Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.02.1960, Az.: 5 AZR 79/58
Wettbewerbsabrede; Kundenschutzabrede; Karenzentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.02.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 79/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 09.01.1958 - 3 Sa 505/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1960, 446
- DB 1960, 443-444 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Wettbewerbsabreden sind mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar.
2. Eine Kundenschutzabrede zwischen einem Helfer in Steuersachen und seinem Buchhalter für die Zeit nach dessen Ausscheiden ist nicht schon deshalb unwirksam, weil darin keine Karenzentschädigung vorgesehen ist. Eine unmittelbare Anwendung von § 74 Abs. 2 HGB oder eine entsprechende Anwendung von §§ 74 Abs. 2, 90 a HGB auf eine derartige Abrede ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht möglich.
3. Unsittlich ist eine solche Abrede nur dann, wenn sie nach Art, Umfang sowie nach ihrer zeitlichen und räumlichen Geltung zu einer untragbaren oder unbilligen Fortkommensbeschwerde des ehemaligen Buchhalters führt.