen der Wirtschaftslenkung die Ausstellung des Schlußscheines vorgeschrieben war, keine Bedeutung. Es handelte sich hier nicht darum, die besondere Wichtigkeit des Geschäfts zu betonen oder die Parteien vor unüberlegten Handlungen zu bewahren. Der durch Wirtschaftsrechtliche Bestimmungen eingeführte Schlußschein war daher nur eine Bestätigungs- und Beweisurkunde. Seine Ausstellung war ebenso wie die Ausstellung des Maklerschlußscheins kein Formerfordernis im Sinne von § 125 BGB, bei dessen Fehlen der Vertrag nichtig wäre (Baath in Recht des Reichsnährstandes, 1936, 885, 886 1. Sp oben; Erman BGB Vorbem zu §§ 125 bis 129 Anm 2; Palandt BGB 16. Aufl § 125 Anm 1). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der vom Kläger ausgestellte und unterschriebene Schlußschein den Anforderungen, die z.Zt. des Abschlusses des Kaufvertrages an die Ausstellung des Schlußscheines zu stellen waren, genügte und ob es dem Beklagten, wie der Berufungsrichter meint, versagt ist, daraus für sich Rechte herzuleiten, daß er selbst den Schlußschein nicht unterschrieben hat, obwohl gerade ihm als dem Käufer die Ausstellung oblag.
2.
Die Revision meint weiter, der Verkauf der Rinder und Kühe ohne beiderseits unterschriebenen Schlußschein habe auch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Diese Ansicht trifft aber nicht zu. Auf Grund von Bewirtschaftungsvorschriften verboten sind Veräußerungsgeschäfte und zur Veräußerung verpflichtende Rechtsgeschäfte, wenn entweder ein ausdrückliches Verbot solcher Geschäfte allgemein ergangen ist oder die Ware, die veräußert werden soll, beschlagnahmt ist und dem Erwerber eine Genehmigung zum Erwerbe fehlt. Ein allgemeines Veräußerungsverbot für lebende Tiere bestand nicht. Lebendes Nutz- und Zuchtvieh gehörte zwar nach § 2 Abs. 1 Buchst b der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948 (WiGBl 37) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Buchst D der Bewirtschaftungsanordnung zu den bewirtschafteten Erzeugnissen. Aber nicht jede bewirtschaftete Ware ist auch beschlagnahmt. Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung einer Bewirtschaftung erforderlich war, konnte zwar der Wirtschaftsrat nach § 1 Abs. 3 des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 30. Oktober 1947 (WiGBl 1948, 3) allgemeine Beschlagnahmen anordnen. Eine Bewirtschaftung konnte aber auch ohne Beschlagnahme durchgeführt werden. Die öffentliche Bewirtschaftung umfaßte neben der Beschlagnahme auch die lose Lenkung und Überwachung, für die übrigens gerade der Schlußscheinzwang ein Wesensmerkmal ist (vgl. Brandt MDR 1948, 165, 166; OLG Schleswig MDR 1949, 358 [OLG Schleswig 25.11.1948 - 1 U 325/48]). Der Handel mit lebendem Vieh wurde zwar, wie erwähnt, überwacht, doch war Vieh nicht allgemein beschlagnahmt. Nach § 8 Nr 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes galten Tiere erst mit der Aufforderung zur Ablieferung durch Einzelanordnungen oder durch öffentliche Bekanntmachung als beschlagnahmt. Daß etwa hinsichtlich der 17 an den Beklagten verkauften Kühe und Kälber durch eine Einzelanordnung oder eine öffentliche Bekanntmachung eine Beschlagnahme ausgesprochen worden wäre, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Aber auch durch sonstige Vorschriften ist eine allgemeine Beschlagnahme von lebendem Nutz- und Zuchtvieh nicht erfolgt. Insbesondere enthielt die Bewirtschaftungsanordnung vom 22. September 1948 eine Beschlagnahme nicht. Diese Vorschrift gab nur in § 3 Grundsätze über die Erfassung von Vieh. Die weiter in §§ 20 ff geregelte Schlußscheinpflicht führte ebenfalls nicht zur Beschlagnahme. Der Kauf und Verkauf von Nutz- und Zuchtvieh und die Verfügung darüber war nicht von einer behördlichen Zulassung oder Genehmigung abhängig wie das für die Beschlagnahme (vgl § 3 der Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des Warenverkehrs vom 4. März 1940 - RGBl I 351 -) kennzeichnend ist. Der Schlußschein diente, wie schon oben zu Nr. 1 ausgeführt ist, zwar der unteren Landesbehörde, die eine Ausfertigung erhielt, zur Kontrolle und Überwachung des Handelsverkehrs mit Vieh, weil sich das Liefersoll des landwirtschaftlichen Betriebes, der Gemeinde, des Kreises und des Landes nach der Menge des vorhandenen Viehs richtete. Die untere Landesbehörde traf aber nicht, wenn sie eine Ausfertigung des Schlußscheins erhielt, eine Entscheidung darüber, ob das angezeigte Rechtsgeschäft wirksam sein solle. Daß lebendes Nutz- und Zuchtvieh nicht beschlagnahmt war, nimmt auch Brandt (a.a.O. S 167 bei Note 20) an.
