Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1995, Az.: XII ZR 245/94
Kündigung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Pachtverhältnisses durch den Ersteher des Grundstücks; Notwendigkeit der Angabe des Kündigungszeitpunktes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1995
- Aktenzeichen
- XII ZR 245/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 15683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 07.11.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1996, 144 (Volltext mit red. LS)
- WM 1996, 133 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung muß der Termin, zu dem geräumt werden soll, nicht angegeben werden. Es gilt der nächstmögliche Termin, auch wenn ein um drei Monate vorher liegender Termin angegeben worden ist.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk. Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. November 1994 wird nicht angenommen.
- 2.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).
- 3.
Streitwert: 82.800,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Kündigt der Ersteher eines Grundstücks vorzeitig ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Pachtverhältnis gemäß § 57 a ZVG i.V. mit § 584 Abs. 2 BGB, ist die Angabe des Termins, zu dem der Vertrag enden soll, nach allgemeinen Grundsätzen nicht zwingend erforderlich (vgl. RG JW 1908, 270; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 7. Aufl. Rdn. 865). Wird dabei ein zu früher Endtermin angegeben, endet das Pachtverhältnis zu dem nach § 584 Abs. 2 BGB nächstmöglichen Termin, wenn den Umständen nach erkennbar ist, daß der Kündigende den Vertrag jedenfalls zu diesem Termin beenden will (vgl. Grapentin in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 2. Aufl. Kap. IV Rdn. 11; ebenso für Arbeitsverhältnisse BAG 9, 36, 40). Das war hier der Fall. Ob etwas anderes gilt, wenn der benannte und der zulässige Termin weit auseinanderliegen (vgl. Schmidt/Futterer-Blank Wohnraumschutzgesetze 6. Aufl. B 836), kann offenbleiben, da eine Verschiebung um rund drei Monate, wie sie im vorliegenden Fall aufgetreten ist, als unschädlich angesehen werden kann (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 90, 337). Die Angabe des unrichtigen Termins beruhte erkennbar auf der irrtümlichen Annahme, der zu kündigende Vertrag sei ein Miet- und kein Pachtvertrag. Anhaltspunkte dafür, der spätere Termin sei für den Ersteher ohne Interesse, bestanden nicht. Im Kündigungsschreiben wurden Verkaufsabsichten hinsichtlich des Objekts mitgeteilt, woraus zu schließen war, daß das Vertragsverhältnis auf jeden Fall beendet werden sollte.
Krohn
Zysk
Hahne
Gerber