Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2002, Az.: IV ZR 197/02
„Zulassungsgrund“
Erforderlichkeit der Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.2002
- Aktenzeichen
- IV ZR 197/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 23680
- Entscheidungsname
- Zulassungsgrund
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle vom 23.05.2002
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 2003, 332 (amtl. Leitsatz)
- BGHR 2003, 305-306
- BGHReport 2003, 305-306
- EzFamR aktuell 2003, 25
- FamRZ 2003, 440 (amtl. Leitsatz)
- GuT 2003, 65-66
- JZ 2003, 320 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 2003, 284 (Volltext mit amtl. LS)
- Mitt. 2003, 336 "Zulassungsgrund"
- NJW-RR 2003, 352 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 2003, 879
- WM 2003, 554 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ob ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde.
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte und Beschwerdeführer ist vom Berufungsgericht wegen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker u.a. zu Schadensersatz nach § 2219 BGB verurteilt worden. Nur insoweit erstrebt er mit der Revision die Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und zur Begründung ausgeführt, nach seiner Ansicht sei nicht ernstlich zweifelhaft, daß Ansprüche aus § 2219 BGB innerhalb von 30 Jahren verjähren. Demgegenüber weist der Beklagte in seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf Stimmen in der Literatur sowie auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2001 hin, wonach die Verjährungsfrist nur 3 Jahre betrage.
Auf eine Revision gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat der Senat durch Urteil vom 18. September 2002 (IV ZR 287/01) ausgesprochen, daß Schadensersatzansprüche nach § 2219 Abs. 1 BGB in 30 Jahren verjähren, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist. Damit ist die vom Beklagten für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage geklärt; die Zulassung der Revision ist auch nicht mehr zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (MünchKomm/Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungsband 2002, § 544 Rdn. 14).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 20.958,43 € (40.991,12 DM)