Die Nichtbeachtung einer Vorschrift, wie hier des Schlußscheinzwanges, die nicht das Rechtsgeschäft als solches betrifft, sondern nur eine Kontrolle bezweckt, macht aber das Rechtsgeschäft nicht nichtig (RG Recht 1923 Nr. 3 für die Verpflichtung des Veräußerers von Wein, dem Erwerber eine Bescheinigung über das Geschäft auszustellen; Soergel 8. Aufl, § 134 Anm 6 - richtig 5 - b). Wenn das Reichsgericht an anderer Stelle angenommen hat, der in der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Übergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft vom 19. September 1920 (RGBl I 1675) vorgeschriebene Schlußschein müsse bei Vermeidung der Ungültigkeit des Geschäfts schon bei dessen Abschluß ausgestellt sein (Urt vom 1. November 1923 I 32/23 Amtl. Nachschlagewerk § 134 BGB Nr. 123), so beruht das darauf, daß in dieser Verordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 3) im Gegensatz zu der Bewirtschaftungsanordnung ausdrücklich bestimmt war, daß Geschäftsabschlüsse ohne Schlußschein ungültig waren. Etwas Ähnliches galt von dem durch die Anordnungen zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen eingeführten Schätzungszwang. Hier handelte es sich nicht um eine bloße Kontrollvorschrift. Der Schätzungszwang sollte die Einhaltung des Stop-Preises nach der Preisstopverordnung gewährleisten. Nach § 4 Abs. 1 der 3. Anordnung vom 28. Februar 1941 (RAnz 1941 Nr. 56 S 2) mußte die Schätzung unbeschadet der Gültigkeit des Kaufvertrages vor dem für die Feststellung des Schätzwertes entstandenen Zeitpunkt erfolgen und konnte nach Ablauf von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden. Unter diesen Umständen haben das Reichsgericht, der Oberste Gerichtshof für die britische Zone und der Bundesgerichtshof allerdings die Auffassung vertreten, daß die Unterlassung der Abschätzung nach Ablauf der Nachholungsfrist die Nichtigkeit des schuldrechtlichen und des dinglichen Geschäfts zur Folge habe (RG DR 1942/1409; OGHZ 1 171 [173]; BGH LM § 134 BGB Nr. 7). Aus dieser und der ähnlichen preisrechtlichen Regelung des Schätzungszwanges für die Veräußerung von Pferden (Anordnung des Reichsbauernführers über die Veräußerung von Pferden vom 20. Februar 1943, RNVBl 1943, 83) können daher keine allgemeinen Folgerungen auf den Schlußscheinzwang gezogen werden.
