Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.1988, Az.: 2 StR 346/88
Sexuelle Handlung; Umarmung; Küssen; Entkleiden; Penis; Geöffnete Hose; Freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung; Voraussetzungen für das Vorliegens einer sexuellen Nötigung ; Abgrenzung von groben Zudringlichkeit zu sexuellen Handlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.08.1988
- Aktenzeichen
- 2 StR 346/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 02.12.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHR StGB § 178 Abs. 1
- NStE Nr. 6 zu § 178 StGB
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Es handelt sich noch nicht um eine sexuelle Handlung, sondern nur um eine grobe Zudringlichkeit, wenn der Täter versucht das Opfer zu umarmen und zu küssen. Dies gilt auch für den (erfolglosen) Versuch, das Opfer zu entkleiden. Hierbei handelt es sich nicht um sexuelle Handlungen gemäß § 184 c Nr. 1 StGB, wenn sie auch aus Sicht des Täters als Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts dienen.
Gleiches gilt auch für den Fall, daß der Täter bei diesem Versuch seinen erigierten Penis aus der geöffneten Hose heraushängen läßt, dabei aber nicht mit dem Körper des Opfers in Berührung kommt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. August 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1987
- 1.
aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe). Der Angeklagte wird in diesem Falle freigesprochen, die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse;
- 2.
im verbleibenden Schuldspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Verurteilung wegen Nötigung die Verurteilung wegen versuchter Nötigung tritt;
- 3.
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)
im Ausspruch über die Einzelstrafen im Falle II 1 der Urteilsgründe,b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
- II.
Im Umfang der unter I. 3. ausgesprochenen Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Nötigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Auf die Sachrüge hin ist der Schuldspruch im Falle II 1 (Petra H.) dahin zu ändern, daß an die Stelle der Verurteilung wegen Nötigung die Verurteilung wegen versuchter Nötigung tritt. Wie das Landgericht selber erkannt hat, rechtfertigen die getroffenen Feststellungen insoweit nur die Verurteilung wegen Versuchs. Mit dieser Maßgabe hält der geänderte Schuldspruch der rechtlichen Prüfung stand.
Dagegen kann der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Falle II 2 (Stefanie M.) nicht bestehen bleiben; er wird von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Der Angeklagte hatte die 17jährige Zeugin M. in seinem Pkw mitgenommen, war - angeblich, weil er austreten müsse - ausgestiegen und mit offener Hose sowie erigiertem Glied zurückgekehrt. Sodann versuchte er, die Zeugin zu umarmen und zu küssen. Sie wehrte ihn ab und schlug sein Angebot aus, gegen Geld geschlechtlich mit ihm zu verkehren. Der Angeklagte entschloß sich daraufhin, die Zeugin - notfalls auch gegen ihren Willen - sexuell zu mißbrauchen. Er setzte sich auf den Beifahrersitz neben die Zeugin, packte sie an der Schulter, beugte sich zu ihr hinüber und wollte sie küssen. Gleichzeitig begann er, die Zeugin auszuziehen. Er zog ihr die Bluse aus der Hose und nestelte an der Hose der Zeugin. Mehrfach gelang es ihm zwar, die Hose ein Stück herunterzuziehen - die Zeugin riß sie jedoch jedesmal sogleich wieder hoch. Als die Zeugin völlig verängstigt weiterhin heftig weinte, gab der Angeklagte sein Vorhaben, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, aus Mitleid auf.
Das Landgericht, das darin zutreffend einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung sieht, ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich einer sexuellen Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, indem er die Zeugin "umarmte, zu küssen versuchte und damit begann, sie zu entkleiden, während er aus seiner zuvor geöffneten Hose sein erigiertes Geschlechtsteil hervorstehen ließ".
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Tatbestand des § 178 Abs. 1 StGB ist, soweit er hier in Betracht kommt, erfüllt, wenn das Opfer dazu genötigt wird, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden. Der Angeklagte hat keine sexuellen Handlungen an der Zeugin vorgenommen. Der Versuch, sie zu umarmen und zu küssen, stellte zwar eine grobe Zudringlichkeit dar, war aber selbst noch keine sexuelle Handlung (BGH, Urteile vom 7. August 1975 - 4 StR 203/75 und 15. Dezember 1976 - 2 StR 622/76). Gleiches gilt für die - erfolglosen - Bemühungen des Angeklagten, die Zeugin zu entkleiden; diese Bemühungen waren von ihm aus gesehen zwar Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts, nicht jedoch ihrerseits sexuelle Handlungen im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB (vgl. zum Begriff: Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 184 c Rdn. 4 ff). An dieser Beurteilung ändert auch nichts, daß der Angeklagte während der geschilderten Zudringlichkeiten sein erigiertes Glied aus der geöffneten Hose herausstehen ließ, da insoweit keine Berührung des Körpers der Zeugin stattfand.
Inwieweit das Verhalten des Angeklagten die Straftatbestände der Nötigung (§ 240 StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllt, braucht nicht erörtert zu werden. Diese Delikte wären jedenfalls bloße Bestandteile eines nur mangels sexueller Handlung nicht zur Vollendung gelangten Vergehens gegen § 237 StGB, so daß auch ihre Verfolgung gemäß § 238 Abs. 1 StGB einen Strafantrag voraussetzen würde (BGHSt 19, 320 f; vgl. auch BGH NStZ 1988, 70 f). Ein wirksamer Strafantrag ist indes nicht gestellt. Zwar hat die Zeugin M. mit ihrer Erklärung "Ich will, daß der dafür bestraft wird" (Bd. I Bl. 34 d.A.) ihr Verlangen nach strafrechtlicher Verfolgung des Angeklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht. Doch war sie damals erst 17 Jahre alt und mithin nicht antragsmündig (§ 77 Abs. 3 StGB i.V.m. § 106 BGB). Die Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter der Zeugin haben Strafantrag nicht gestellt.
Müßte nach alledem das Verfahren, soweit es die Antragsdelikte betrifft, eingestellt, der Angeklagte dagegen, soweit es um den Vorwurf der sexuellen Nötigung geht, freigesprochen werden, so ist - da es sich bei der letztgenannten Straftat um die schwerere (nämlich ein Verbrechen, § 12 Abs. 1 StGB) handelt - auf Freispruch zu erkennen (KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 51).
Der Strafausspruch im Falle II 1 (Petra H.) muß bereits deshalb aufgehoben werden, weil das Landgericht bei der Bemessung der Strafen wegen Vergewaltigung und wegen (versuchter) Nötigung strafschärfend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte vorher eine sexuelle Nötigung zum Nachteil der Zeugin M. begangen habe (UA S. 22, 24). Dieser Erwägung ist mit dem Teilfreispruch die Grundlage entzogen, so daß es auf die weiteren Beanstandungen der Strafzumessung nicht ankommt.
Müller
Maier
Niemöller
Gollwitzer