Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1972, Az.: BVerwG VII CB 21.70
Berücksichtigungsfähigkeit des Gesamteindrucks eines Prüfers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.03.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VII CB 21.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 27.06.1969 - AZ: Bf. I 61/68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger unterzog sich am 27. November 1967 der mündlichen Doktorprüfung. Den Beschluß der Prüfungskommission, daß die Prüfung nicht bestanden sei, hob die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers auf, weil nicht alle Prüfer während der gesamten Prüfung anwesend waren. Den von der Beklagten abgelehnten weitergehenden Antrag, die Prüfung für bestanden zu erklären, verfolgt der Kläger im Verwaltungsrechtsweg. Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu. Der Kläger hat hiergegen Beschwerde und zugleich Revision eingelegt.
1.
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
a)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die mündliche Doktorprüfung des Klägers könne nicht für bestanden erklärt werden, führt nicht zu klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 1 der Promotionsordnung durch das Berufungsgericht rügt, steht nicht Bundesrecht in Frage, so daß eine Revision gem. § 137 Abs. 1 VwGO auf eine solche Rüge nicht gestützt werden könnte. Im übrigen berücksichtigt der Kläger bei seiner Auffassung nicht, daß zwischen den Einzelnoten in den vier geprüften Fächern und der aufgrund der Einzelnoten durch den Prüfungsausschuß festzustellenden Bewertung der gesamten mündlichen Prüfung zu unterscheiden ist. Hat ein Prüfer die Leistung des Klägers in seinem Fach als genügend bewertet, so bedeutet dies nicht, daß dieser Prüfer damit die Prüfung insgesamt als bestanden bewertet. Vielmehr hat der Prüfer aufgrund der Einzelnoten nunmehr selbständig die Gesamtleistung in der mündlichen Prüfung zu bewerten. Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß ein Prüfer nicht verpflichtet ist, unter Anwendung von Regeln der Arithmetik aus den Bewertungen der einzelnen Leistungen eine Gesamtnote zu bilden; er darf einen Gesamteindruck berücksichtigen (vgl. BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58] [273]). Die Promotionsordnung nennt, wie das Berufungsgericht feststellt, als Zweck der Prüfung die Feststellung, "daß der Bewerber sich eine gründliche wissenschaftliche Bildung auf dem Gebiet des Rechts angeeignet" habe. Eine Promotionsordnung kann für die Bewertung der Gesamtleistung dem Prüfungsausschuß unter Aufstellung eines allgemeinen Maßstabes der Bewertung einen Beurteilungsspielraum einräumen; auch dies ist bereits geklärt (vgl. BVerwGE 38, 105 [108 ff.] mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Mit dieser Rechtsprechung steht die Auffassung des Berufungsgerichts im Einklang, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß die mündliche Prüfung am 27. November 1967 für bestanden erklärt werde.
Inwiefern sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache aus der Frage, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliege, ergeben könnte, ist nicht dargetan. Eine solche Bedeutung erlangt die Sache auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Auswirkung von Mängeln im Promotionsverfahren rechtfertigt sich daraus, daß es sich bei der Prüfungsentscheidung im Falle des Klägers um einen belastenden Verwaltungsakt, im Falle der anderen Prüflinge dagegen um begünstigende Verwaltungsakte handelt, deren Zurücknahme nicht ohne weiteres möglich ist. Insofern liegen verschiedene Sachverhalte vor, so daß ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG ausscheidet.
Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 1967 - VII 120/65 - (BStBl. 1967 III S. 739), auf das der Kläger in der Beschwerde hinweist, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zulassungsgrund ist nur die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 [BGBl. I S. 661]), nicht dagegen die Abweichung von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs. Eine solche Abweichung könnte der Sache jedoch eine grundsätzliche Bedeutung geben. Aber auch dies scheidet aus, da das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß die für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs maßgeblichen, besonderen Umstände im Falle des Klägers nicht vorliegen.
b)
Die von dem Kläger mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Ob entgegen dem vorgedruckten Wortlaut der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Berufungsgerichts am 27. Juni 1969 der wesentliche Inhalt der Akten unter Verletzung des § 103 Abs. 2 VwGO nicht vorgelesen wurde, bedarf keiner Aufklärung. Denn dieser etwaige Verfahrensmangel kann nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung anwesend war und, ohne den Mangel zu rügen, zur Sache verhandelt und Sachanträge gestellt hat (§§ 295 Abs. 1, 558 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO). § 103 Abs. 2 VwGO gehört, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 16. Dezember 1968 - BVerwG IV B 179.68 - (Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 1 = DÖV 1969 401 = DVBl. 1970, 284) im Hinblick auf § 295 Abs. 2 ZPO dargelegt hat, nicht zu den Vorschriften, auf deren Einhaltung durch die Beteiligten nicht verzichtet werden kann. Danach könnte der Kläger den Verfahrensmangel in einem Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen.
Bei dem Vorbringen, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe den Kläger gezwungen, Anträge zu stellen, die der Kläger selbst nicht gewünscht habe, fehlt Jeder Hinweis, inwiefern die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen könnte. Auch wenn der Kläger den Klageantrag in der Fassung gestellt hätte, wie sie das nach der Verhandlung auf der Geschäftsstelle abgegebene Schriftstück enthält, hätte er mit seiner Klage keinen Erfolg haben können.
Die Rüge, "wegen selektierter verworrener Sachverhaltsverarbeitung" sei die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht gewährleistet gewesen, kann nur für die zulassungsfreie Revision nach § 133 Nr. 4 VwGO, nicht dagegen auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision von Bedeutung sein (vgl. BVerwGE 12, 107). Das gleiche gilt für die Rüge, die Gründe des angefochtenen Urteils seien unverständlich und verworren.
Auch die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Ansicht des Klägers nicht aufgeklärten Umstände bezüglich einer behaupteten Behinderung im Promotionsverfahren für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung hätten sein können.
Schließlich ergibt auch das Vorbringen des Klägers über "unglückliche Koppelungsverhältnisse" zwischen den ... Gerichten und der Universität keine Gründe für eine Zulassung der Revision.
2.
Die Revision des Klägers ist zu verwerfen, da sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist und die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nach § 133 VwGO nicht schlüssig dargetan sind. Die Zulässigkeit einer solchen Revision setzt voraus, daß sich nach den Tatsachen, die zur Begründung des gerügten Verfahrensmangels, vorgebracht werden, - ihre Richtigkeit unterstellt - überhaupt ein im Rahmen des § 133 VwGO bedeutsamer Verfahrensfehler ergibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. April 1970 - BVerwG VII CB 62.69 -). Dies ist nicht der Fall.
Wird - wie der Kläger behauptet - in der mündlichen Verhandlung der wesentliche Inhalt der Akten nicht vorgetragen, so liegt darin ein - wie dargelegt - vom Kläger nicht mehr zu rügender Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO, nicht jedoch eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 133 Nr. 1 VwGO) oder eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 133 Nr. 4 VwGO). Aus der von dem Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 124, 153) folgt nichts anderes. Die Behauptung des Klägers, er sei von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts zu Anträgen veranlaßt worden, die er nicht habe stellen wollen, ergibt nicht die Voraussetzungen für einen der in § 133 VwGO genannten Tatbestände. Es kann schließlich keine Rede davon sein, daß die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils unverständlich und verworren seien und deswegen ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 und § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliege.
3.
Da die Rechtsmittel keinen Erfolg haben, muß der Kläger die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens tragen (§ 134 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zehner
Fischer