Eine Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages wegen Verstoßes gegen die Schlußscheinvorschriften kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß nach § 86 der Bewirtschaftungsanordnung Zuwiderhandlungen nach den Strafbestimmungen des Bewirtschaftungsnotgesetzes bestraft wurden. Ein Rechtsgeschäft, bei dessen Abschluß gegen eine Vorschrift verstoßen wird, ist nicht schon deshalb allein nichtig, weil der Verstoß mit Strafe bedroht ist. Es kommt darauf an, ob die Strafdrohung die durch das Rechtsgeschäft eingeleitete Veränderung in den Privatrechtsverhältnissen verhindern will oder ob sie andere Zwecke verfolgt. Soweit Zuwiderhandlungen gegen den Schlußscheinzwang mit Strafe geahndet wurden, richtete sich die Strafdrohung nicht gegen den Abschluß des Kaufvertrages, der erlaubt war, vielmehr sollte sie nur die Ausstellung des Schlußscheines erzwingen, um der Ernährungsbehörde die Kontrolle des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zu ermöglichen. Zur Ausstellung verpflichtet war der Beklagte; den Kläger traf nur die Verpflichtung, einen vom Beklagten ausgestellten Schlußschein zu unterschreiben. Einer unter Strafe gestellten Vorschrift mag also der Beklagte zuwider gehandelt haben. Seine Zuwiderhandlung allein läßt aber die Wirksamkeit des Geschäfts unberührt.
Wenn das Berufungsgericht auch aus den gesamten Umständen, insbesondere der Absicht des Beklagten, die Tiere in die französische Besatzungszone zu verbringen, einen Verstoß gegen gesetzliche Verbote nicht gefunden hat, so läßt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
3.
Die Revision erhebt ferner die Prozeßrüge, das Berufungsgericht habe nicht alle Beweismöglichkeiten erschöpft, um das geltende Recht zu ermitteln. Die von dem Beklagten beantragte Einholung eines Gutachtens des Landwirtschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg wäre erforderlich gewesen. Die Rüge greift nicht durch. Die Revision erstrebt in Wahrheit nicht die Aufklärung über Rechtsvorschriften, sondern eine Äußerung des Ministeriums über die Rechtsfindung. So hat sich der Beklagte im Schriftsatz vom 24. September 1955 auf ein Gutachten des Ministeriums nur dafür berufen, daß ein Schlußschein erforderlich gewesen sei, um das Rechtsgeschäft wirksam zu machen, und hat im Schriftsatz vom 25. Oktober 1955 diesen Antrag damit begründet, daß sich die vom Berufungsgericht bei dem Regierungspräsidium Nordbaden eingeholten Auskünfte widersprächen. Ein Widerspruch in den Auskünften vom 3. Juni 1953 und 11. Juli 1953 liegt aber, soweit sie für den Schlußscheinzwang die Bewirtschaftungsanordnung vom 22. September 1948 als die z.Zt. des Kaufabschlusses geltende Rechtsvorschrift nennen, nicht vor. Es stimmt in den Auskünften höchstens die für das Gericht bedeutungslose Beurteilung darüber nicht überein, ob der vom Kläger ausgeschriebene Schlußschein den Erfordernissen der Bewirtschaftungsanordnung genügt oder nicht. Der Einholung weiterer Auskünfte bedarf es daher nicht.
II.
Preisgestaltung
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht feststellbar, daß der Verkauf der Kühe und Rinder gegen Preisvorschriften verstoßen habe, hält den Angriffen der Revision stand.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Verkauf hinsichtlich des Kaufpreises dem Runderlaß des Reichskommissars für die Preisbildung Nr. 49/44 vom 10. Oktober 1944 (MtBl RfP I, 473) unterfallen sei. Dieser Runderlaß behandelt u.a. die Preise für weibliche Zuchttiere, die auf Zuchtviehabsatzveranstaltungen verkauft werden. Die Preise für weibliche Zuchtrinder, die nicht auf Absatzveranstaltungen verkauft werden, sind in der Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 1. Dezember 1943 (RAnz 1943 Nr. 284 S 1) geregelt. Der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Anordnung vom 1. Dezember 1943, die in der Auskunft des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 11. Juli 1953 inhaltlich wiedergegeben wird, nicht genügend berücksichtigt, bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt. Das Berufungsgericht legt der Entscheidung allerdings nur den Runderlaß Nr. 49/44 vom 10. Oktober 1944 zugrunde. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils läßt Indessen erkennen, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Kläger habe die dem Beklagten verkauften Rinder und Kühe von einem Viehhändler gekauft, der sie auf einer Absatzveranstaltung erworben hatte. Stammten sie von einer Zuchtviehabsatzveranstaltung, so hingen die Preise davon ab, in welche Klasse das betreffende Tier eingestuft worden war. Da das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Baumgärtner in für die Revisionsinstanz bindender Weise weiter feststellt, es sei nicht erwiesen, daß die verkauften Tiere nur in die Zuchtwertklasse III oder IV hätten eingestuft werden müssen, und es nicht für widerlegt hält, daß es sich um erstklassige Kalbinnen, und zwar Herdbuchvieh, mit einem Wert von 1.200 bis 1.300 DM je Stück gehandelt habe, durfte es zugrunde legen, daß die Tiere an den Händler, von dem der Kläger sie erworben hat, als zur Zuchtwertklasse II a oder II b gehörig für einen Höchstpreis von 1.200 bis 1.500 DM verkauft worden sind. Nach der Anordnung des Reichsbauernführers betr. Verdienstspanne bei Veräußerung von Zuchtbullen und weiblichen Zuchtrindern, die auf Absatzveranstaltungen der vom Reichsnährstand anerkannten Züchtervereinigungen erworben worden sind, vom 1. Juli 1943 (RNVBl 1943, 263) durfte die Verdienstspanne der Viehkaufleute 12 v.H. zuzüglich 40 RM, höchstens jedoch 200 RM nicht überschreiten. Bei einem Einkaufshöchstpreis von 1.200 DM durften danach die Tiere an den Beklagten zu einem Höchstpreise von 1.200 + 144 + 40 = 1.384 DM und bei einem Einkaufshöchstpreis von 1.500 DM zu einem Höchstpreis von 1.700 DM verkauft werden. Der durchschnittliche Verkaufspreis von rund 1.453 DM liegt daher noch innerhalb dieses Rahmens.
Der Revision wäre aber auch dann der Erfolg zu versagen, wenn die Rinder und Kühe vom Züchter nicht auf einer Zuchtviehabsatzveranstaltung veräußert worden sind. Das Berufungsgericht legt zugrunde, daß, weil die Güte von Nutz- und Zuchtvieh sehr unterschiedlich ist, eine nachträgliche Feststellung der Beschaffenheit der an den Beklagten verkauften Rinder und Kühe nicht mehr möglich ist, und geht davon aus, daß es sich um erstklassiges Herdbuchvieh gehandelt haben kann. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung ist für das Revisionsgericht bindend. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Nach § 1 Abs. 2 der Anordnung vom 1. Dezember 1943 konnte aber für Nutzrinder bei außergewöhnlichen Nutzungseigenschaften eines Tieres und nach § 4 für Zuchtvieh entsprechend bei außergewöhnlichen Zuchteigenschaften ein Erzeugerhöchstpreis bis 1.200 RM zugelassen werden. Wurden die Tiere nicht ab Stall gekauft, so konnten Unkosten bis zu 50 RM zugeschlagen werden. Bei der Tätigkeit mehrerer Händler durfte nach § 2 die Verdienstspanne insgesamt 18 v.H. des Verkaufspreises nicht überschreiten, Bei einem Erzeugerpreis von 1.200 + 50 = 1.250 DM hätten der Kläger und seine Vorgänger also zusammen einen Verdienst von 225 DM ziehen dürfen, der ausnahmsweise gerechtfertigte Preis hätte also 1.475 DM betragen.
Einen Verstoß gegen Preisvorschriften hat das Berufungsgericht daher zu Recht als nicht erwiesen betrachtet. Wenn der Beklagte einen Verstoß gegen Preisvorschriften daraus herleitet, daß die gekauften Tiere mit Mängeln behaftet gewesen seien, so ist auch die Beweislast unter Berücksichtigung, daß der Beklagte die Tiere auf Grund des vereinbarten Preises abgenommen und erst hinterher beanstandet hat, nicht verkannt.
III.
Da eine sonstige Gesetzesverletzung nicht ersichtlich ist, war die Revision gegen das Berufungsurteil zurückzuweisen. Die Kosten der Revision fallen dem unterlegenen Beklagten nach § 97 ZPO zur Last.
Dr. Gelhaar
Dr. Spieler
Dr. Dorschel
Dr. Mezger